Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind zu je 135/4754-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 148 GB *****, zu der unter anderem die Grundstücke 206/11 sonstige (Weg), 207/19 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) gehören. Mit ihren gemäß § 5 Abs 3 und § 13 Abs 3 WEG verbundenen Anteilen ist Wohnungseigentum am Haus B3 (*****straße *****) verbunden.Die Kläger sind zu je 135/4754-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 148 GB *****, zu der unter anderem die Grundstücke 206/11 sonstige (Weg), 207/19 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) gehören. Mit ihren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, WEG verbundenen Anteilen ist Wohnungseigentum am Haus B3 (*****straße *****) verbunden.
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 151 GB ***** unter anderem mit dem Grundstück 174.
Im Lastenblatt der EZ 148 ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke 206/11 und 207/19 gemäß Punkt II des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. 6. 2002 zugunsten der Liegenschaft der Beklagten einverleibt.Im Lastenblatt der EZ 148 ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke 206/11 und 207/19 gemäß Punkt römisch zwei des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. 6. 2002 zugunsten der Liegenschaft der Beklagten einverleibt.
Die betreffende Dienstbarkeitsvereinbarung lautet wie folgt:
„II
Die Firma S*****gesellschaft mbH beabsichtigt, auf dem Grundstück 207/19 Baufläche (begrünt) eine Wohnanlage zu errichten, wobei zur Verkehrsaufschließung auf den Grundstücken 206/11 sonstige (Weg) und 207/19 Baufläche (begrünt) eine neue Straße errichtet werden wird, welche auch der Aufschließung der in der Einleitung genannten Anrainerliegenschaft dienen soll. Zur Regelung des Verkehrsstroms wird diese Straße im Weg einer Einbahn geführt, wobei die Einfahrt aus der A*****straße über das Grundstück 206/11 sonstige (Weg) zwischen den Liegenschaften P ... und S ... und die Ausfahrt in die A*****straße über das Grundstück 207/19 Baufläche (begrünt) bei der Straßenbahnhaltestelle erfolgen wird.
Die S*****gesellschaft mbH räumt hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstücks 206/11 sonstige (Weg) und 207/19 Baufläche (begrünt) den in Punkt 'I. Einleitung' genannten Liegenschaftseigentümern und deren Rechtsnachfolgern im Besitz der in diesem Punkt genannten Grundstücke auf immerwährende Zeiten und unentgeltlich ein und nehmen diese ebenso das Recht über die Grundstücke 206/11 sonstige (Weg) und 207/19 Baufläche (begrünt) zu gehen und zu fahren wie auf einem öffentlichen Gut, sowie dies in der diesem Vertrag zugrundeliegenden Lageplankopie hilfsweise grün eingezeichnet und im vorstehenden Absatz beschrieben ist, an."
Die Kläger und die Beklagte sind jeweils Rechtsnachfolger der damaligen Liegenschaftseigentümer.
Die Kläger sind zu den bezeichneten Anteilen Miteigentümer der Wegeliegenschaft.
Bei der Einfahrt in die bezeichnete Privatstraße war vor dem 1. 9. 2006 nur das Verkehrszeichen „Einbahn" aufgestellt. Bei der Ausfahrt der Privatstraße in die A*****straße war das Verkehrszeichen „Einfahrt verboten" aufgestellt.
Außer den rechts und links jeweils gelegenen Hauszufahrten bestehen keine anderen Zufahrtsmöglichkeiten und auch keine Anbindungen an das öffentliche Gut.
An zwei Stellen sind insgesamt fünfzehn Besucherparkplätze angebracht.
Im Jahr 2006 führte die Beklagte auf ihrer Liegenschaft Bauarbeiten durch, mit denen sie die A***** GmbH & Co KG beauftragt hatte, welche wiederum diverse Subunternehmer heranzog, die zur Baustelle mit Lkws, Baggern und sonstigen Baufahrzeugen zufuhren. Die Arbeiten begannen im April 2006. Die gröberen Baumaßnahmen im Innen- und Außenbereich wurden im Oktober 2006 beendet. Die Baufertigstellungsanzeige langte am 9. 4. 2007 beim Stadtamt G***** ein.
Am 18. 5. 2006, am 22. 5. 2006, am 23. 5. 2006, am 24. 5. 2006, am 18. 8. 2006, am 23. und 24. 8. 2006 waren jeweils Transporter, Anhänger, Minibagger, Dreiachs-Lkws, Betonmischer, VW-Transporter, Bagger und ein Pick-up sowie ein Klein-Lkw auf der Privatstraße bzw Teilen davon sowie auf Besucherparkplätzen der Liegenschaft EZ 148, und zwar auf deren Grundstücken 206/11 (Weg) und 207/19 Baufläche (begrünt) abgestellt. Es handelte sich dabei um Fahrzeuge der Firma A***** GmbH & Co KG sowie um Fahrzeuge von deren Subunternehmen.
