Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die klagende Partei eine Eigentumsfreiheitsklage, somit einen privatrechtlichen Anspruch erhob, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch beruft. Ob dem Beklagten ein solcher Gemeingebrauch zustehe, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen. Ist die Handlungsweise des Beklagten vom Gemeingebrauch gedeckt, so ist die Negatorienklage abzuweisen (JBl. 1962, 261; zuletzt 1 Ob 23/79).
Die klagende Partei bekämpft nicht mehr die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Wolfgangsee gemäß dem ersten Satz des § 6 des Salzburger Gesetzes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer vom 28. August 1870 i. d. F. des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. 28, welche Bestimmung ausdrücklich durch § 140 Abs. 1 Z. 1 WRG 1959 aufrechterhalten wurde, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 WRG 1959, nach der u. a. Grundstücke, die in der Verwaltung eines Bundesbetriebes, somit auch der Österreichischen Bundesforste (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 36), stehen, nicht zum öffentlichen Wassergut zählen, schließt allerdings aus, daß das Bett des Wolfgangsees öffentliches Wassergut ist. Dem käme dann rechtliche Bedeutung zu, hätte der Wolfgangsee sein Bett verlassen (Krzizek, Komm. z. WRG, 49; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1936, 115). Da sich aus § 5 Abs. 1 WRG ergibt, daß vom Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG auch das Wasserbett umfaßt ist (Krzizek a. a. O., 49; Grabmayr - Roßmann, Das Österreichische Wasserrecht[2], 45 f. Anm. 5 zu § 5 WRG), ist er hingegen ohne rechtliche Bedeutung, wenn die strittige Fläche zum Wasserbett des Wolfgangsees gehört.Die klagende Partei bekämpft nicht mehr die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Wolfgangsee gemäß dem ersten Satz des Paragraph 6, des Salzburger Gesetzes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer vom 28. August 1870 i. d. F. des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, Landesgesetzblatt 28, welche Bestimmung ausdrücklich durch Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 aufrechterhalten wurde, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, WRG 1959, nach der u. a. Grundstücke, die in der Verwaltung eines Bundesbetriebes, somit auch der Österreichischen Bundesforste (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 36), stehen, nicht zum öffentlichen Wassergut zählen, schließt allerdings aus, daß das Bett des Wolfgangsees öffentliches Wassergut ist. Dem käme dann rechtliche Bedeutung zu, hätte der Wolfgangsee sein Bett verlassen (Krzizek, Komm. z. WRG, 49; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1936, 115). Da sich aus Paragraph 5, Absatz eins, WRG ergibt, daß vom Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, WRG auch das Wasserbett umfaßt ist (Krzizek a. a. O., 49; Grabmayr - Roßmann, Das Österreichische Wasserrecht[2], 45 f. Anmerkung 5 zu Paragraph 5, WRG), ist er hingegen ohne rechtliche Bedeutung, wenn die strittige Fläche zum Wasserbett des Wolfgangsees gehört.
