Rechtssatz RS0073083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073083
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Ein Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr darf zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs für seine Straße auch die Anwendung der Bestimmung der StVO vorschreiben. Haben die Benützer einer Rennstrecke (hier Salzburgring) die auf der Rückseite der ihnen anlässlich der Bezahlung der Benützungsgebühr ausgehändigten "Mitgliedskarte" abgedruckten Bestimmungen der "Bahnordnung", wonach die Bestimmungen der StVO einzuhalten sind, zur Kenntnis genommen, so sind sie zur Einhaltung der Bestimmungen der StVO verpflichtet. Dem Umstand, dass sich andere Benützer der Strecke nicht daran hielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. (Die Frage, ob der Salzburgring damals als Strecke mit öffentlichem Verkehr oder nicht mit öffentlichem Verkehr anzusehen war, wurde offen gelassen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 60/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 2 Ob 60/91
Veröff: ZVR 1992/85 S 197
- 2 Ob 245/00v
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 245/00v
nur: Ein Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr darf zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs für seine Straße auch die Anwendung der Bestimmung der StVO vorschreiben. (T1)
- 2 Ob 227/10m
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
nur T1
- 2 Ob 20/21m
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 20/21m
Vgl; Beisatz: Wird die Geltung der StVO durch Tafeln bei der Einfahrt eines Betriebsgeländes zur Kenntnis gebracht, bedarf die Anordnung einer Ausnahme von der StVO einer Kundgabe mit einem dem Hinweis auf die StVO vergleichbaren Auffälligkeitswert. (T2)
Anm: So schon 2 Ob 227/10m. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073083
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0020OB00060_9100000_001