Entscheidungsgründe:
Am 4. 3. 1999 ereignete sich in einem Schigebiet im Bereich der Kreuzung dreier Pisten (1, 4 und 8) ein Schiunfall, an dem der Kläger als Schifahrer und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen Schidoos beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde. Zur Zeit des Unfalles waren sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte Dienstnehmer der Zweitbeklagten. Die Drittbeklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten.
Die Zweitbeklagte hatte insgesamt drei solcher Schidoos in Verwendung. Die Motorschlitten verfügen über einen Kettenantrieb, ihr Motor hat eine Leistung von 70 PS und sie erreichen auf flachen Strecken eine Höchstgeschwindigkeit von 70 bis 80 km/h. Die Schidoos werden im Wesentlichen für die Instandhaltung, Instandsetzung, Pflege und Beaufsichtigung der Schipisten und Seilbahnen bzw Schlepplifte der Zweitbeklagten verwendet. Ferner finden sie Einsatz für den Transport von Mitarbeitern und im Zuge der Bergung von Verletzten. Generell wird versucht, mit den Motorschlitten nicht auf Pisten, sondern auf sogenannten "wilden Spuren" zu fahren. Dabei handelt es sich um Spuren, die von Pistenraupen so angelegt werden, dass sie für Schifahrer wegen der rippigen Schneebeschaffenheit ungeeignet sind.
Von der Talstation des Liftes führt ein Fußweg, der von den Pistenraupen in der dargestellten Weise präpariert wird, zu einem Hotel, welches im Winter lediglich über diesen Weg oder einen Schiweg erreichbar ist. Der Weg ist frei und ohne Hindernis auch für solche Fußgänger zugänglich, die diesen als Spazierweg benützen. Die Gäste des Hotels werden vom Wirt mit der Pistenraupe, welche auch über eine Personenkabine verfügt, vom Parkplatz des Liftes zum Hotel transportiert. Dieser Weg wurde auch mit den Schidoos der Zweitbeklagten befahren, um Mitarbeiter bei der Bergstation des Lifts abzulösen oder sie zum Essen zu bringen.
Am 4. 3. 1999 herrschte im Schigebiet der Schilifte der Zweitbeklagten Sturm, weshalb in höheren Lagen der Lift- und Schibetrieb eingestellt wurde. Die Sicht war nur im Bereich des Bodens bis zu einer Höhe von ungefähr 1 m aufgrund von Schneeverwehungen schlecht; darüber war die Sicht grundsätzlich gut.
Der Kläger versah am Vormittag des Unfalltages in der Bergstation Dienst. Gegen 11.00 Uhr erhielt er den Auftrag, als "Springer" einen Bediensteten in einer anderen Liftstation abzulösen. Der Kläger fuhr daher auf der Schipiste 4 talwärts in Richtung der Kreuzung mit dem Pisten 1 und 8. Er beabsichtigte in der Folge, auf der Piste 1 weiterzufahren. Er hielt dabei mit seinen 2,06 m langen Schiern eine Geschwindigkeit von ca 25 km/h ein.
Der Erstbeklagte fuhr zur selben Zeit mit dem Schidoo, auf dessen Soziussitz er einen Arbeitskollegen mitführte, am (in Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste 8 bergwärts. Die beiden Männer hatten den Auftrag, unter anderem wegen des großen Neuschneezuwachses zwei Ankerseile zu verlängern. Am Motorschlitten waren die orange Drehlampe und der Scheinwerfer eingeschaltet. Weiters war am Heckbügel eine ca 3 m in die Höhe ragende rote Fahne befestigt.