Die Revision führt dazu aus, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Grenzziehung zu einer Überflutung durch Hochwasser nach der Zahl der Überflutungen oder Anzahl der Überflutungstage, die im übrigen nicht nur jahreweise schwanken könnten, sondern auch in mehrjährigen Perioden einem Wechsel unterworfen sein könnten, entweder zu keiner oder zu einer willkürlichen Grenzziehung führen müsse. Auch die Begriffsbildung des Berufungsgerichtes, daß ein nur außer der Ordnung liegender Wasserstand ein "Hochwasser" sei, bringe keine Lösung, sondern nur eine Verschiebung der Fragestellung dahin, was in der Ordnung sei. Die Definition des Berufungsgerichtes, regelmäßig wiederkehrende Überflutungen seien in der Ordnung, treffe ebenso auf regelmäßig alle zehn Jahre wiederkehrende Hochwässer zu wie auf regelmäßig einmal jährlich wiederkehrende Hochwässer usw. Da das Wasserrechtsgesetz den Begriff des "Hochwassers" nicht definiere, müsse als solches jeder Wasserstand qualifiziert werden, der über den Wasserstand hinausgehe, der während des überwiegenden Teiles des Jahres herrsche. Alle Kommentatoren seien sich daher auch darüber einig, daß für die Bestimmung des Gewässerbettes nur der normale Wasserstand maßgeblich sei, der allerdings nicht als eine rechnerische Linie eines mittleren Wasserstandes, sondern als jene Grenze aufzufassen sel., bis zu der das Wasser den größten Teil des Jahres reiche und die insbesondere durch das Vorhandensein einer Grasnarbe gekennzeichnet sei. Bei der Uferlinie handle es sich nicht um die rechnerische Größe eines mittleren Wasserstandes, sondern im Sinne sämtlicher Autoren um jene Grenze zwischen der normalerweise vom Wasser bedeckten Fläche, die eben deshalb vegetationslos sei, und der normalerweise wasserfreien Fläche, die eben deshalb Vegetation aufweise. Im übrigen ergebe sich schon auf Grund des gewöhnlichen Sprachgebrauches, daß eine grüne Wiese mit 35- bis 45jährigen Bäumen nicht als Wasserbett angesehen werden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie auch in der Revision hervorgehoben wird, enthält das Wasserrechtsgesetz keine Definition der Uferlinie. Dementsprechend hat sich auch keine einheitliche Lehre ausgebildet.
Krzizek a. a. O., 12 führt hiezu aus, daß es nicht erforderlich sei, daß das Wasserbett ständig vom Wasser bedeckt sei, wohl aber müsse ein Wasserbett vorhanden sein. Für Wasser, das sich infolge besonderer Ereignisse (außerordentlicher Überschwemmungen, Dammbrüche) auf einem Grundstück sammle oder über ein solches fließe, gälten nur einzelne Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Vom Wasserbett sei das Hochwasserabflußgebiet (Überschwemmungsgebiet) zu unterscheiden. Ein solches gebe es nur bei fließenden Gewässern. Die Grenze zwischen Wasserbett und anschließendem Ufergrund sei die Uferlinie (Wasserlinie). Dabei handle es sich um einen Rechtsbegriff. Für die Feststellung der Uferlinie seien folgende Umstände von Bedeutung: 1. künstliche oder natürliche Grenzen des Wasserbettes (Felswände, Ufer, Mauern, Brückenpfeiler u. dgl.), 2. der normale, d. h. während der längsten Zeit des Jahres dauernde Wasserstand, 3. die Fauna und Flora der in Betracht kommenden Flächen, 4. die durch längere Zeit andauernde Nutzung der Grundfläche (als Ausfluß des Gemeingebrauches oder auf Grund des Eigentumsrechtes). Eine Änderung der Grenzen der Gewässer könne von Menschen auch willkürlich herbeigeführt werden.
Grabmayr - Roßmann a. a. O., 44 Anm. 3, zu § 5 WRG, führen aus, daß als Bett die Sohle des Gewässers und jene Streifen des Ufers zu betrachten seien, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich meist am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich seien.Grabmayr - Roßmann a. a. O., 44 Anmerkung 3, zu Paragraph 5, WRG, führen aus, daß als Bett die Sohle des Gewässers und jene Streifen des Ufers zu betrachten seien, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich meist am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich seien.