Von Lkws wurde die Privatstraße an mehreren Tagen im Mai, Juni und Juli 2006 gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung befahren. Dies von Fahrzeugen von Subunternehmen der A***** GmbH & Co KG.
Eine Aufforderung des Hausverwalters der Wohnhausanlage A*****straße an die Beklagte, auf ihre Mitarbeiter bzw die auf ihrer Baustelle beschäftigten Professionisten einzuwirken, dass die Privatparkplätze nicht mehr verparkt und die Straße nicht mehr durch Fahrzeuge verstellt werde, blieb erfolglos.
Am 1. 9. 2006 wurde über Veranlassung der Hausverwaltung am Beginn der Zufahrtsstraße das Schild „Privatweg", „Anlieger frei" sowie das Verkehrszeichen „Fahrverbot" aufgestellt.
Mit der gegenständlichen Negatorienklage begehrten die Kläger, die Beklagte zu verpflichten, das Abstellen von Fahrzeugen, Baufahrzeugen und Containern insbesondere auf dem Straßengrundstück 206/11 und den angrenzenden Besucherparkplätzen der Liegenschaft EZ 148 und weiters das Befahren des Straßengrundstücks 206/11 sowie des Grundstücks 207/19 der genannten Liegenschaft entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu unterlassen. Die Beklagte, bzw die ihr zuzurechnenden Unternehmer und deren Subunternehmer setzten durch das Abstellen von Baufahrzeugen auf der Straße und auf Besucherparkplätzen sowie durch das Fahren gegen die vereinbarte Fahrtrichtung Eigentumseingriffe, die durch das vereinbarte Geh- und Fahrtrecht nicht gedeckt seien. Trotz Aufforderung sei das Verhalten nicht eingestellt worden. Bei der Privatstraße handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Die Auftragnehmer der Beklagten hätten die Straße in einer Weise, die über den Gemeingebrauch hinausgehe, benützt. Der Beklagten sei es möglich gewesen, auf ihre Auftragnehmer dahin einzuwirken, dass sie das beanstandete Verhalten unterlassen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Sie habe selbst nicht in Rechte der Kläger eingegriffen. Sie sei auch nicht in der Lage, Abhilfe gegen Störungen durch den Bauführer zu schaffen, sie habe keine rechtliche Möglichkeit, Arbeitnehmer eines Subunternehmers des Bauführers anzuhalten, wie die Straße zu benützen sei.
Bei der Privatstraße handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1 StVO, sodass den Klägern weder als Grundeigentümern noch als Straßenerhaltern ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer zustehe. Insofern wurde die Aktivlegitimation der Kläger bestritten.Bei der Privatstraße handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, sodass den Klägern weder als Grundeigentümern noch als Straßenerhaltern ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer zustehe. Insofern wurde die Aktivlegitimation der Kläger bestritten.
Darüber hinaus bestritt die Beklagte eine Wiederholungsgefahr, weil die Bauarbeiten abgeschlossen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es legte in rechtlicher Hinsicht zu Grunde, dass die über die Grundstücke 206/11 und 207/19 führende Privatstraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei. Es reiche dazu aus, dass sie dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benutzung freistehe, weil sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet sei und keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisenden Tafeln aufgestellt gewesen seien. Die festgestellten Störungen durch Auftragnehmer der Beklagten hätten alle vor dem 1. 9. 2006 stattgefunden, somit zu einem Zeitpunkt, als am Beginn und Ende der Straße nur die Verkehrszeichen „Einbahnstraße" und „Einfahrt verboten" angebracht gewesen seien. Zumindest bis zum 1. 9. 2006 sei daher die Privatstraße ihrem äußeren Erscheinungsbild nach zur allgemeinen Benützung freigestanden und somit eine Straße im Sinn des § 1 Abs 1 StVO gewesen. Diesfalls stehe dem Grundeigentümer und Straßenerhalter aber kein privatrechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu. Zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der StVO sei ausschließlich die Verwaltungsbehörde berufen. Die mit der Klage behaupteten Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 7, 24 StVO (Fahren gegen die Einbahn und Abstellen von Fahrzeugen) seien daher von den Klägern nicht durchsetzbar.Es legte in rechtlicher Hinsicht zu Grunde, dass die über die Grundstücke 206/11 und 207/19 führende Privatstraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei. Es reiche dazu aus, dass sie dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benutzung freistehe, weil sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet sei und keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisenden Tafeln aufgestellt gewesen seien. Die festgestellten Störungen durch Auftragnehmer der Beklagten hätten alle vor dem 1. 9. 2006 stattgefunden, somit zu einem Zeitpunkt, als am Beginn und Ende der Straße nur die Verkehrszeichen „Einbahnstraße" und „Einfahrt verboten" angebracht gewesen seien. Zumindest bis zum 1. 9. 2006 sei daher die Privatstraße ihrem äußeren Erscheinungsbild nach zur allgemeinen Benützung freigestanden und somit eine Straße im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, StVO gewesen. Diesfalls stehe dem Grundeigentümer und Straßenerhalter aber kein privatrechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu. Zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der StVO sei ausschließlich die Verwaltungsbehörde berufen. Die mit der Klage behaupteten Verstöße gegen die Bestimmungen der Paragraphen 7, 24, StVO (Fahren gegen die Einbahn und Abstellen von Fahrzeugen) seien daher von den Klägern nicht durchsetzbar.