Während der Kläger den Schidoo erst kurz vor der Kollision wahrnahm, hat der Erstbeklagte den Kläger schon gesehen, als dieser noch im oberen Bereich der Schipiste 4 war. Einige Meter vor dem Kreuzungspunkt der Pisten 8, 4 und 1 lenkte der Erstbeklagte den Motorschlitten vom (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Pistenrand zum rechten. Das Gelände beschreibt dort eine Mulde, welche gemeinsam mit einer rechts vom Erstbeklagten gelegenen Geländekuppe diesem nun die Sicht auf den auf seiner linken Pistenhälfte talwärts fahrenden Kläger nahm. Der Erstbeklagte hielt eine Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h ein und wählte eine Fahrlinie, die ihn ca 4 m an der am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) rechten Pistenrand befindlichen Kuppe vorbeigeführt hätte. Der Erstbeklagte ging davon aus, dass der Kläger bei seiner Talfahrt diese Seite der Piste nicht benützen werde. Als der Erstbeklagte den Kläger wieder wahrnahm, brachte er den Schidoo sofort zum Stillstand. Der Kläger war im Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung etwa 10 m von diesem entfernt. Er führte einen Rechtsschwung aus und bewegte sich gerade auf den Schidoo zu. In der Annahme, nicht mehr ausweichen zu können, ließ sich der Kläger fallen und rutschte in der Folge mit dem rechten Schi bzw dem rechten Schischuh gegen den linken Schi des Schidoos, der zu diesem Zeitpunkt gerade zum Stillstand gekommen war. Der Kläger wurde nach der Kollision in einer Drehbewegung weggeschleudert, wobei er sich zwei- bis dreimal um die eigene Achse drehte. Dabei verlor er seine Schi und kam ca 10 m nach der Kollisionsstelle zu liegen.
Wäre der Erstbeklagte im Zuge seiner Bergfahrt auf der Piste 8 länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Pistenrand gefahren und hätte das Kreuzungsmanöver später vorgenommen, so hätte er den zwischenzeitlichen Verlust des Sichtkontaktes zum Kläger vermeiden oder doch wesentlich verkürzen können, zumal die Mulde, welche zum Teil für den Sichtverlust verantwortlich war, sich bis zur Mitte der Piste hin verflachte und dort nicht mehr bestand.
Mit seiner am 19. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger an Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz für die zerstörte Schiausrüstung und unfallkausale Nebenspesen insgesamt EUR 9.994,53. Der Erstbeklagte sei Fahrer, die Zweitbeklagte Halterin des Schidoos gewesen, mit dem der Kläger als Schifahrer kollidiert sei. Die Drittbeklagte sei gesetzlicher Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten und hafte gemäß § 26 KHVG. Der Kläger sei als Angestellter der Zweitbeklagten in deren Auftrag zu einer anderen Liftstation gefahren. Kurz vor der Kreuzung der drei Pisten habe er mit mäßiger Geschwindigkeit einen Rechtsschwung gemacht. Plötzlich und für ihn völlig unvorhersehbar sei der Erstbeklagte mit dem Schidoo von links mit relativ hoher Geschwindigkeit auf den Kläger zugekommen. Der Kläger habe sofort erkannt, dass aufgrund der wesentlich überhöhten Geschwindigkeit des Motorschlittens eine Kollision unvermeidlich sei und habe sich deshalb stark abbremsend auf die Piste fallen lassen. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Schidoo gekommen, durch welche der Kläger einen Bruch des Sprungbeins erlitten habe und in der Folge vom 4. 3. 1999 bis 25. 4. 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Durch den Unfall seien auch die Schi samt Bindung und die Schischuhe zerstört worden. Die Beklagten haften für den Unfall aus Verschulden, da der Schidoo während der Betriebszeiten an einer derart unübersichtlichen Stelle nicht mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Pistenfahrrichtung hätte fahren dürfen. Darüber hinaus werde der Anspruch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten auch ausdrücklich auf das EKHG gestützt.Mit seiner am 19. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger an Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz für die zerstörte Schiausrüstung und unfallkausale Nebenspesen insgesamt EUR 9.994,53. Der Erstbeklagte sei Fahrer, die Zweitbeklagte Halterin des Schidoos gewesen, mit dem der Kläger als Schifahrer kollidiert sei. Die Drittbeklagte sei gesetzlicher Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten und hafte gemäß Paragraph 26, KHVG. Der Kläger sei als Angestellter der Zweitbeklagten in deren Auftrag zu einer anderen Liftstation gefahren. Kurz vor der Kreuzung der drei Pisten habe er mit mäßiger Geschwindigkeit einen Rechtsschwung gemacht. Plötzlich und für ihn völlig unvorhersehbar sei der Erstbeklagte mit dem Schidoo von links mit relativ hoher Geschwindigkeit auf den Kläger zugekommen. Der Kläger habe sofort erkannt, dass aufgrund der wesentlich überhöhten Geschwindigkeit des Motorschlittens eine Kollision unvermeidlich sei und habe sich deshalb stark abbremsend auf die Piste fallen lassen. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Schidoo gekommen, durch welche der Kläger einen Bruch des Sprungbeins erlitten habe und in der Folge vom 4. 3. 1999 bis 25. 4. 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Durch den Unfall seien auch die Schi samt Bindung und die Schischuhe zerstört worden. Die Beklagten haften für den Unfall aus Verschulden, da der Schidoo während der Betriebszeiten an einer derart unübersichtlichen Stelle nicht mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Pistenfahrrichtung hätte fahren dürfen. Darüber hinaus werde der Anspruch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten auch ausdrücklich auf das EKHG gestützt.
Die Beklagten wendeten ein, sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte seien beim Unfall als Mitarbeiter der Zweitbeklagten tätig gewesen. Der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Schidoo sei zwar im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Gesamtunternehmens der Zweitbeklagten bei der Drittbeklagten versichert, jedoch handle es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde. Der Schidoo unterliege nicht den Bestimmungen des KHVG, sodass es der Drittbeklagten an der Passivlegitimation mangle, weil § 26 KHVG über die direkte Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherers auf die Betriebshaftpflichtversicherung nicht anwendbar sei. Am Unfallstag habe im Schigebiet Sturm geherrscht, weshalb in den höher gelegenen Bereichen der Lift- und Schibetrieb eingestellt gewesen sei. Der Kläger habe eine für die damaligen Witterungs- und Geländeverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Dem gegenüber sei der Erstbeklagte in unmittelbarer Annäherung an die Kreuzung der drei Pisten in seiner Fahrtrichtung gesehen am äußerst rechten Pistenrand mit äußerst mäßiger Geschwindigkeit bergwärts gefahren. Als er den Kläger gesehen habe, habe er den Schidoo sofort angehalten. Im Zuge eines Rechtsbogens habe es dem Kläger den Schi "verschnitten", sodass er zu Sturz gekommen und gegen den Motorschlitten gerutscht sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Ein verantwortungsbewusster Schifahrer habe im modernen Pistenbetrieb mit dem Vorhandensein von Motorschlitten zu rechnen. Es handle sich dabei um typische Hindernisse, die nicht den Bestimmungen des EKHG unterliegen.Die Beklagten wendeten ein, sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte seien beim Unfall als Mitarbeiter der Zweitbeklagten tätig gewesen. Der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Schidoo sei zwar im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Gesamtunternehmens der Zweitbeklagten bei der Drittbeklagten versichert, jedoch handle es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde. Der Schidoo unterliege nicht den Bestimmungen des KHVG, sodass es der Drittbeklagten an der Passivlegitimation mangle, weil Paragraph 26, KHVG über die direkte Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherers auf die Betriebshaftpflichtversicherung nicht anwendbar sei. Am Unfallstag habe im Schigebiet Sturm geherrscht, weshalb in den höher gelegenen Bereichen der Lift- und Schibetrieb eingestellt gewesen sei. Der Kläger habe eine für die damaligen Witterungs- und Geländeverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Dem gegenüber sei der Erstbeklagte in unmittelbarer Annäherung an die Kreuzung der drei Pisten in seiner Fahrtrichtung gesehen am äußerst rechten Pistenrand mit äußerst mäßiger Geschwindigkeit bergwärts gefahren. Als er den Kläger gesehen habe, habe er den Schidoo sofort angehalten. Im Zuge eines Rechtsbogens habe es dem Kläger den Schi "verschnitten", sodass er zu Sturz gekommen und gegen den Motorschlitten gerutscht sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Ein verantwortungsbewusster Schifahrer habe im modernen Pistenbetrieb mit dem Vorhandensein von Motorschlitten zu rechnen. Es handle sich dabei um typische Hindernisse, die nicht den Bestimmungen des EKHG unterliegen.