Haager - Vanderhaag a. a. O., 22 führt aus, daß man unter Wasserbett denjenigen zwischen den Ufern befindlichen Raum zu verstehen habe, der bei dem ordentlichen, d. h. nicht durch ungewöhnliche Ereignisse herbeigeführten Wasserstand vom Wasserspiegel bedeckt sei. Das Wasserbett erstrecke sich auf die Bach- und Flußsohle und das Seitengelände, das unter dem regelmäßigen Wasserspiegel gelegen sei. Dieser Umfang des Wasserbettes entspreche auch dessen Zweckbestimmung, das Wasser vollständig, also auch dann, wenn es seinen höchsten ordentlichen Stand erreiche, in sich aufzunehmen. Dieser Stand allein bilde eine sichere Grenze für das Wasserbett gegenüber dem Ufer, während der mittlere Wasserstand, der sich bei einer durchschnittlichen Berechnung aus den verschiedenen Wasserständen während eines längeren Zeitraumes ergäbe, eben deshalb mit dem jeweiligen wirklich vorhandenen Wasserstand nicht übereinstimme. Andererseits sei aber mit Rücksicht auf die ständigen Schwankungen dieser Wasserlinie auch eine gewisse Unsicherheit in den Eigentumsverhältnissen der Uferbewohner festzustellen. Um in dieser Richtung mit einer gewissen feststehenden Größe arbeiten zu können, werde angenommen, daß sich die Wasserlinie nach dem mittleren Wasserstand des Wasserlaufes bestimme. Er zitiert anschließend (a. a. O., 27) eine Entscheidung des k. k. Ackerbauministeriums vom 3. Jänner 1880, Z. 11 968, wonach als Grenzlinie zwischen dem Wasserbett und den Ufergrundstücken jene Linie angenommen werde, bis zu der die in regelmäßigen Perioden eintretenden höheren Wasserstände oder Hochwasser reichen, weil durch derlei höhere Wasserstände die kontinuierliche Übung, welche die Voraussetzung des privatrechtlichen Besitzes und damit des Eigentums sei, unterbrochen werde, ein Privateigentum unterhalb dieser Linie sich nicht mehr bilden könne. A. a. O., 76 wird dann ausgeführt, wie weit im Einzelfall das Bach- oder Flußbett gehe und was als mittlere Uferlinie, die die Grenze zwischen dem Flußbett und den anderen Grundstücken bezeichne, anzusehen sei, sei eine Tatfrage, für die nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 nur anzunehmen sei, daß die den Bach oder Fluß in seiner Längsrichtung einsäumenden Grundstücke, die im Privatbesitz stehen und auch bei einem normalen Wasserstand zeitweise vom Wasser bedeckt sein können, noch nicht als Fluß- oder Bachbett anzusehen seien; andererseits würden Grundstücke, die sich nicht im Privatbesitz befänden und auch nicht als solche benützt werden, weil sie sich dazu nicht eignen und auch vom Wasser überflutet würden, doch zum Bach- oder Flußbett gerechnet werden können, wenn sie auch nur unter besonderen Umständen zur Abfuhr der Gewässer dienen.Haager - Vanderhaag a. a. O., 22 führt aus, daß man unter Wasserbett denjenigen zwischen den Ufern befindlichen Raum zu verstehen habe, der bei dem ordentlichen, d. h. nicht durch ungewöhnliche Ereignisse herbeigeführten Wasserstand vom Wasserspiegel bedeckt sei. Das Wasserbett erstrecke sich auf die Bach- und Flußsohle und das Seitengelände, das unter dem regelmäßigen Wasserspiegel gelegen sei. Dieser Umfang des Wasserbettes entspreche auch dessen Zweckbestimmung, das Wasser vollständig, also auch dann, wenn es seinen höchsten ordentlichen Stand erreiche, in sich aufzunehmen. Dieser Stand allein bilde eine sichere Grenze für das Wasserbett gegenüber dem Ufer, während der mittlere Wasserstand, der sich bei einer durchschnittlichen Berechnung aus den verschiedenen Wasserständen während eines längeren Zeitraumes ergäbe, eben deshalb mit dem jeweiligen wirklich vorhandenen Wasserstand nicht übereinstimme. Andererseits sei aber mit Rücksicht auf die ständigen Schwankungen dieser Wasserlinie auch eine gewisse Unsicherheit in den