1. Der Beklagte macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen; die Klägerin habe ihre Unterlassungsklage „nicht in Anlehnung an das UWG eingebracht", sie erwähne in ihrem Vorbringen auch mit keinem Wort ein Taxifahrzeug.1. Der Beklagte macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen; die Klägerin habe ihre Unterlassungsklage „nicht in Anlehnung an das UWG eingebracht", sie erwähne in ihrem Vorbringen auch mit keinem Wort ein Taxifahrzeug.
Die Klägerin wollte dem Beklagten ganz allgemein verbieten, „Kraftfahrzeuge" abzustellen. Sie verwies bereits im Verfahren erster Instanz darauf, dass er seine Fahrzeuge auf ihrem privaten Taxistandplatz abstelle und diesen für gewerbliche Zwecke verwende, um von dort aus Fahrgäste zu akquirieren (vgl AS 3, 15). Demgegenüber verbot das Berufungsgericht dem Beklagten, „gewerblich Taxifahrzeuge" abzustellen.Die Klägerin wollte dem Beklagten ganz allgemein verbieten, „Kraftfahrzeuge" abzustellen. Sie verwies bereits im Verfahren erster Instanz darauf, dass er seine Fahrzeuge auf ihrem privaten Taxistandplatz abstelle und diesen für gewerbliche Zwecke verwende, um von dort aus Fahrgäste zu akquirieren vergleiche AS 3, 15). Demgegenüber verbot das Berufungsgericht dem Beklagten, „gewerblich Taxifahrzeuge" abzustellen.
Da auch Taxifahrzeuge Kraftfahrzeuge sind und eine gewerbliche Verwendung des Parkplatzes enger ist als eine unbeschränkte, hat das Berufungsgericht nicht ein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Eine solche Vorgangsweise stellt aber keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar.Da auch Taxifahrzeuge Kraftfahrzeuge sind und eine gewerbliche Verwendung des Parkplatzes enger ist als eine unbeschränkte, hat das Berufungsgericht nicht ein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Eine solche Vorgangsweise stellt aber keinen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO dar.
2. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren außerdem auf jenen Bereich beschränkt, „der ausschließlich Taxifahrzeugen mit Genehmigung der Klägerin vorbehalten ist". Sie hat damit zwar jenen Bereich des „Silvrettaparkplatzes" gemeint, für den Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln aufgestellt waren, die Taxistandplätze kennzeichneten. Das Erstgericht hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass den Parkverbotstafeln mit Zusatztafel „Ausgenommen Taxi und Einsatzfahrzeuge" keine abgrenzbare Fläche zuordenbar gewesen sei, die nicht von jedermann befahren werden durfte; es habe daher auf dem Grundstück Nr 194 gar kein Bereich im Sinne des Klagebegehrens existiert, der ausschließlich Taxifahrzeugen mit Genehmigung der Klägerin vorbehalten war (AS 143). Dazu hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht Stellung genommen. Aus § 7 Abs 1 EO ergibt sich, dass einer Entscheidung neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung entnehmbar sein muss. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall:2. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren außerdem auf jenen Bereich beschränkt, „der ausschließlich Taxifahrzeugen mit Genehmigung der Klägerin vorbehalten ist". Sie hat damit zwar jenen Bereich des „Silvrettaparkplatzes" gemeint, für den Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln aufgestellt waren, die Taxistandplätze kennzeichneten. Das Erstgericht hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass den Parkverbotstafeln mit Zusatztafel „Ausgenommen Taxi und Einsatzfahrzeuge" keine abgrenzbare Fläche zuordenbar gewesen sei, die nicht von jedermann befahren werden durfte; es habe daher auf dem Grundstück Nr 194 gar kein Bereich im Sinne des Klagebegehrens existiert, der ausschließlich Taxifahrzeugen mit Genehmigung der Klägerin vorbehalten war (AS 143). Dazu hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht Stellung genommen. Aus Paragraph 7, Absatz eins, EO ergibt sich, dass einer Entscheidung neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung entnehmbar sein muss. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall:
