Der Rekurs der Beklagten ist trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes unzulässig.
Beim fremdfinanzierten Liegenschaftskauf unter Einschaltung eines
Treuhänders, der sowohl im Interesse der Bank als auch im Interesse
beider Kaufvertragsparteien tätig wird und dabei das ihm anvertraute
Treugut vor beendeter Abwicklung des Kaufvertrages veruntreut, liegt
keine ausreichend gefestigte oberstgerichtliche Judikatur zur Frage
vor, wer das Veruntreuungsrisiko zu tragen hat. Der
Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes ist daher grundsätzlich
richtig. Der Rekurs der Beklagten ist dennoch unzulässig, weil sie
bei der Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses die tatsächlich
vorliegenden erheblichen Rechtsfragen nicht aufgreift und nur die
Rechtsansicht über das Vorliegen einer mehrseitigen Treuhandschaft
bekämpft. Weiters wird die Spruchreife der Sache im Sinne einer
Klageabweisung aus dem Grund releviert, daß das Erstgericht zur
Überweisung des Kaufpreises an den Treuhänder eine
Negativfeststellung getroffen habe.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses ist folgendes auszuführen:
§ 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzung des § 502 ZPO, also an das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794 ua). Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95; 6 Ob 2341/96z mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor:Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzung des Paragraph 502, ZPO, also an das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794 ua). Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95; 6 Ob 2341/96z mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die Treuhandschaft ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Sie kann aber nach dem Grundsatz der Privatautonomie vereinbart werden. Der Treuhänder übt im eigenen Namen die ihm übertragenen Rechte aufgrund der obligatorischen Bindung des Treuhandvertrages aus. Der Treuhänder ist im Besitz des Vollrechtes, also auch von Eigentumsrechten an den ihm übergebenen Sachen. Nur im Innenverhältnis stehen die Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe des Vertrages dem Treugeber zu, in dessen Interesse der Treuhänder von seiner Rechtsstellung Gebrauch zu machen hat. Dem Treugeber kann das Treugut nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugerechnet werden. Trotz dieses Vollrechtes des Treuhänders ist dieser aber nur der Verwalter des wirtschaftlich gesehen fremden Vermögens des Treugebers. Nach herrschender Meinung steht dem Treugeber im Konkurs oder Ausgleich des Treuhänders ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Treuguts zu (SZ 40/155; 6 Ob 2352/96t mwN). Der Treugeber kann sich auch gegen eine Exekutionsführung auf das Treugut mit der Klage gemäß § 37 EO zur Wehr setzen (ÖBA 1990/228 uva). Wenn der Treuhänder von mehreren Personen in deren Interesse bestellt wird, entsteht eine mehrseitige Treuhandschaft, die den Treuhänder verpflichtet, die beiderseitigen Interessen, die durchaus gegensätzlich sein können, bestmöglich zu wahren (JBl 1997, 519 mwN).Die Treuhandschaft ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Sie kann aber nach dem Grundsatz der Privatautonomie vereinbart werden. Der Treuhänder übt im eigenen Namen die ihm übertragenen Rechte aufgrund der obligatorischen Bindung des Treuhandvertrages aus. Der Treuhänder ist im Besitz des Vollrechtes, also auch von Eigentumsrechten an den ihm übergebenen Sachen. Nur im Innenverhältnis stehen die Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe des Vertrages dem Treugeber zu, in dessen Interesse der Treuhänder von seiner Rechtsstellung Gebrauch zu machen hat. Dem Treugeber kann das Treugut nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugerechnet werden. Trotz dieses Vollrechtes des Treuhänders ist dieser aber nur der Verwalter des wirtschaftlich gesehen fremden Vermögens des Treugebers. Nach herrschender Meinung steht dem Treugeber im Konkurs oder Ausgleich des Treuhänders ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Treuguts zu (SZ 40/155; 6 Ob 2352/96t mwN). Der Treugeber kann sich auch gegen eine Exekutionsführung auf das Treugut mit der Klage gemäß Paragraph 37, EO zur Wehr setzen (ÖBA 1990/228 uva). Wenn der Treuhänder von mehreren Personen in deren Interesse bestellt wird, entsteht eine mehrseitige Treuhandschaft, die den Treuhänder verpflichtet, die beiderseitigen Interessen, die durchaus gegensätzlich sein können, bestmöglich zu wahren (JBl 1997, 519 mwN).
