Rechtssatz RS0119669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119669
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Auf ein nicht als Kfz-haftpflichtversichertes Schidoo, das beim Unfall bestimmungsgemäß auf einer Schipiste benutzt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch dann nicht anzuwenden, wenn es fallweise auch auf einer von Fußgängern benutzten Hotelzufahrt eingesetzt wurde, da auf die Verwendung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt und unmittelbar davor abzustellen ist.Auf ein nicht als Kfz-haftpflichtversichertes Schidoo, das beim Unfall bestimmungsgemäß auf einer Schipiste benutzt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG auch dann nicht anzuwenden, wenn es fallweise auch auf einer von Fußgängern benutzten Hotelzufahrt eingesetzt wurde, da auf die Verwendung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt und unmittelbar davor abzustellen ist.
Schlagworte
Haftungsprivileg, Dienstgeber, Kraftfahrzeug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119669
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_008OBA00078_04K0000_001