Die Revision ist gerechtfertigt.
Vorerst war zu prüfen, ob die von den Untergerichten geäußerte Rechtsansicht richtig ist, daß die Verletzung der im Art 6 Abs 2 lit b AKHB festgesetzten Obliegenheit nur gegeben ist, wenn jemand, der nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung ist, ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. Die genannte Bestimmung der AKHB spricht nämlich schlechthin vom Nichtbesitz der Lenkerberechtigung. Trotzdem ist den Untergerichten beizupflichten. Die AKHB sind eine Verordnung, deren gesetzliche Grundlage § 60 Abs 2 KfG 1967 ist. Dieser setzt genau fest, welche Bestimmungen über Obliegenheitsverletzungen in die Bedingungen für die nach § 60 Abs 1 KfG 1967 abzuschließende Pflichtversicherung aufgenommen werden dürfen. § 60 Abs 2 Z 4 lit b KfG 1967 sieht hier die im § 64 Abs 1 des genannten Gesetzes angeführte Verpflichtung vor. Die letztgenannte Bestimmung schreibt vor, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt. Demnach ist Art 6 Abs 2 lit b AKHB dahin auszulegen, daß die dort genannte Obliegenheitsverletzung nur begeht, wer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkt, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen.Vorerst war zu prüfen, ob die von den Untergerichten geäußerte Rechtsansicht richtig ist, daß die Verletzung der im Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB festgesetzten Obliegenheit nur gegeben ist, wenn jemand, der nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung ist, ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. Die genannte Bestimmung der AKHB spricht nämlich schlechthin vom Nichtbesitz der Lenkerberechtigung. Trotzdem ist den Untergerichten beizupflichten. Die AKHB sind eine Verordnung, deren gesetzliche Grundlage Paragraph 60, Absatz 2, KfG 1967 ist. Dieser setzt genau fest, welche Bestimmungen über Obliegenheitsverletzungen in die Bedingungen für die nach Paragraph 60, Absatz eins, KfG 1967 abzuschließende Pflichtversicherung aufgenommen werden dürfen. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, KfG 1967 sieht hier die im Paragraph 64, Absatz eins, des genannten Gesetzes angeführte Verpflichtung vor. Die letztgenannte Bestimmung schreibt vor, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt. Demnach ist Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB dahin auszulegen, daß die dort genannte Obliegenheitsverletzung nur begeht, wer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkt, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen.
Entscheidend ist sohin tatsächlich, ob es sich bei der Verkehrsfläche, auf der der Kläger seinen LKW gelenkt hat, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat bei Lösung dieser Frage nur die Beschaffenheit der fraglichen Bodenfläche in Betracht gezogen und hiebei auf Entscheidungen verwiesen (ZVR 1971/92, ZVR 1970/61), die lediglich Vorrangsprobleme zum Gegenstand hatten. Die Frage, ob eine Verkehrsfläche gegenüber einer anderen Vorrang genießt, hat aber mit der Beurteilung als öffentliche Verkehrsfläche nichts zu tun. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium für die Lösung dieser Frage die Widmung der Verkehrsfläche. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111 u.a.). Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 Z 1 StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird (ÖVA 1970, 127). Eine Straße wird für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1975/233). Die faktische Beschaffenheit einer Fläche kann demnach nur ein Indiz für die Lösung dieser Frage sein, nicht aber eine abschließende Beurteilung ermöglichen.Entscheidend ist sohin tatsächlich, ob es sich bei der Verkehrsfläche, auf der der Kläger seinen LKW gelenkt hat, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat bei Lösung dieser Frage nur die Beschaffenheit der fraglichen Bodenfläche in Betracht gezogen und hiebei auf Entscheidungen verwiesen (ZVR 1971/92, ZVR 1970/61), die lediglich Vorrangsprobleme zum Gegenstand hatten. Die Frage, ob eine Verkehrsfläche gegenüber einer anderen Vorrang genießt, hat aber mit der Beurteilung als öffentliche Verkehrsfläche nichts zu tun. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium für die Lösung dieser Frage die Widmung der Verkehrsfläche. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111 u.a.). Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, Ziffer eins, StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird (ÖVA 1970, 127). Eine Straße wird für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1975/233). Die faktische Beschaffenheit einer Fläche kann demnach nur ein Indiz für die Lösung dieser Frage sein, nicht aber eine abschließende Beurteilung ermöglichen.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die fragliche Fläche nicht durchgehend asphaltiert war, sondern weitgehend einen drei Meter breiten Weg, der teilweise mit Gras bewachsen war, bildete. Dies läßt allerdings die Beurteilung als Verkehrsfläche fraglich erscheinen, schließt sie jedoch nicht aus. Immerhin läßt auch ein solcher Weg die regelmäßige Benützung als Verkehrsfläche – sei es auch nur zum Abstellen von Fahrzeugen – zu. Ob dies hier der Fall war wurde nicht erörtert. Da die Lösung dieser Frage jedenfalls ein ergänzendes Vorbringen und wahrscheinlich auch zusätzliche Beweisaufnahmen erforderlich machen wird, war die Aufhebung beider Urteile und die Zurückverweisung an das Erstgericht nicht zu umgehen.