Der Kläger replizierte, dass der Motorschlitten im Betrieb der Zweitbeklagten regelmäßig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und keineswegs ausschließlich im Pistengelände verwendet worden sei. Die Haftung der Drittbeklagten sei daher gegeben, zumal sie im gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr stets als "Haftpflichtversicherer" aufgetreten sei. Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG sei nicht anzuwenden, weil der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel verursacht worden sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Sei trotz der Verwendung des Schidoos auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden, hafte die Zweitbeklagte deshalb bis zur Höhe einer fiktiven Haftpflichtversicherungssumme, weil sie ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.Der Kläger replizierte, dass der Motorschlitten im Betrieb der Zweitbeklagten regelmäßig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und keineswegs ausschließlich im Pistengelände verwendet worden sei. Die Haftung der Drittbeklagten sei daher gegeben, zumal sie im gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr stets als "Haftpflichtversicherer" aufgetreten sei. Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG sei nicht anzuwenden, weil der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel verursacht worden sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Sei trotz der Verwendung des Schidoos auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden, hafte die Zweitbeklagte deshalb bis zur Höhe einer fiktiven Haftpflichtversicherungssumme, weil sie ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend fest und wies das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass es dem Erstbeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, bei seiner Bergfahrt noch länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste zu verbleiben und so die Piste später außerhalb der sichtbehindernden Mulde zu kreuzen. Dadurch wäre der Sichtkontakt zum Kläger nicht unterbrochen worden. Auch wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, sein Fahrzeug vor Kreuzung der Piste anzuhalten und die Vorbeifahrt des Klägers abzuwarten. Schließlich hätte er den Kläger durch akustische Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen. Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km/h erweise sich unter Berücksichtigung der durch Schneeverwehungen eingeschränkten Sicht sowie wegen der Tatsache, dass der Kläger kein geübter und sicherer Schifahrer gewesen sei, als zu hoch und nicht den Gegebenheiten angepasst. Dadurch sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, dem langsam bergwärts fahrenden und im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stillstand gekommenen Schidoo auszuweichen. Auch darin, dass der Kläger sich fallengelassen habe, sei ein Fehlverhalten zu erblicken, weil er sich durch den selbst gewählten Sturz der Möglichkeit begeben habe, die Richtung zu ändern. Beide Beteiligte treffe daher gleichteiliges Verschulden. Der Schidoo sei als Sonderkraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG zu qualifizieren. Weil damit auch auf der öffentlich zugänglichen Zufahrt zum Hotel und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren worden sei, unterliege der Schidoo gemäß § 59 Abs 1 KFG der obligatorischen Haftpflichtversicherungspflicht. Zwar habe die Zweitbeklagte eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, doch liege ihr keine Verletzung der sie treffenden Fürsorgepflicht zur Last, weil ihren Organen die Unkenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aus der sich die Qualität der Hotelzufahrt als Straße mit öffentlichem Verkehr ergebe, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Drittbeklagte hafte lediglich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und könne daher nicht direkt in Anspruch genommen werden.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend fest und wies das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass es dem Erstbeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, bei seiner Bergfahrt noch länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste zu verbleiben und so die Piste später außerhalb der sichtbehindernden Mulde zu kreuzen. Dadurch wäre der Sichtkontakt zum Kläger nicht unterbrochen worden. Auch wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, sein Fahrzeug vor Kreuzung der Piste anzuhalten und die Vorbeifahrt des Klägers abzuwarten. Schließlich hätte er den Kläger durch akustische Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen. Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km/h erweise sich unter Berücksichtigung der durch Schneeverwehungen eingeschränkten Sicht sowie wegen der Tatsache, dass der Kläger kein geübter und sicherer Schifahrer gewesen sei, als zu hoch und nicht den Gegebenheiten angepasst. Dadurch sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, dem langsam bergwärts fahrenden und im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stillstand gekommenen Schidoo auszuweichen. Auch darin, dass der Kläger sich fallengelassen habe, sei ein Fehlverhalten zu erblicken, weil er sich durch den selbst gewählten Sturz der Möglichkeit begeben habe, die Richtung zu ändern. Beide Beteiligte treffe daher gleichteiliges Verschulden. Der Schidoo sei als Sonderkraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG zu qualifizieren. Weil damit auch auf der öffentlich zugänglichen Zufahrt zum Hotel und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren worden sei, unterliege der Schidoo gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG der obligatorischen Haftpflichtversicherungspflicht. Zwar habe die Zweitbeklagte eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, doch liege ihr keine Verletzung der sie treffenden Fürsorgepflicht zur Last, weil ihren Organen die Unkenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aus der sich die Qualität der Hotelzufahrt als Straße mit öffentlichem Verkehr ergebe, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Drittbeklagte hafte lediglich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und könne daher nicht direkt in Anspruch genommen werden.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Ansehung der Drittbeklagten bestätigte es das abweisliche Ersturteil und verneinte die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Den Erstbeklagten treffe am Unfall jedenfalls ein Verschulden, weil er die Piste ohne Notwendigkeit an einer unübersichtlichen Stelle gequert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger herannahe. Es wäre leicht möglich gewesen, die Piste weiter bergwärts zu kreuzen und so den Sichtkontakt zum Kläger aufrecht zu erhalten. Er hätte auch ohne weiteres die Vorbeifahrt des Klägers abwarten können. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne jedoch nicht beurteilt werden, ob den Kläger ebenfalls ein Verschulden am Unfall treffe, weil es im Ersturteil an ausreichenden Feststellungen über die Wahrnehmbarkeit des Schidoos für den Kläger mangle. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sei eine zeit-wegmäßige Rekonstruktion des Unfallgeschehens erforderlich. Die grundsätzliche Haftung der Zweitbeklagten sei zu bejahen. Gemäß § 333 Abs 3 ASVG sei das Haftungsprivileg des Dienstgebers dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Nach der Rechtsprechung seien die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle durch das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfüllt. Das Haftungsprivileg habe dann zu entfallen, wenn eine an sich obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel vom Dienstgeber nicht abgeschlossen worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Abschluss aus Nachlässigkeit oder unverschuldet unterblieben sei. Es könne nicht zu Lasten des Dienstnehmers gehen, dass der Dienstgeber seiner gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht entsprochen habe. Eine derartige Versicherungspflicht sei für den Schidoo zu bejahen. Den Bestimmungen des KFG unterliege nicht nur ein Kraftfahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sei, sondern auch ein solches, das auf derartigen Straßen faktisch verwendet werde. Zwar sei der Schidoo zweifellos nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt, doch sei mit ihm auch der Fußweg zum Hotel befahren worden, der als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei. Damit habe aber der Schidoo Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG überquert oder auf kurze Strecken befahren, sodass er als Kraftfahrzeug anzusehen sei. Gemäß § 59 Abs 1 lit a KFG wäre daher für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Die Qualifizierung als Kraftfahrzeug habe weiters zur Folge, dass für den Betrieb des Schidoos eine gesetzliche erhöhte Haftpflicht nach dem EKHG bestehe. Dass sich der Unfall nicht auf einer Straße ereignet habe, sondern auf einer Schipiste, stehe der Anwendung der EKHG nicht entgegen. Die Haftpflicht nach dem EKHG sei nämlich nicht auf Unfälle beschränkt, die sich auf öffentlichen Straßen und Wegen ereignen. Da der Kläger sohin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 EKHG geschädigt wurde, hafte die Zweitbeklagte als Halterin des Schidoos gemäß § 5 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 EKHG für den Schaden des Klägers. Damit bestehe aber auch die erhöhte Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinn des § 333 Abs 3 ASVG als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers. Allerdings sei die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der fiktiven Versicherungssumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beschränkt. Das Ausmaß der Haftung könne jedoch beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht beurteilt werden, weil das Mitverschulden des Klägers am Unfall, welches bei der Halterhaftung zu berücksichtigen wäre, noch nicht feststehe. Hinsichtlich der Drittbeklagten sei unstrittig, dass sie Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten sei. Eine Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer, auf den das KHVG nicht anzuwenden sei, stehe dem Geschädigten nicht zu, weil es sich um keinen gesetzlichen Haftpflichtversicherer handle. Eine Anscheinshaftung der Drittbeklagten komme nicht in Betracht.