Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision des Klägers ist berechtigt, diejenige des Beklagten ist nicht berechtigt.
Zur Revision des Beklagten:
Der Revisionswerber läßt die Annahme des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer echten Treuhandschaft unbekämpft und wendet gegen den Aussonderungsanspruch bezüglich des Zahlungsbegehrens nur ein, daß die vom Kläger eingezahlten Anlagebeträge auf diversen Konten des Beklagten sowohl mit eingezahlten Geldbeträgen anderer Anleger als auch mit Geldern Dritter aus dem normalen Geschäftsbetrieb des Beklagten vermengt worden seien, sodaß eine Aussonderung im Konkurs nicht stattfinden könne. Diesem Revisionsvorbringen sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes zur auf § 415 ABGB gestützten sogenannten Mengenvindikation entgegenzuhalten. Richtig ist, daß eine Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil der Gemeinschuldner daran gemäß § 371 ABGB originär Eigentum erworben hat. Nur im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen wird dem Eigentümer im Sinne des § 415 ABGB eine Eigentumsklage auf die bestimmte von ihm stammende Quantität gewährt, die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des im Miteigentum stehenden Gemenges gerichtet ist. Die Quantiätsvindikation kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Sache in einem deutlich abgegrenzten Gemenge gleichartiger Sachen noch vorhanden ist (8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520; 8 Ob 29/95 mwN). Entscheidend ist, ob die vermengten Gelder noch abgrenzbar und deutlich unterscheidbar sind. Der Leistungsgegenstand muß in der Masse noch vorhanden und individualisierbar sein (SZ 59/228), dann ist eine Teilaussonderung möglich (SZ 52/154). Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne der §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Girokonto oder Sparkonto erlegt wurden (1 Ob 521/82 mwN).Der Revisionswerber läßt die Annahme des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer echten Treuhandschaft unbekämpft und wendet gegen den Aussonderungsanspruch bezüglich des Zahlungsbegehrens nur ein, daß die vom Kläger eingezahlten Anlagebeträge auf diversen Konten des Beklagten sowohl mit eingezahlten Geldbeträgen anderer Anleger als auch mit Geldern Dritter aus dem normalen Geschäftsbetrieb des Beklagten vermengt worden seien, sodaß eine Aussonderung im Konkurs nicht stattfinden könne. Diesem Revisionsvorbringen sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes zur auf Paragraph 415, ABGB gestützten sogenannten Mengenvindikation entgegenzuhalten. Richtig ist, daß eine Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil der Gemeinschuldner daran gemäß Paragraph 371, ABGB originär Eigentum erworben hat. Nur im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen wird dem Eigentümer im Sinne des Paragraph 415, ABGB eine Eigentumsklage auf die bestimmte von ihm stammende Quantität gewährt, die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des im Miteigentum stehenden Gemenges gerichtet ist. Die Quantiätsvindikation kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Sache in einem deutlich abgegrenzten Gemenge gleichartiger Sachen noch vorhanden ist (8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520; 8 Ob 29/95 mwN). Entscheidend ist, ob die vermengten Gelder noch abgrenzbar und deutlich unterscheidbar sind. Der Leistungsgegenstand muß in der Masse noch vorhanden und individualisierbar sein (SZ 59/228), dann ist eine Teilaussonderung möglich (SZ 52/154). Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne der Paragraphen 371, 415, ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Girokonto oder Sparkonto erlegt wurden (1 Ob 521/82 mwN).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der vom Kläger in monatlichen Raten geleistete Geldbetrag von insgesamt 60.000 S vom Beklagten nicht an die Anlegergesellschaft weitergeleitet worden. Die Zahlungen gingen zunächst auf ein Konto der Beklagten bei der S***** ein und wurden in der Folge auf ein "reines Treuhandkonto" bei der Bank A***** veranlagt (S 10 in ON 11). Das Berufungsgericht ging entsprechend dem Parteivorbringen des Beklagten von dem weiteren Sachverhalt aus, daß vor der Veranlagung der Gelder des Klägers auf dem Treuhandkonto diese sich als Buchgeld noch auf einem allgemeinen, Geschäftszwecken dienenden Konto des Beklagten befunden hätten, wo das Geld mit Geldern anderer Anleger und Geldern Dritter vermengt worden sei. Selbst wenn man von diesem vom Kläger tatsächlich nicht bestrittenen Sachverhalt ausgeht, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Der Aussonderungsanspruch setzt voraus, daß ein dingliches oder persönliches Recht zur Aussonderung an Sachen besteht, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (§ 44 Abs 1 KO). Bei treuhändig vom Gemeinschuldner in Empfang genommenen Geld muß dieses in der Masse noch konkret und individualisierbar vorhanden sein. Dies ist zweifelsfrei bei einem auf einem Treuhandkonto erlegten Geldbetrag der Fall (SZ 40/155). Der Treuhänder und Kontoinhaber verwaltet das Guthaben als wirtschaftlich fremdes Geld. Es ist vom übrigen Vermögen separiert. Die Aussonderung von Geld im Wege der Quantitätsvindikation nach der Miteigentumsregel des § 415 ABGB ist nach der schon zitierten Rechtsprechung auch bei Buchgeld möglich. Die Eigentumsklage