Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Für die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung (§ 509 Abs 2 ZPO), die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (JBl 1994, 185; RZ 1977/15), bestand bei der hier zu beurteilenden Sachlage keine Veranlassung; der entsprechende Antrag der Revisionsgegnerin war daher abzuweisen.Für die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO), die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (JBl 1994, 185; RZ 1977/15), bestand bei der hier zu beurteilenden Sachlage keine Veranlassung; der entsprechende Antrag der Revisionsgegnerin war daher abzuweisen.
Die klagende Partei leitet ihren Anspruch auf Untersagung des Verteilens von Werbematerial in einem Teil (einer bestimmten Stiege) einer Wohnhausanlage aus ihrem Eigentumsrecht ab. Die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gemäß § 523 ABGB bietet dem Eigentümer nicht nur Schutz vor Anmaßung einer Servitut, sondern dient auch zur Abwendung jeder sonstigen Störung des Eigentums (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 523). Sie ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden, nicht hoheitlichen, unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (Petrasch aaO Rz 9 zu § 523 mwN).Die klagende Partei leitet ihren Anspruch auf Untersagung des Verteilens von Werbematerial in einem Teil (einer bestimmten Stiege) einer Wohnhausanlage aus ihrem Eigentumsrecht ab. Die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gemäß Paragraph 523, ABGB bietet dem Eigentümer nicht nur Schutz vor Anmaßung einer Servitut, sondern dient auch zur Abwendung jeder sonstigen Störung des Eigentums (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 523,). Sie ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden, nicht hoheitlichen, unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (Petrasch aaO Rz 9 zu Paragraph 523, mwN).
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei als Eigentümerin wird von der beklagten Partei auch noch im Revisionsverfahren mit der Begründung bestritten, aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, daß ein Mieter die Zustellung von Werbematerial nicht untersagt habe; die Motivation dieses Mieters, nämlich Gleichgültigkeit, sei irrelevant. Das Nutzungsrecht dieses Mieters stehe der Befugnis der klagenden Partei, die beklagte Partei von der Nutzung ihres Eigentums zur Gänze auszuschließen, wohl entgegen.
Nach der Definition der grundlegenden, an anderen Stellen vorausgesetzten Norm des § 354 ABGB (Spielbüchler in Rummel, Rz 3 zu § 354 mwN) ist Eigentum, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Einschränkungen der Ausübung (vgl Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 354) des Eigentumsrechtes bestehen nach dem ersten Fall des § 364 Abs 1 ABGB insofern, als dadurch in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht. Dritte sind auch die an der Sache selbst dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Verhalten der Eigentümer zu dulden hat. Zu beachten sind nicht nur gegen den Eigentümer gerichtete Rechte, sondern auch Positionen, die ein dem Eigentümer gegenüber hiezu Berechtigter eingeräumt hat (Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 364). Als Beispiel führt Spielbüchler (aaO) an, daß auch der zulässigerweise aufgenommene Untermieter oder Besucher des Mieters oder Servitutsberechtigten hinzunehmen ist (dem der Eigentümer selbst nicht verpflichtet ist).Nach der Definition der grundlegenden, an anderen Stellen vorausgesetzten Norm des Paragraph 354, ABGB (Spielbüchler in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 354, mwN) ist Eigentum, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Einschränkungen der Ausübung vergleiche Spielbüchler aaO Rz 2 zu Paragraph 354,) des Eigentumsrechtes bestehen nach dem ersten Fall des Paragraph 364, Absatz eins, ABGB insofern, als dadurch in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht. Dritte sind auch die an der Sache selbst dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Verhalten der Eigentümer zu dulden hat. Zu beachten sind nicht nur gegen den Eigentümer gerichtete Rechte, sondern auch Positionen, die ein dem Eigentümer gegenüber hiezu Berechtigter eingeräumt hat (Spielbüchler aaO Rz 2 zu Paragraph 364,). Als Beispiel führt Spielbüchler (aaO) an, daß auch der zulässigerweise aufgenommene Untermieter oder Besucher des Mieters oder Servitutsberechtigten hinzunehmen ist (dem der Eigentümer selbst nicht verpflichtet ist).
Ein Eingriff in die Rechte eines Mieters ist hier jedoch, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb zu verneinen, weil keiner der Mieter an der Zustellung von Werbematerial interessiert ist oder diese wünscht. Bei dieser Sachlage kann von einem Eingriff des Vermieters in Rechte eines Mieters durch die Unterbindung der Zustellung von Werbematerial nicht die Rede sein. Auf die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Empfang von Werbematerial zusteht, ist hier nicht einzugehen.
Bei der Beurteilung der passiven Klagslegitimation der beklagten Partei für Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung eines Verbots der Verteilung von Reklamematerial durch ihre Werbemittelverteiler resultieren, ist von den Tatsachenfeststellungen auszugehen, wonach die beklagte Partei selbständige Werbemittelverteiler beschäftigt, mit denen für jeweils eine Verteilungsaktion ein Werkvertrag geschlossen wird. Die Verteiler werden generell angewiesen, Klebevignetten mit dem Verbot der Anbringung von Werbematerial zu beachten; weiters werden sie angewiesen, bei gewissen Häusern, bei denen dies alle Mieter ablehnen, die Verteilung von Werbematerial zu unterlassen.