Sollte sich herausstellen, daß es sich bei der fraglichen Fläche nach den aufgezeigten Grundsätzen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte, wäre das Begehren der Klägerin allerdings gerechtfertigt.
Der Besitz eines Führerscheines kann nicht durch den Nachweis des Fahrenkönnens ersetzt werden (ZVR 1969/92, SZ 31/39, ZVR 1959/11 u.a.). Was die mangelnde Kausalität des Fehlens des Führerscheines anlangt, hat der Fahrer, der ohne Fahrerlaubnis fährt, nachzuweisen, daß der Versicherungsfall mit Sicherheit auch ohne die Obliegenheitsverletzung eingetreten wäre und ohne Einfluss auf die Höhe der Leistung des Versicherers war, der Schaden also im gleichen Umfang auch von einem Fahrer mit vorgeschriebener Fahrerlaubnis verursacht worden wäre (Lange in VersR 1970, 305).
Die Art, wie es zum Unfall kam (Rückwärtsfahren, ohne sich vorher von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers zu überzeugen) stellt ein typisches Fehlverhalten im Verkehr mit Kraftfahrzeugen dar. Sicherlich können derartige Fehlleistungen auch einem Kraftfahrzeuglenker passieren, der im Besitz eines Führerscheines ist. Maßgebend bei der Beurteilung des Nachweises der mangelnden Kausalität des Fehlens eines Führerscheines für einen Unfall ist jedoch nicht das fallweise Verhalten eines nachlässigen Lenkers, sondern das gesetzestreue Verhalten des durchschnittlich aufmerksamen Lenkers. Ein solcher wird jedoch auch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf nichtöffentlichem Grund jene Vorsicht walten lassen, die die StVO für das Rückwärtsfahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Auge hat (§ 14 Abs 3). Ein derartiges Verhalten setzt aber voraus, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges davon überzeugt hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr für andere Rechtsgüter möglich ist. Der Beklagte hat ein solches Verhalten vermissen lassen, weshalb der Nachweis mangelnder Kausalität des Fehlens der Lenkerberechtigung für den Unfall keinesfalls angenommen werden könnte.Die Art, wie es zum Unfall kam (Rückwärtsfahren, ohne sich vorher von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers zu überzeugen) stellt ein typisches Fehlverhalten im Verkehr mit Kraftfahrzeugen dar. Sicherlich können derartige Fehlleistungen auch einem Kraftfahrzeuglenker passieren, der im Besitz eines Führerscheines ist. Maßgebend bei der Beurteilung des Nachweises der mangelnden Kausalität des Fehlens eines Führerscheines für einen Unfall ist jedoch nicht das fallweise Verhalten eines nachlässigen Lenkers, sondern das gesetzestreue Verhalten des durchschnittlich aufmerksamen Lenkers. Ein solcher wird jedoch auch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf nichtöffentlichem Grund jene Vorsicht walten lassen, die die StVO für das Rückwärtsfahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Auge hat (Paragraph 14, Absatz 3,). Ein derartiges Verhalten setzt aber voraus, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges davon überzeugt hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr für andere Rechtsgüter möglich ist. Der Beklagte hat ein solches Verhalten vermissen lassen, weshalb der Nachweis mangelnder Kausalität des Fehlens der Lenkerberechtigung für den Unfall keinesfalls angenommen werden könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.