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Ansehung der Drittbeklagten bestätigte es das abweisliche Ersturteil und verneinte die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Den Erstbeklagten treffe am Unfall jedenfalls ein Verschulden, weil er die Piste ohne Notwendigkeit an einer unübersichtlichen Stelle gequert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger herannahe. Es wäre leicht möglich gewesen, die Piste weiter bergwärts zu kreuzen und so den Sichtkontakt zum Kläger aufrecht zu erhalten. Er hätte auch ohne weiteres die Vorbeifahrt des Klägers abwarten können. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne jedoch nicht beurteilt werden, ob den Kläger ebenfalls ein Verschulden am Unfall treffe, weil es im Ersturteil an ausreichenden Feststellungen über die Wahrnehmbarkeit des Schidoos für den Kläger mangle. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sei eine zeit-wegmäßige Rekonstruktion des Unfallgeschehens erforderlich. Die grundsätzliche Haftung der Zweitbeklagten sei zu bejahen. Gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sei das Haftungsprivileg des Dienstgebers dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Nach der Rechtsprechung seien die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle durch das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfüllt. Das Haftungsprivileg habe dann zu entfallen, wenn eine an sich obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel vom Dienstgeber nicht abgeschlossen worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Abschluss aus Nachlässigkeit oder unverschuldet unterblieben sei. Es könne nicht zu Lasten des Dienstnehmers gehen, dass der Dienstgeber seiner gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht entsprochen habe. Eine derartige Versicherungspflicht sei für den Schidoo zu bejahen. Den Bestimmungen des KFG unterliege nicht nur ein Kraftfahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sei, sondern auch ein solches, das auf derartigen Straßen faktisch verwendet werde. Zwar sei der Schidoo zweifellos nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt, doch sei mit ihm auch der Fußweg zum Hotel befahren worden, der als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei. Damit habe aber der Schidoo Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG überquert oder auf kurze Strecken befahren, sodass er als Kraftfahrzeug anzusehen sei. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG wäre daher für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Die Qualifizierung als Kraftfahrzeug habe weiters zur Folge, dass für den Betrieb des Schidoos eine gesetzliche erhöhte Haftpflicht nach dem EKHG bestehe. Dass sich der Unfall nicht auf einer Straße ereignet habe, sondern auf einer Schipiste, stehe der Anwendung der EKHG nicht entgegen. Die Haftpflicht nach dem EKHG sei nämlich nicht auf Unfälle beschränkt, die sich auf öffentlichen Straßen und Wegen ereignen. Da der Kläger sohin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des Paragraph eins, EKHG geschädigt wurde, hafte die Zweitbeklagte als Halterin des Schidoos gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für den Schaden des Klägers. Damit bestehe aber auch die erhöhte Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinn des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers. Allerdings sei die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der fiktiven Versicherungssumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beschränkt. Das Ausmaß der Haftung könne jedoch beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht beurteilt werden, weil das Mitverschulden des Klägers am Unfall, welches bei der Halterhaftung zu berücksichtigen wäre, noch nicht feststehe. Hinsichtlich der Drittbeklagten sei unstrittig, dass sie Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten sei. Eine Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer, auf den das KHVG nicht anzuwenden sei, stehe dem Geschädigten nicht zu, weil es sich um keinen gesetzlichen Haftpflichtversicherer handle. Eine Anscheinshaftung der Drittbeklagten komme nicht in Betracht.