Abgesehen von juristischen Personen, denen das Verhalten ihrer Organe und Machthaber zuzurechnen ist, wird im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter gehaftet, außer der Dritte hat den Eingriff veranlaßt, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten, weil er den Eingriff zu hindern befugt und imstande wäre; eine bloß faktische Möglichkeit der Einflußnahme auf Dritte genügt nicht, der Beklagte muß die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht gehabt haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen (Petrasch aaO, Rz 9 zu § 523). Diese Voraussetzungen für die Passivlegitimation sind hier gegeben, weil - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses - die Werbemittelverteiler im Auftrag der beklagten Partei tätig wurden. So führt Petrasch (aaO) als Beispiele ua neben Dienstnehmern auch Beauftragte an. Die beklagte Partei kann sich somit nicht darauf berufen, sie könne für Eingriffe der von ihr beauftragten Werbemittelverteiler in fremdes Eigentum nicht in Anspruch genommen werden. Gerade bei dem in der Revision gebrachten Beispiel von Studenten, die aus Jux Reklamematerial eines Supermarkts verteilen, liegt die Situation anders als im hier zu beurteilenden Fall; während zwischen solchen Studenten und dem Betreiber des Supermarkts kein Vertragsverhältnis vorliegt und daher allenfalls nur ein bloßes Interesse dieses Betreibers zu bejahen wäre, ist im vorliegenden Fall darüber hinaus der Auftrag der beklagten Partei an die Werbemittelverteiler grundsätzlich auch haftungsbegründend.Abgesehen von juristischen Personen, denen das Verhalten ihrer Organe und Machthaber zuzurechnen ist, wird im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter gehaftet, außer der Dritte hat den Eingriff veranlaßt, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten, weil er den Eingriff zu hindern befugt und imstande wäre; eine bloß faktische Möglichkeit der Einflußnahme auf Dritte genügt nicht, der Beklagte muß die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht gehabt haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen (Petrasch aaO, Rz 9 zu Paragraph 523,). Diese Voraussetzungen für die Passivlegitimation sind hier gegeben, weil - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses - die Werbemittelverteiler im Auftrag der beklagten Partei tätig wurden. So führt Petrasch (aaO) als Beispiele ua neben Dienstnehmern auch Beauftragte an. Die beklagte Partei kann sich somit nicht darauf berufen, sie könne für Eingriffe der von ihr beauftragten Werbemittelverteiler in fremdes Eigentum nicht in Anspruch genommen werden. Gerade bei dem in der Revision gebrachten Beispiel von Studenten, die aus Jux Reklamematerial eines Supermarkts verteilen, liegt die Situation anders als im hier zu beurteilenden Fall; während zwischen solchen Studenten und dem Betreiber des Supermarkts kein Vertragsverhältnis vorliegt und daher allenfalls nur ein bloßes Interesse dieses Betreibers zu bejahen wäre, ist im vorliegenden Fall darüber hinaus der Auftrag der beklagten Partei an die Werbemittelverteiler grundsätzlich auch haftungsbegründend.
Wenn somit zwar die Unterlassungspflicht auch die Verpflichtung in sich schließt, auf solche dritte Personen im Sinn der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluß zu nehmen in der Lage ist, folgt daraus noch nicht unbedingt auch die Berechtigung der Unterlassungsklage. So wird in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Unterlassungsklage auch gegen denjenigen zugelassen, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses rechtsverletzende Tun zu hindern, entsprechend nachkommt (ZBl 1936/220). Überhaupt kann auch derjenige geklagt werden, der Vorkehrungen zur Verhinderung von Störungen zu treffen, sie aber unterlassen hat, etwa gegen das Überweiden von Vieh (SZ 11/174; SZ 6/176). Geklagt werden kann auch der aus einem Geh- und Fahrrecht Berechtigte, der durch die Errichtung einer Jausenstation bzw eines Gasthauses eine Intensivierung der Wegbenützung herbeiführt; der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß die sich aus der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechtes ergebende Unterlassungspflicht auch die Verpflichtung in sich schließe, auf die Dritten im Sinne der Unterlassung einzuwirken (MietSlg 29.064; ähnlich auch MietSlg 22.037; SZ5/216). So wurden eine Seilbahngesellschaft und ein Fremdenverkehrsverband verantwortlich gemacht, die eine Schiabfahrtsmöglichkeit so angelegt hatten, daß die Benützung von Grundstücken des Klägers durch Schifahrer geradezu aufgedrängt wurde (JBl 1979, 429). Auch einem Begehren gegen Eltern, ihre Kinder zu veranlassen, bestimmte Plätze nicht zu benützen, wurde stattgegeben, weil sie auf geeignete Weise durch Ermahnungen, Verbote, Bestrafung, Entziehung von Spielgeräten usw auf ihre Kinder einwirken könnten, eigentumsverletzende Handlungen zu unterlassen (EvBl 1959/16). In allen Fällen wurde die Klage gegen die Beklagten nur zugelassen, weil die Störungshandlungen zwar nicht von dem Beklagten selbst gesetzt, aber doch von ihnen direkt veranlaßt worden waren, indem sie durch ihre Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schufen, daß der Dritte die Störung begehen konnte (EvBl 1982/93).
Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der seinen Bediensteten nicht untersagt, ein fremdes Grundstück zu befahren, setzt aber damit allein noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Eigentums angesehen werden könnte; er kann nicht verhindern, daß der Fahrer irgendwo unter Umständen fremdes Eigentum verletzt (EvBl 1982/93). Ebenso ist die Lage, wenn Lieferanten eines aus einer Wegeservitut Berechtigten auf einem fremden Grundstück halten oder dort Ladetätigkeiten durchführen (4 Ob 514/85).
Im vorliegenden Fall ist aber aus folgenden Überlegungen das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei zu bejahen.
Eine aktive Beteiligung der beklagten Partei am Verhalten der Werbeausträger hat die klagende Partei zwar nicht behauptet.
Der aus dem Eigentum der klagenden Partei abgeleitete Abwehranspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlaßt hat. Die Störung muß dann aber auf dem maßgebenden Willen des Anspruchsgegners beruhen, bei juristischen Personen also auf dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters, bei Auftragsverhältnissen auf dem Willen des Auftraggebers. Als mittelbarer Störer kann nämlich nur angesehen werden, wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienenden, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern. Unter solchen Umständen wird die Störereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln (bei vergleichbarer Rechtslage Pikart in BGB-RGRK12, Rz 63 zu § 1004; vgl Gursky in Staudinger12, Rz 120 f, 194).Der aus dem Eigentum der klagenden Partei abgeleitete Abwehranspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlaßt hat. Die Störung muß dann aber auf dem maßgebenden Willen des Anspruchsgegners beruhen, bei juristischen Personen also auf dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters, bei Auftragsverhältnissen auf dem Willen des Auftraggebers. Als mittelbarer Störer kann nämlich nur angesehen werden, wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienenden, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern. Unter solchen Umständen wird die Störereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln (bei vergleichbarer Rechtslage Pikart in BGB-RGRK12, Rz 63 zu Paragraph 1004,; vergleiche Gursky in Staudinger12, Rz 120 f, 194).
Eine derartige Situation ist hier gegeben. Die beklagte Partei, welche die Verteilung der Werbemittel durch dritte Personen vornehmen läßt, ist eine mittelbare Störerin. Wie der BGH in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (BGHZ 106, 229 [235]), ändert das aber nichts daran, daß auch sie eine Adressatin der Unterlassungsansprüche der klagenden Partei ist. Sie hat die Störung der klagenden Partei veranlaßt, indem sie den Auftrag zur Verteilung der Werbemittel erteilt; sie verfügt aus ihrer vertraglichen Beziehung zu den Zettelverteilern über die rechtliche Möglichkeit, gegen weitere Störungen des Eigentums der klagenden Partei einzuschreiten.
In dieser Richtung hat die beklagte Partei bisher ausreichende Maßnahmen unterlassen. Sie ist zu einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Verteilungsaktionen verpflichtet, muß entsprechende geeignete Schutzvorkehrungen einsetzen, Beanstandungen nachgehen und bei weiteren Verstößen entsprechende wirtschaftliche und rechtliche Sanktionen verhängen (vgl BGHZ 106, 229 [235 f]).In dieser Richtung hat die beklagte Partei bisher ausreichende Maßnahmen unterlassen. Sie ist zu einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Verteilungsaktionen verpflichtet, muß entsprechende geeignete Schutzvorkehrungen einsetzen, Beanstandungen nachgehen und bei weiteren Verstößen entsprechende wirtschaftliche und rechtliche Sanktionen verhängen vergleiche BGHZ 106, 229 [235 f]).
Die Vorinstanzen haben somit zutreffend auch im vorliegenden Fall die Berechtigung der Unterlassungsklage bejaht; die Wahl der Mittel, um eine derartige unzulässige Werbemittelverteilung abzustellen, darf nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sein.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bejaht. Durch das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches kann die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht weggefallen sein, weil dieses Anbot nicht den Unterlassungsanspruch, mit dem die klagende Partei obsiegt, umfaßt (vgl ÖBl 1980, 70; SZ 51/87 uva); das Anbot, sich zu einer Anweisung der Werbemittelverteiler zu verpflichten, reicht jedenfalls nicht aus.Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bejaht. Durch das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches kann die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht weggefallen sein, weil dieses Anbot nicht den Unterlassungsanspruch, mit dem die klagende Partei obsiegt, umfaßt vergleiche ÖBl 1980, 70; SZ 51/87 uva); das Anbot, sich zu einer Anweisung der Werbemittelverteiler zu verpflichten, reicht jedenfalls nicht aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.