Einer dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und änderte das Ersturteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab.
Die in Frage stehende Privatstraße sei jedenfalls keine öffentliche Straße im Sinn des § 2 Z 3 OÖ Straßengesetz 1991, weil sie weder durch Verordnung ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet sei noch das Grundstück als öffentliches Gut eingetragen sei und allgemein für Verkehrszwecke benützt werde.Die in Frage stehende Privatstraße sei jedenfalls keine öffentliche Straße im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, OÖ Straßengesetz 1991, weil sie weder durch Verordnung ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet sei noch das Grundstück als öffentliches Gut eingetragen sei und allgemein für Verkehrszwecke benützt werde.
Ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei deshalb unmaßgeblich, weil die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nicht allein auf Verstöße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sondern in erster Linie auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. 6. 2002 gründeten. Nach dem Dienstbarkeitsvertrag sei die Beklagte als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks nur berechtigt, über die Straße zu gehen und zu fahren wie auf einem öffentlichen Gut und das auch nur so, wie im ersten Absatz beschrieben, nämlich im Sinn einer Einbahnregelung für einen bestimmten Bereich der Privatstraße. Im Dienstbarkeitsvertrag sei also eine Fahrtrichtung vertraglich festgelegt worden. Das Abstellen von Fahrzeugen, Baufahrzeugen etc auf dem Privatweg oder dessen Befahren gegen die festgelegte Fahrtrichtung sei vom Servitutsrecht nicht umfasst. Die Beklagte dürfte diese ihr privatrechtlich eingeräumte Befugnis auch nicht übertreten, wenn die Privatstraße eine solche mit öffentlichem Verkehr wäre. Es spreche nämlich nichts gegen die Zulässigkeit der Benützungseinschränkung einer solchen Straße dahin, dass diese nur in einem bestimmten Ausmaß bzw auf bestimmte Art und Weise benützt werden dürfe. Eine solche Verpflichtung sei auch im Zivilrechtsweg durchsetzbar.
Das Berufungsgericht bejahte auch die Passivlegitimation der Beklagten, weil sie in der Lage gewesen wäre, aus Anlass des Auftrags von Bauarbeiten auf dem herrschenden Grundstück auf ihren Auftragnehmer dahin einzuwirken, dass die Straße nur im zulässigen Ausmaß benützt werde. Die Beklagte sei insoweit mittelbarer Störer, also jemand, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, wenn auch unmittelbar von Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern und zu verhindern. Diesfalls könne auch Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden.
Die Aktivlegitimation der Kläger zur Abwehr von Eigentumseingriffen sei zu bejahen.
Das Berufungsgericht erachtete auch die Wiederholungsgefahr für nicht ausgeschlossen. Es genüge die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe in das vom Kläger behauptete Recht, wobei als Indiz für Wiederholungsgefahr die Bestreitung der Unterlassungspflicht im Prozess sei, wenn keine Gewähr bestehe, dass der Beklagte Eingriffe in das Eigentum der Kläger in absehbarer Zeit unterlasse. Trotz Abschlusses der Bauarbeiten sei keineswegs auszuschließen, dass die Beklagte künftig bei Durchführung anderer Arbeiten auf ihrer Liegenschaft Auftragnehmer wiederum nicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags verpflichten werde.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sei bisher die Frage nicht geklärt, ob der Servitutsbelastete bei Überschreitung eines Geh- und Fahrtrechts auf einer Privatstraße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1 StVO zivilrechtliche Unterlassungsansprüche durchsetzen könne.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sei bisher die Frage nicht geklärt, ob der Servitutsbelastete bei Überschreitung eines Geh- und Fahrtrechts auf einer Privatstraße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, StVO zivilrechtliche Unterlassungsansprüche durchsetzen könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragten, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.