Jener räumliche Bereich, in dem der Beklagte „gewerblich Taxifahrzeuge" nicht abstellen sollte, war nach den Feststellungen des Erstgerichts in der Natur schon zu jenem Zeitpunkt nicht ersichtlich, zu dem die Klägerin dem Beklagten die Eingriffe in ihr Eigentum untersagen wollte. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Klägerin - wie sie nunmehr in der Revisionsbeantwortung ausführt - in der Klage den betroffenen Teilbereich des Grundstücks Nr 194 tatsächlich „genau bezeichnet" hatte, wäre daraus für sie nichts gewonnen. Nach den Feststellungen waren nämlich die Parkverbotsschilder samt Zusatztafeln nur bis zur Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde I*****, also bis zum 1. 3. 2006, aufgestellt. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 29. 8. 2006 waren sie hingegen bereits entfernt worden, worauf im Übrigen ja auch der Klagevertreter selbst hingewiesen hat (AS 65). Der Urteilsspruch des Berufungsgerichts wäre damit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht exequierbar. Dass - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung ebenfalls ausführt - eine Mitbewerberin des Beklagten aufgrund eines „fast wortgleich gefassten" Titels gegen ihn Exekution gemäß § 355 EO führen soll, ist eine Behauptung, die einerseits gegen das Neuerungsverbot verstößt und andererseits mangels Vorlage des Titels oder Angabe eines Aktenzeichens auch nicht überprüfbar wäre.Jener räumliche Bereich, in dem der Beklagte „gewerblich Taxifahrzeuge" nicht abstellen sollte, war nach den Feststellungen des Erstgerichts in der Natur schon zu jenem Zeitpunkt nicht ersichtlich, zu dem die Klägerin dem Beklagten die Eingriffe in ihr Eigentum untersagen wollte. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Klägerin - wie sie nunmehr in der Revisionsbeantwortung ausführt - in der Klage den betroffenen Teilbereich des Grundstücks Nr 194 tatsächlich „genau bezeichnet" hatte, wäre daraus für sie nichts gewonnen. Nach den Feststellungen waren nämlich die Parkverbotsschilder samt Zusatztafeln nur bis zur Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde I*****, also bis zum 1. 3. 2006, aufgestellt. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 29. 8. 2006 waren sie hingegen bereits entfernt worden, worauf im Übrigen ja auch der Klagevertreter selbst hingewiesen hat (AS 65). Der Urteilsspruch des Berufungsgerichts wäre damit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht exequierbar. Dass - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung ebenfalls ausführt - eine Mitbewerberin des Beklagten aufgrund eines „fast wortgleich gefassten" Titels gegen ihn Exekution gemäß Paragraph 355, EO führen soll, ist eine Behauptung, die einerseits gegen das Neuerungsverbot verstößt und andererseits mangels Vorlage des Titels oder Angabe eines Aktenzeichens auch nicht überprüfbar wäre.
3. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich beim „Silvrettaparkplatz" um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt; er ist weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet noch sind auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt (vgl RIS-Justiz RS0073102). Damit hat die Klägerin als Grundeigentümerin aber keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch (mehr), bei Verstößen von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, also etwa gegen Parkverbote, einzuschreiten; bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung der Verwaltungsbehörde zu überwachen hat (6 Ob 503/82 = SZ 55/142). Das Ersturteil wäre daher auch in der Sache selbst wieder herzustellen gewesen.3. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich beim „Silvrettaparkplatz" um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt; er ist weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet noch sind auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt vergleiche RIS-Justiz RS0073102). Damit hat die Klägerin als Grundeigentümerin aber keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch (mehr), bei Verstößen von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, also etwa gegen Parkverbote, einzuschreiten; bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung der Verwaltungsbehörde zu überwachen hat (6 Ob 503/82 = SZ 55/142). Das Ersturteil wäre daher auch in der Sache selbst wieder herzustellen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision stehen dem Beklagten aber nur 60 % Einheitssatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revision stehen dem Beklagten aber nur 60 % Einheitssatz zu.