Eigentumsverhältnissen der Uferbewohner festzustellen. Um in dieser Richtung mit einer gewissen feststehenden Größe arbeiten zu können, werde angenommen, daß sich die Wasserlinie nach dem mittleren Wasserstand des Wasserlaufes bestimme. Er zitiert anschließend (a. a. O., 27) eine Entscheidung des k. k. Ackerbauministeriums vom 3. Jänner 1880, Ziffer 11, 968, wonach als Grenzlinie zwischen dem Wasserbett und den Ufergrundstücken jene Linie angenommen werde, bis zu der die in regelmäßigen Perioden eintretenden höheren Wasserstände oder Hochwasser reichen, weil durch derlei höhere Wasserstände die kontinuierliche Übung, welche die Voraussetzung des privatrechtlichen Besitzes und damit des Eigentums sei, unterbrochen werde, ein Privateigentum unterhalb dieser Linie sich nicht mehr bilden könne. A. a. O., 76 wird dann ausgeführt, wie weit im Einzelfall das Bach- oder Flußbett gehe und was als mittlere Uferlinie, die die Grenze zwischen dem Flußbett und den anderen Grundstücken bezeichne, anzusehen sei, sei eine Tatfrage, für die nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 nur anzunehmen sei, daß die den Bach oder Fluß in seiner Längsrichtung einsäumenden Grundstücke, die im Privatbesitz stehen und auch bei einem normalen Wasserstand zeitweise vom Wasser bedeckt sein können, noch nicht als Fluß- oder Bachbett anzusehen seien; andererseits würden Grundstücke, die sich nicht im Privatbesitz befänden und auch nicht als solche benützt werden, weil sie sich dazu nicht eignen und auch vom Wasser überflutet würden, doch zum Bach- oder Flußbett gerechnet werden können, wenn sie auch nur unter besonderen Umständen zur Abfuhr der Gewässer dienen.
Wiglitzy, Österreichisches Wasserrecht 1923, führte auf S. 8 aus, daß die (damals geltenden Landes-) Wasserrechtsgesetze über die Feststellung der Uferlinie keine positive Bestimmung träfen. Es sei daher eine von Fall zu Fall nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilende Frage, wo die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken verlaufe, eine Frage, die nach hydrotechnischen Gesichtspunkten wohl dahin zu lösen sei, daß als Uferlinie jene Linie zu gelten habe, bis zu welcher der Boden bei einem gewissen, als maßgeblich betrachteten Wasserstand vom Wasser bedeckt werde. Ob hiebei der normale, d. h. während der längsten Zeit des Jahres dauernde, Wasserstand oder der bei regelmäßig wiederkehrenden Hochwässern sich ergebende oder ein mittlerer (durchschnittlicher) Wasserstand als maßgebend angesehen werden solle, sei zweifelhaft.
Peyrer - Heimstätt, Das Österreichische Wasserrecht[3] 1898, 16, lehrte, daß das Bett der Gewässer denjenigen Teil des Landes bilde, welcher nach den regelmäßigen Verhältnissen des Wasserstandes und Wasserabflusses mit Wasser bedeckt zu sein pflege. Es umfasse sowohl die Bodenfläche, auf der das Wasser stehe oder fließe, als auch denjenigen Teil des die Bodenfläche einfassenden Seitenlandes, welcher unter dem regelmäßigen Wasserspiegel liege. Die Ufer bildeten die natürliche Grenze des Wasserbettes. Da jedoch die Wasserlinie zugleich die Eigentumsgrenze der an dem Wasserlauf anrainenden Grundbesitzer bilde, so sei auch diese Grenze tatsächlich fortwährenden Schwankungen ausgesetzt. Um mit solchen Schwankungen verbundenen Rechtsverwirrungen vorzubeugen, nehme man gewöhnlich an, daß die Uferlinie nach dem mittleren Stand des Wasserlaufes sich bestimme. Richtig erscheine es jedoch, als Grenzlinie eines öffentlichen Gewässers zwischen dem Wasserbette und den im Privatbesitz stehenden Ufergrundstücken jene Linie anzunehmen, bis zu welcher die in regelmäßigen Perioden eintretenden höheren Wasserstände oder Hochwässer (im Unterschiede von außerordentlichen Überschwemmungen) reichen, weil durch derlei höhere