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Rechtssatz RS0073140×

Rechtssatz RS0073140

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073140

Geschäftszahl

2Ob64/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Rechtssatz

Führt der Lenker eines Fahrzeuges mit diesem auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr innerhalb des Betriebsgrundstückes der Halterin des Fahrzeuges in deren Auftrag Bremsprüfungen durch, womit eine Überschreitung der bei einer der Einfahrten angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf zwanzig km/h, aber auch der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO erlaubten Geschwindigkeit von fünfzig km/h zwangsläufig verbunden ist, so kann ihm im Hinblick auf eine sinnvolle Erfüllung des ihm erteilten Arbeitsauftrages eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 64/95

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073140

Dokumentnummer

JJR_19950824_OGH0002_0020OB00064_9500000_002