Begründung:
Am 5. 4. 1998 ereignete sich auf einem Kundenparkplatz in Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem Go-Kart sowie die Erstbeklagte mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der im Privateigentum stehende Parkplatz ist sowohl bei der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt durch Schranken abgetrennt. Bei der Einfahrt sind eine Tafel mit der Aufschrift "Privatparkplatz - Nur für Kunden während der Einkaufszeit - Es gilt die StVO - Es wird keine Haftung übernommen" sowie eine weitere Tafel mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h angebracht. Bei der Ausfahrt befindet sich das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten". Zum Unfallszeitpunkt, einem Sonntag, war der Schranken der Parkplatzausfahrt nicht versperrt, er konnte durch einfaches Aufheben geöffnet werden. Sowohl der Kläger, der das Go-Kart auf seinem PKW transportierte, als auch die Erstbeklagte gelangten über die Ausfahrt auf den Parkplatz. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Kläger auf dem Parkplatz bereits einige Runden mit seinem Go-Kart gedreht. Die Erstbeklagte fuhr über eine Verbindungsstraße zwischen Parkflächen, die mit Randlinien gekennzeichnet waren, entsprechend der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. In Annäherung an die spätere Unfallstelle befindet sich links innerhalb der Parkfläche ein sichtbehindernder Verschlag für Einkaufswagen. Der Kläger, der mit der Höchstgeschwindigkeit des Go-Karts von 30 km/h unterwegs war, tauchte von links hinter dem Einkaufswagenverschlag, somit aus der gekennzeichneten Parkfläche auf. Die Erstbeklagte reagierte unverzüglich, konnte jedoch aus der Bremsausgangsgeschwindigkeit von 28 km/h eine Kollision nicht mehr verhindern. Hätte sie eine Geschwindigkeit von 15 km/h eingehalten, hätte sie ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Im Hinblick auf die Sichtbehinderung durch den Einkaufswagenverschlag hätte der Kläger lediglich eine Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/h einhalten dürfen, um eine Kollision mit allfälligem Verkehr auf der Verbindungsstraße zu verhindern.
Der Kläger begehrte unter Anrechung eines Mitverschuldens von 50 % von den beklagten Parteien zunächst die Zahlung von S 80.000 sowie die Feststellung der Haftung für die Hälfte aller unfallskausalen Schäden mit der Begründung, die Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe verspätet reagiert, eine verfehlte Fahrlinie eingehalten und sich verbotswidrig auf diesem Parkplatzbereich befunden.
Nach rechtskräftiger Teilabweisung der Begehren auf Zahlung von S 40.000 und auf Feststellung der Haftung zu 25 % mit Teilurteil, dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf S 81.000 aus.
Die Beklagten wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, weil er den Rechtsvorrang der Erstbeklagten missachtet, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und auf einem nicht als Fahrbahn markierten Teil des Parkplatzes gefahren sei. Bei dem Parkplatz handle es sich um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO. Der Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h liege keine behördliche Verordnung zugrunde, weshalb sie zivilrechtlich keinerlei Rechtswirkung habe.Die Beklagten wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, weil er den Rechtsvorrang der Erstbeklagten missachtet, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und auf einem nicht als Fahrbahn markierten Teil des Parkplatzes gefahren sei. Bei dem Parkplatz handle es sich um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO. Der Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h liege keine behördliche Verordnung zugrunde, weshalb sie zivilrechtlich keinerlei Rechtswirkung habe.
Dieser Rechtsauffassung hat sich das Erstgericht im ersten Rechtsgang angeschlossen und die Klage zur Gänze abgewiesen.
Mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 19. 4. 1999 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil im Umfang einer Teilabweisung von S 40.000 und Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer 25 %igen Haftung der beklagten Parteien. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung einer weiteren Forderung von S 40.000 samt Zinsen und des Begehrens auf Feststellung einer weiteren 25- %igen Haftung der beklagten Parteien wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 2 StVO handle. Der Straßenerhalter sei berechtigt, für eine derartige Fläche eigene Vorschriften zur Regelung des Verkehrs aufzustellen. Gegen die von ihm angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe die Erstbeklagte zuwider gehandelt. Dem stehe aber das weit überwiegende Verschulden des Klägers gegenüber, der von einer vom Straßenerhalter für den ruhenden Verkehr bestimmten Fläche ohne den - darüber hinaus auch noch von rechts kommenden - Fließverkehr Beachtung zu schenken, mit einer gleichfalls gegen die vom Straßenerhalter vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verstoßenden Geschwindigkeit von 30 km/h auf die von der Erstbeklagten benützte Verbindungsstraße gefahren sei. Es sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zur Höhe der von den Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu treffen haben.Mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 19. 4. 1999 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil im Umfang einer Teilabweisung von S 40.000 und Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer 25 %igen Haftung der beklagten Parteien. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung einer weiteren Forderung von S 40.000 samt Zinsen und des Begehrens auf Feststellung einer weiteren 25- %igen Haftung der beklagten Parteien wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StVO handle. Der Straßenerhalter sei berechtigt, für eine derartige Fläche eigene Vorschriften zur Regelung des Verkehrs aufzustellen. Gegen die von ihm angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe die Erstbeklagte zuwider gehandelt. Dem stehe aber das weit überwiegende Verschulden des Klägers gegenüber, der von einer vom Straßenerhalter für den ruhenden Verkehr bestimmten Fläche ohne den - darüber hinaus auch noch von rechts kommenden - Fließverkehr Beachtung zu schenken, mit einer gleichfalls gegen die vom Straßenerhalter vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verstoßenden Geschwindigkeit von 30 km/h auf die von der Erstbeklagten benützte Verbindungsstraße gefahren sei. Es sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zur Höhe der von den Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu treffen haben.
Nunmehr hat das Erstgericht die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für ein Viertel aller künftigen Schadenersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall festgestellt (Punkt 1); weiters die Klagsforderung mit S 36.750, die Gegenforderung in der selben Höhe als zu Recht bestehend festgestellt und das Zahlungsbegehren zur Gänze abgewiesen.
Dabei traf es zu den Verletzungsfolgen weitere Feststellungen.
Das von sämtlichen Teilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in den Punkten 2 bis 4 dahin ab, dass es aussprach, die Klagsforderung bestehe mit S 46.750, die Gegenforderung der erstbeklagten Partei mit S 43.387,50 zu Recht. Es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 3.362,50 samt Zinsen.
Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es sich bei Privatparkplätzen von Einkaufsmärkten, wie dem hier gegenständlichen, unter den gegebenen Umständen (Abschrankung, Zulassung nur für Kunden) um eine Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 StVO handle, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 StVO (richtig: ZPO) darstelle.Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es sich bei Privatparkplätzen von Einkaufsmärkten, wie dem hier gegenständlichen, unter den gegebenen Umständen (Abschrankung, Zulassung nur für Kunden) um eine Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO handle, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, StVO (richtig: ZPO) darstelle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt.
Die Revision der beklagten Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.