Rechtssatz RS0030105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030105
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich - rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten zu. Daran ändert auch die Bestimmung des § 1319a ABGB nichts. Auch aus § 98 Abs 3 StVO kann nicht abgeleitet werden, dass dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustünde.Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich - rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten zu. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB nichts. Auch aus Paragraph 98, Absatz 3, StVO kann nicht abgeleitet werden, dass dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustünde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 503/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 503/82
Veröff: SZ 55/142 = ZVR 1983/89 S 136 = JBl 1984,149
- 6 Ob 72/07t
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 72/07t
nur: Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich - rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einhaltung des Parkverbots-Unterlassungsbegehrens des Grundeigentümers abgewiesen. (T2)
- 5 Ob 262/08b
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 262/08b
Vgl aber; Beisatz: Dass die Regelungen der StVO auf die Benützung der Straße anzuwenden sind, bedeutet nicht, dass die Beklagte dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch der Kläger ein nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Recht entgegensetzen könnte. Die StVO regelt nämlich nur die Verkehrsausübung, bildet aber keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für Straßenbenützungsrechte. (T3); Beisatz: Hier: Die Kläger stützen ihre Negatorienklage nicht auf Verstöße gegen die StVO, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Servitutsvertrags, also auf einen materiellrechtlichen Rechtstitel. Die Beklagte hat sich weder auf eine zivilrechtliche Berechtigung noch auf eine im öffentlichen Recht wurzelnde Berechtigung oder auf Gemeingebrauch berufen, sondern bloß auf die fehlende Aktivlegitimation der Kläger, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung privatrechtlich durchzusetzen. (T4)
- 8 Ob 15/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 15/23y
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung keine Unterlassungsansprüche abgeleitet werden können, mit denen ein Straßenhalter gegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorgehen könnte. (T5)
Beisatz: Hier: § 90 StVO. (T6); Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030105
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_002