Wasserstände jene kontinuierliche Übung, welche die Voraussetzung des privatrechtlichen Besitzes und daher auch des Eigentums sei, unterbrochen werde, ein Privateigentum unterhalb dieser Linie sich also nicht mehr bilden könne. Andererseits sei jene Linie des häufig eintretenden höheren Wasserstandes zugleich die Grenzlinie, welche bei Uferschutzbauten zu berücksichtigen sei und daher auch in die Baulinie dieser Uferschutzbauten falle. Den über den Mittelwasserspiegel fallenden Teil des Flußbettes respektive dessen seitliche Begrenzungsflächen nenne man gemeinhin das Ufer. Habe das Ufergelände mit der Uferböschung eine gleich geneigte Lage, dann verschwinde der Ufergrat und es lasse sich der Umfang des Bettes nur nach dem Wasserstande bestimmen. Es sei jedoch auch die Grenze des mittleren Wasserstandes bzw. des in regelmäßigen Perioden eintretenden höheren Wasserstandes tatsächlich nicht immer erkennbar und unterliege sogar ebenfalls Schwankungen. Dennoch sei es notwendig, für gewisse Zwecke eine solche Grenze jedenfalls für einen längeren Zeitraum als feststehend anzunehmen.
Randa, Das Österreichische Wasserrecht 1898, 7 Anm. 8, führte aus, daß vom Flußbett die Flußufer zu unterscheiden seien; diese stunden im Eigentum des Ufergrundbesitzers. Die Grenzen des Flußbettes müßten nach dem mittleren Wasserstand festgesetzt werden.Randa, Das Österreichische Wasserrecht 1898, 7 Anmerkung 8, führte aus, daß vom Flußbett die Flußufer zu unterscheiden seien; diese stunden im Eigentum des Ufergrundbesitzers. Die Grenzen des Flußbettes müßten nach dem mittleren Wasserstand festgesetzt werden.
Endemann, Das ländliche Wasserrecht 1862, 12, definierte den gemeinrechtlichen Begriff des Ufers als die bei vollem Wasserstand trocken bleibende Einfassung. Weder ein außerordentlich niedriger noch ein außerordentlich hoher Wasserstand könne den Begriff alterieren.
Die aufgezeigten Unterschiedlichkeiten in der Lehre sind wohl darauf zurückzuführen, daß entgegen dem römischen und gemeinen Recht das Ufer nunmehr als Linie und nicht als Fläche gedacht wird (s. hiezu das Paulusfragment 3 § 2 D 43, 12). Nur Peyrer - Heimstätt a. a. O. behandelt die Begrenzung nicht nur als Uferlinie, sondern bezeichnet als Ufer auch die Fläche zwischen mittlerem Wasserspiegel und Ufergrat. Die Uferfläche nach römischem und gemeinem Recht konnte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dieser Fläche bei öffentlichen Gewässern von jedermann betreten werden, soweit dies zur Benutzung des Wassers notwendig war (siehe Entscheidung des Obertribunals zu Stuttgart vom 14. Jänner 1873, SeuffA 28/7). Nur für die Eigentumslinie - das Eigentum war in einem solchen Fall zur nuda proprietas herabgesunken - war bei dieser Rechtslage der mittlere Wasserstand von Bedeutung, nicht aber für die Abgrenzung des oberen Randes der Uferfläche zu den angrenzenden Grundstücken. Für diese Grenze galt der Grundsatz "plenissimum flumen continet", sie bestimmte sich daher nicht nach dem mittleren Wasserstand, sondern nach dem regelmäßig oder durchschnittlich in jedem Jahr wiederkehrenden höchsten ordentlichen Wasserstand (SeuffA 24/189, 22/115). Als ordentlicher Wasserstand wurde dabei derjenige bezeichnet, der nicht durch ungewöhnliche Ereignisse herbeigeführt wurde (SeuffA 28/7 - zu den in der Revision erwähnten Nilüberschwemmungen siehe schon fr 12 § 5 D 43, 12).Die aufgezeigten Unterschiedlichkeiten in der Lehre sind wohl darauf zurückzuführen, daß entgegen dem römischen und gemeinen Recht das Ufer nunmehr als Linie und nicht als Fläche gedacht wird (s. hiezu das Paulusfragment 3 Paragraph 2, D 43, 12). Nur Peyrer - Heimstätt a. a. O. behandelt die Begrenzung nicht nur als Uferlinie, sondern bezeichnet als Ufer auch die Fläche zwischen