Das Schwergewicht des Rekurses liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Errichter des Kaufvertrages sei mit der Vertragsunterfertigung durch die Beklagte auch zu deren Treuhänder bestellt worden. Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, daß der Käufer den Treuhänder einseitig und nur in seinem Interesse "vorwegbestellt" habe. Das Schweigen der Beklagten dazu bedeute keine Zustimmung zur Begründung einer zweiseitigen Treuhandschaft. Für die Annahme einer einseitigen Treuhandschaft spreche der Umstand, daß sowohl die den Kaufpreis kreditierende Bank als auch der Kläger den gesamten Treuhanderlag als Forderung im Konkurs des Treuhänders angemeldet hätten. Diesen Rekursausführungen sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten. Der Sicherung des Leistungsaustausches bei einem Kaufvertrag dient die Zug um Zug-Abwicklung, also die Übergabe der Sache gegen Barzahlung. Beim Liegenschaftsverkehr besteht die Übergabe des Kaufobjekts in der Verbücherung. Zur Sicherung der Eigentumsverschaffung erfolgt in der Praxis häufig die Einschaltung eines Treuhänders. In einem ersten Schritt des Leistungsaustauschs werden üblicherweise beim Treuhänder die für das Grundbuchsgesuch erforderlichen Urkunden und der Kaufpreis erlegt. Die treuhändige Abwicklung erfolgt im Interesse beider Vertragsparteien. Der Verkäufer erhält die Sicherheit, daß der Kaufpreis liquid und gebunden zur Verfügung steht, sodaß der Verkäufer ohne größeres Risiko auch kostenintensive Vorleistungen erbringen kann. Derartige Vorleistungen waren hier auch zu erbringen, hatte die Verkäuferin doch für ein grundbuchstaugliches Kaufobjekt (Teilung der Liegenschaft) zu sorgen, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und den Grundbuchsbeschluß beim Vertragsverfasser zu erlegen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Vorliegen einer zweiseitigen Treuhandschaft im Interesse beider Parteien des Kaufvertrages bejaht (SZ 69/150 uva).
Nur wenn von Käuferseite der Kaufpreis beim Treuhänder erlegt oder auf dessen Konto überwiesen wurde (was hier noch nicht feststeht), stellt sich im Fall der Veruntreuung durch den Treuhänder die Frage der Risikotragung. Das Berufungsgericht ist dabei von der seit der Entscheidung SZ 26/206 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht abgewichen, daß dieses Risiko der Verkäufer als Treugeber dann allein zu tragen habe, wenn er nach den festgestellten Umständen des Treuhandverhältnisses gegen den Treuhänder schon einen Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gehabt hatte (EvBl 1972/19; JBl 1981, 90; ÖBA 1995, 470; SZ 69/150; 7 Ob 2418/96f; 6 Ob 55/97z uva). Die Ansicht, daß die Veruntreuung des Treuhänders bei der mehrseitigen Treuhandschaft zu Lasten des Treugebers geht, dem im Zeitpunkt der Veruntreuung das Treugut auszufolgen gewesen wäre, wird in der Lehre teils gebilligt (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu § 1002), teils mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt (Graf in RdW 1991, 283 und in ÖBA 1997, 27; Thurnher, Grundfragen des Treuhandwesens 80 ff). Die zuletzt genannten Autoren stimmen darin überein, daß es für die Frage der Schadenstragung primär auf den nach dem Parteiwillen auszulegenden Treuhandvertrag ankomme und kommen zum Ergebnis einer geteilten Risikotragung der (aller) Treugeber. Auch wenn die zitierten Lehrmeinungen überdenkenswert erscheinen, weil es das beiderseitige Interesse der Treugeber an der Abwicklung des Kaufvertrages oder des Kreditvertrages nahelegt, die Treugeber gemeinsam mit dem Risiko zu belasten (was allenfalls sogar im Wege ergänzender Vertragsauslegung als vereinbart gelten könnte), ist hier eine nähere Befassung mit diesem Thema entbehrlich, weil die Beklagte in ihrem Rekurs dazu nichts vorbringt und nur auf dem Boden der zitierten einhelligen Vorjudikatur über eine allfällige Risikotragung des Treugebers, der schon einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem untreuen Treuhänder hatte, auf dem Standpunkt steht, daß der Kläger nicht einmal nachgewiesen habe, auf das Konto des (angeblich untreuen) Treuhänders sei der kreditierte Kaufpreis überwiesen worden. Es trifft zu, daß dieser Umstand als Vorfrage geklärt sein muß, weil nur im Fall der Bejahung einer Verfügungsmacht des Treuhänders über den von Käuferseite übergebenen Kaufpreis eine Risikotragung der Verkäuferin in Frage kommt. Im Gegensatz zur Auffassung der Rekurswerberin ist diese Vorfrage jedoch noch nicht in ihrem Sinne mit der im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffenen Feststellung gelöst, daß es nicht möglich gewesen sei, die "Gutschrift des überwiesenen Darlehensbetrages" auf dem Konto des Treuhänders nachzuweisen. Das Erstgericht hat doch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" den "Geldfluß" an den Treuhänder angenommen (S 11 f in ON 21), was das Berufungsgericht zum Anlaß nahm, zu diesem Punkt in einem zweiten Rechtsgang präzise Feststellungen zu fordern. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, zumal der Ergänzungsauftrag nicht auf einer falschen Rechtsansicht beruht und eine solche im Rekurs auch nicht aufgezeigt wird (6 Ob 2341/96z mwN).Nur wenn von Käuferseite der Kaufpreis beim Treuhänder erlegt oder auf dessen Konto überwiesen wurde (was hier noch nicht feststeht), stellt sich im Fall der Veruntreuung durch den Treuhänder die Frage der Risikotragung. Das Berufungsgericht ist dabei von der seit der Entscheidung SZ 26/206 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht abgewichen, daß dieses Risiko der Verkäufer als Treugeber dann allein zu tragen habe, wenn er nach den festgestellten Umständen des Treuhandverhältnisses gegen den Treuhänder schon einen Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gehabt hatte (EvBl 1972/19; JBl 1981, 90; ÖBA 1995, 470; SZ 69/150; 7 Ob 2418/96f; 6 Ob 55/97z uva). Die Ansicht, daß die Veruntreuung des Treuhänders bei der mehrseitigen Treuhandschaft zu Lasten des Treugebers geht, dem im Zeitpunkt der Veruntreuung das Treugut auszufolgen gewesen wäre, wird in der Lehre teils gebilligt (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1002,), teils mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt (Graf in RdW 1991, 283 und in ÖBA 1997, 27; Thurnher, Grundfragen des Treuhandwesens 80 ff). Die zuletzt genannten Autoren stimmen darin überein, daß es für die Frage der Schadenstragung primär auf den nach dem Parteiwillen auszulegenden Treuhandvertrag ankomme und kommen zum Ergebnis einer geteilten Risikotragung der (aller) Treugeber. Auch wenn die zitierten Lehrmeinungen überdenkenswert erscheinen, weil es das beiderseitige Interesse der Treugeber an der Abwicklung des Kaufvertrages oder des Kreditvertrages nahelegt, die Treugeber gemeinsam mit dem Risiko zu belasten (was allenfalls sogar im Wege ergänzender Vertragsauslegung als vereinbart gelten könnte), ist hier eine nähere Befassung mit diesem Thema entbehrlich, weil die Beklagte in ihrem Rekurs dazu nichts vorbringt und nur auf dem Boden der zitierten einhelligen Vorjudikatur über eine allfällige Risikotragung des Treugebers, der schon einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem untreuen Treuhänder hatte, auf dem Standpunkt steht, daß der Kläger nicht einmal nachgewiesen habe, auf das Konto des (angeblich untreuen) Treuhänders sei der kreditierte Kaufpreis überwiesen worden. Es trifft zu, daß dieser Umstand als Vorfrage geklärt sein muß, weil nur im Fall der Bejahung einer Verfügungsmacht des Treuhänders über den von Käuferseite übergebenen Kaufpreis eine Risikotragung der Verkäuferin in Frage kommt. Im Gegensatz zur Auffassung der Rekurswerberin ist diese Vorfrage jedoch noch nicht in ihrem Sinne mit der im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffenen Feststellung gelöst, daß es nicht möglich gewesen sei, die "Gutschrift des überwiesenen Darlehensbetrages" auf dem Konto des Treuhänders nachzuweisen. Das Erstgericht hat doch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" den "Geldfluß" an den Treuhänder angenommen (S 11 f in ON 21), was das Berufungsgericht zum Anlaß nahm, zu diesem Punkt in einem zweiten Rechtsgang präzise Feststellungen zu fordern. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, zumal der Ergänzungsauftrag nicht auf einer falschen Rechtsansicht beruht und eine solche im Rekurs auch nicht aufgezeigt wird (6 Ob 2341/96z mwN).
Das Berufungsgericht erachtete Feststellungen über das Treuhandverhältnis zwischen der Bank und dem Käufer für erforderlich. Auch diese Rechtsansicht wird im Rekurs der Beklagten nicht bekämpft. Die Relevanz des Themas liegt im Sinne der schon zitierten Judikatur auf der Hand. Die beklagte Verkäuferin könnte jedenfalls dann nicht mit dem Veruntreuungsrisiko belastet werden, wenn der Bank zum Veruntreuungszeitpunkt gegenüber dem Treuhänder noch Rechte am Treugut zugekommen wären und sie vom Treuhänder die Zurückbehaltung des Kaufpreises (der Kreditsumme) hätte verlangen können. In diesem Falle hätte die Verkäuferin im Sinne der herrschenden Rechtsprechung noch keinen unbedingten Anspruch auf Ausfolgung der Treuhandvaluta gehabt.
Mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen ist der Rekurs aus den dargelegten Gründen ingesamt unzulässig.
Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klageabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN). Abgesehen davon, daß eine Spruchreife in diesem Sinne hier nicht vorliegt, kann auf den Sachantrag des Klägers in seiner Rekursbeantwortung schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen war, worauf der Kläger in seiner Rechtsmittelbeantwortung allerdings nicht hinwies, sodaß sich die Beantwortung insgesamt als nicht zweckmäßig erweist und der Antrag auf Zuspruch von Kosten daher nicht berechtigt ist.Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klageabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN). Abgesehen davon, daß eine Spruchreife in diesem Sinne hier nicht vorliegt, kann auf den Sachantrag des Klägers in seiner Rekursbeantwortung schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen war, worauf der Kläger in seiner Rechtsmittelbeantwortung allerdings nicht hinwies, sodaß sich die Beantwortung insgesamt als nicht zweckmäßig erweist und der Antrag auf Zuspruch von Kosten daher nicht berechtigt ist.