Rechtssatz RS0073098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073098
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist nach ihrer Benützung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung (Widmung) für den allgemeinen Gebrauch. Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann aber eine Straße von jedermann, und seien es auch nur Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen benützt werden, sind auf diese Verkehrsfläche die Bestimmungen der StVO anwendbar.Die Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist nach ihrer Benützung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung (Widmung) für den allgemeinen Gebrauch. Ein Verkehr findet, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, StVO ergibt, dann statt, wenn eine Straße oder eine andere hiefür bestimmte Landfläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann aber eine Straße von jedermann, und seien es auch nur Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen benützt werden, sind auf diese Verkehrsfläche die Bestimmungen der StVO anwendbar.
VwGH vom 22.12.1969, 516/69; Veröff: ÖVA 1970,127
Entscheidungstexte
- 7 Ob 78/76
Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 78/76
- 2 Ob 142/01y
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 142/01y
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist das Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs. (T1)
- 9 ObA 32/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 32/13s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073098
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00078_7600000_003