mittlerem Wasserspiegel und Ufergrat. Die Uferfläche nach römischem und gemeinem Recht konnte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dieser Fläche bei öffentlichen Gewässern von jedermann betreten werden, soweit dies zur Benutzung des Wassers notwendig war (siehe Entscheidung des Obertribunals zu Stuttgart vom 14. Jänner 1873, SeuffA 28/7). Nur für die Eigentumslinie - das Eigentum war in einem solchen Fall zur nuda proprietas herabgesunken - war bei dieser Rechtslage der mittlere Wasserstand von Bedeutung, nicht aber für die Abgrenzung des oberen Randes der Uferfläche zu den angrenzenden Grundstücken. Für diese Grenze galt der Grundsatz "plenissimum flumen continet", sie bestimmte sich daher nicht nach dem mittleren Wasserstand, sondern nach dem regelmäßig oder durchschnittlich in jedem Jahr wiederkehrenden höchsten ordentlichen Wasserstand (SeuffA 24/189, 22/115). Als ordentlicher Wasserstand wurde dabei derjenige bezeichnet, der nicht durch ungewöhnliche Ereignisse herbeigeführt wurde (SeuffA 28/7 - zu den in der Revision erwähnten Nilüberschwemmungen siehe schon fr 12 Paragraph 5, D 43, 12).
Bei einer sinnvollen Auslegung des Begriffes Wasserbett, die die von § 8 Abs. 1 WRG offenbar für den Regelfall gewollte freie Benutzung eines öffentlichen Gewässers gewährleistet, kann die Grenze des Wasserbettes nicht nach der gemeinrechtlichen unteren Begrenzung des Ufers zum Gewässer hin gezogen werden. In diesem Fall würden schon bei mittlerem (normalem) Wasserstand die privaten Eigentümer eines öffentlichen Gewässers den Zugang zum Gewässer jedermann verweigern können. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken muß vielmehr zumindest für den Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Daß die vier- bis fünfmalige Überflutung der im vorliegenden Fall strittigen Landfläche durch außerordentliche Verhältnisse herbeigeführt würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei der Abgrenzung des regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstandes zu einem Hochwasserstand kommt es aber entgegen den Ausführungen der Revision der klagenden Partei in einem Fall, in dem ein Ufergrat nicht eindeutig vorhanden ist und daher mit der im § 48 Abs. 3 WRG verwendeten Formulierung, daß ein Hochwasser dann vorliegt, wenn ein Gewässer sein Ufer überflutet (vgl. VwGH vom 31. März 1914, Slg. 10 171/A), wenig gewonnen werden kann, auf den Grund der Änderung des Wasserstandes an. Ist die Höhe des Wasserstandes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführen, handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um ein Hochwasser, andernfalls aber noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes fällt. Dieser Stand ist als Grenze des Wasserbettes anzusehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie anderweitig genutzt wird. Im ersten Fall ist ungeachtet einer sich ausgebildet habenden Mischvegetation noch ein Wasserbett anzunehmen, nur im zweiten Fall wird von einem Überschwemmungsgebiet gesprochen werden müssen. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustandekommt.Bei einer sinnvollen Auslegung des Begriffes Wasserbett, die die von Paragraph 8, Absatz eins, WRG offenbar für den Regelfall gewollte freie Benutzung eines öffentlichen Gewässers gewährleistet, kann die Grenze des Wasserbettes nicht nach der gemeinrechtlichen unteren Begrenzung des Ufers zum Gewässer hin gezogen werden. In diesem Fall würden schon bei mittlerem (normalem) Wasserstand die privaten Eigentümer eines öffentlichen Gewässers den Zugang zum Gewässer jedermann verweigern können. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken muß vielmehr zumindest für den Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Daß die vier- bis fünfmalige Überflutung der im vorliegenden Fall strittigen Landfläche durch außerordentliche Verhältnisse herbeigeführt würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei der Abgrenzung des regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstandes zu einem Hochwasserstand kommt es aber entgegen den Ausführungen der Revision der klagenden Partei in einem Fall, in dem ein Ufergrat nicht eindeutig vorhanden ist und daher mit der im Paragraph 48, Absatz 3, WRG verwendeten Formulierung, daß ein Hochwasser dann vorliegt, wenn ein Gewässer sein Ufer überflutet vergleiche VwGH vom 31. März 1914, Slg. 10 171/A), wenig gewonnen werden kann, auf den Grund der Änderung des Wasserstandes an. Ist die Höhe des Wasserstandes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführen, handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um ein Hochwasser, andernfalls aber noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes fällt. Dieser Stand ist als Grenze des Wasserbettes anzusehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie anderweitig genutzt wird. Im ersten Fall ist ungeachtet einer sich ausgebildet habenden Mischvegetation noch ein Wasserbett anzunehmen, nur im zweiten Fall wird von einem Überschwemmungsgebiet gesprochen werden müssen. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustandekommt.
Die strittige, vom regelmäßig genutzten Land deutlich abgehobene, im Jahre 1909 von diesem als Seegrundstück abgegrenzte und offenbar wegen der relativ häufigen Überflutung wirtschaftlich nicht genutzte Grundfläche ist daher als zum Wasserbett des Wolfgangsees gehörig anzusehen. Unter dieser Voraussetzung ist aber die Benützung dieses Grundstücksteiles durch den Beklagten, auch wenn er nicht mit Wasser bedeckt ist und daher begangen werden muß, auf Grund des Gemeingebrauches nach § 8 Abs. 1 WRG gerechtfertigt.Die strittige, vom regelmäßig genutzten Land deutlich abgehobene, im Jahre 1909 von diesem als Seegrundstück abgegrenzte und offenbar wegen der relativ häufigen Überflutung wirtschaftlich nicht genutzte Grundfläche ist daher als zum Wasserbett des Wolfgangsees gehörig anzusehen. Unter dieser Voraussetzung ist aber die Benützung dieses Grundstücksteiles durch den Beklagten, auch wenn er nicht mit Wasser bedeckt ist und daher begangen werden muß, auf Grund des Gemeingebrauches nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG gerechtfertigt.
Der Revision kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß das Betreten des Wasserbettes nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt sei. § 8 WRG zählt vielmehr eine Reihe von Befugnissen auf (Baden, Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter und Steinen), die ein Betreten des Wasserbettes voraussetzen (vgl. Frank, Das Österreichische Wasserrecht, 41). Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öffentlichen (oder einem solchen gleichzuhaltenden) Gewässers umfaßt also auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes nicht ständig Wasser enthaltenden (§ 2 Abs. 4 WRG) Seebettes (Krzizek a. a. O., 22).Der Revision kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß das Betreten des Wasserbettes nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt sei. Paragraph 8, WRG zählt vielmehr eine Reihe von Befugnissen auf (Baden, Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter und Steinen), die ein Betreten des Wasserbettes voraussetzen vergleiche Frank, Das Österreichische Wasserrecht, 41). Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öffentlichen (oder einem solchen gleichzuhaltenden) Gewässers umfaßt also auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes nicht ständig Wasser enthaltenden (Paragraph 2, Absatz 4, WRG) Seebettes (Krzizek a. a. O., 22).