Zu 1.: Die außerordentliche Revision des Klägers in Ansehung der Drittbeklagten ist unzulässig.
Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Rechtsmittelschriftsatzes die ordentliche Revision verbunden mit dem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag diese gemäß § 508 ZPO als zulässig zu erklären, erhoben. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil gemäß § 502 Abs 5 ZPO die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten. Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedürfte. Die ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; 8 ObA 106/03a).Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Rechtsmittelschriftsatzes die ordentliche Revision verbunden mit dem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag diese gemäß Paragraph 508, ZPO als zulässig zu erklären, erhoben. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten. Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedürfte. Die ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; 8 ObA 106/03a).
Es ist im Verfahren unstrittig, dass die Drittbeklagte nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges im Sinn des § 59 Abs 1 KFG ist, sondern dass die Zweitbeklagte mit ihr eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht (1 Ob 2011/96h). Selbst für die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedurfte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 26 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), um einen Direktanspruch gegen den Versicherer zu begründen. Es kam dadurch zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt wurden (RIS-Justiz RS0065779). Auch die Tatsache, dass sich ein Unfall außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat, kann die Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer nicht begründen, weil ein Versicherungsvertrag im Sinn des § 1 KHVG nicht vorliegt (2 Ob 1026/95). Abgesehen von der Kfz-Haftpflichtversicherung steht dem Dritten kein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu, weil im Dreiecksverhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer - Dritter getrennte Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einerseits und Versicherungsnehmer und Drittem andererseits bestehen (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 149 Rz 126). In diesem Sinne normiert § 158c Abs 5 VersVG, dass selbst im Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, nicht besteht. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus Art 10 AHVB 1997, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zusteht. Der vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführte Umstand, dass die Drittbeklagte in der vorprozessualen Korrespondenz als "haftpflichtige Haftpflichtversicherung" aufgetreten sei, vermag daher - abgesehen von der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Rechtsform der "Anscheinshaftung" - schon deshalb die Passivlegitimation der Drittbeklagten nicht zu begründen, weil diese auch für Haftpflichtversicherungen in Form des Direktanspruchs außerhalb des Anwendungsbereichs des KHVG ganz allgemein nicht gegeben ist.Es ist im Verfahren unstrittig, dass die Drittbeklagte nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, KFG ist, sondern dass die Zweitbeklagte mit ihr eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht (1 Ob 2011/96h). Selbst für die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedurfte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 26, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), um einen Direktanspruch gegen den Versicherer zu begründen. Es kam dadurch zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt wurden (RIS-Justiz RS0065779). Auch die Tatsache, dass sich ein Unfall außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat, kann die Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer nicht begründen, weil ein Versicherungsvertrag im Sinn des Paragraph eins, KHVG nicht vorliegt (2 Ob 1026/95). Abgesehen von der Kfz-Haftpflichtversicherung steht dem Dritten kein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu, weil im Dreiecksverhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer - Dritter getrennte Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einerseits und Versicherungsnehmer und Drittem andererseits bestehen (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 149, Rz 126). In diesem Sinne normiert Paragraph 158 c, Absatz 5, VersVG, dass selbst im Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, nicht besteht. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus Artikel 10, AHVB 1997, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zusteht. Der vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführte Umstand, dass die Drittbeklagte in der vorprozessualen Korrespondenz als "haftpflichtige Haftpflichtversicherung" aufgetreten sei, vermag daher - abgesehen von der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Rechtsform der "Anscheinshaftung" - schon deshalb die Passivlegitimation der Drittbeklagten nicht zu begründen, weil diese auch für Haftpflichtversicherungen in Form des Direktanspruchs außerhalb des Anwendungsbereichs des KHVG ganz allgemein nicht gegeben ist.