scheitert nur dann, wenn sich kein bestimmter Anteil am Gemenge feststellen ließe, etwa weil vor Klageeinbringung Geld (vom Gemeinschuldner) in unbestimmter Höhe entnommen wurde (8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520). Ein solcher Sachverhalt wurde hier weder behauptet noch festgestellt. Dadurch, daß das Fremdgeld zunächst auf ein allgemeines Geschäftskonto überwiesen worden war, wurde es zwar mit den übrigen Vermögen (Guthaben) des Gemeinschuldners vermengt, der Nachweis des bestehenden, wirtschaftlich dem Kläger gehörigen Guthabens (Buchgeld als Forderung gegenüber der Bank) war damit aber noch nicht unmöglich gemacht. Entnahmen oder Überweisungen des Gemeinschuldners vom allgemeinen Geschäftskonto wurden nicht festgestellt. Der Revisionswerber geht selbst davon aus, daß ein "nachträglicher Transfer vom vermengten Buchgeld" auf das Treuhandkonto erfolgte (S 4 der Revision). Der Treuhänder hat das Buchgeld des Klägers als wirtschaftlich fremdes Geld behandelt (vgl Holzner in seiner Entscheidungsbesprechung zu 8 Ob 4/94 in JBl 1995, 521). Schon aufgrund des Parteivorbringens muß daher gar nicht mehr die Frage behandelt werden, ob nicht der Aussonderungsanspruch auch dann zu bejahen wäre, wenn der Beklagte vor der Eröffnung des Treuhandkontos über sein Guthaben auf dem allgemeinen Konto gänzlich verfügt hätte (etwa durch Abhebungen bis zu einem Debetsaldo), weil in diesem Fall die nachträgliche Bildung einer Sondermasse als Surrogat aufzufassen wäre, das ebenfalls der Aussonderung unterläge (vgl § 44 Abs 2 KO; Holzner aaO).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der vom Kläger in monatlichen Raten geleistete Geldbetrag von insgesamt 60.000 S vom Beklagten nicht an die Anlegergesellschaft weitergeleitet worden. Die Zahlungen gingen zunächst auf ein Konto der Beklagten bei der S***** ein und wurden in der Folge auf ein "reines Treuhandkonto" bei der Bank A***** veranlagt (S 10 in ON 11). Das Berufungsgericht ging entsprechend dem Parteivorbringen des Beklagten von dem weiteren Sachverhalt aus, daß vor der Veranlagung der Gelder des Klägers auf dem Treuhandkonto diese sich als Buchgeld noch auf einem allgemeinen, Geschäftszwecken dienenden Konto des Beklagten befunden hätten, wo das Geld mit Geldern anderer Anleger und Geldern Dritter vermengt worden sei. Selbst wenn man von diesem vom Kläger tatsächlich nicht bestrittenen Sachverhalt ausgeht, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Der Aussonderungsanspruch setzt voraus, daß ein dingliches oder persönliches Recht zur Aussonderung an Sachen besteht, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (Paragraph 44, Absatz eins, KO). Bei treuhändig vom Gemeinschuldner in Empfang genommenen Geld muß dieses in der Masse noch konkret und individualisierbar vorhanden sein. Dies ist zweifelsfrei bei einem auf einem Treuhandkonto erlegten Geldbetrag der Fall (SZ 40/155). Der Treuhänder und Kontoinhaber verwaltet das Guthaben als wirtschaftlich fremdes Geld. Es ist vom übrigen Vermögen separiert. Die Aussonderung von Geld im Wege der Quantitätsvindikation nach der Miteigentumsregel des Paragraph 415, ABGB ist nach der schon zitierten Rechtsprechung auch bei Buchgeld möglich. Die Eigentumsklage scheitert nur dann, wenn sich kein bestimmter Anteil am Gemenge feststellen ließe, etwa weil vor Klageeinbringung Geld (vom Gemeinschuldner) in unbestimmter Höhe entnommen wurde (8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520). Ein solcher Sachverhalt wurde hier weder behauptet noch festgestellt. Dadurch, daß das Fremdgeld zunächst auf ein allgemeines Geschäftskonto überwiesen worden war, wurde es zwar mit den übrigen Vermögen (Guthaben) des Gemeinschuldners vermengt, der Nachweis des bestehenden, wirtschaftlich dem Kläger gehörigen Guthabens (Buchgeld als Forderung gegenüber der Bank) war damit aber noch nicht unmöglich gemacht. Entnahmen oder Überweisungen des Gemeinschuldners vom allgemeinen Geschäftskonto wurden nicht festgestellt. Der Revisionswerber geht selbst davon aus, daß ein "nachträglicher Transfer vom vermengten Buchgeld" auf das Treuhandkonto erfolgte (S 4 der Revision). Der Treuhänder hat das Buchgeld des Klägers als wirtschaftlich fremdes Geld behandelt vergleiche Holzner in seiner Entscheidungsbesprechung zu 8 Ob 4/94 in JBl 1995, 521). Schon aufgrund des Parteivorbringens muß daher gar nicht mehr die Frage behandelt werden, ob nicht der Aussonderungsanspruch auch dann zu bejahen wäre, wenn der Beklagte vor der Eröffnung des Treuhandkontos über sein Guthaben auf dem allgemeinen Konto gänzlich verfügt hätte (etwa durch Abhebungen bis zu einem Debetsaldo), weil in diesem Fall die nachträgliche Bildung einer Sondermasse als Surrogat aufzufassen wäre, das ebenfalls der Aussonderung unterläge vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, KO; Holzner aaO).
Die Vorinstanzen haben zutreffend den Nachweis des Anteils des Klägers am ursprünglich durch Vermengung entstandenen Miteigentum am Buchgeld für erbracht angesehen und die Mengenvindikation für zulässig erachtet. Dies muß auch für den Zinsenzuspruch gelten. Diesen bekämpft der Beklagte nur mit dem Argument, daß eine Zuordnung der auf die einzelnen Einzahlungsbeträge entfallenden Zinsen nicht erfolgt sei und im Hinblick auf die Vielzahl der Einzahlungen und unterschiedlichen Einzahlungstermine auch tatsächlich nicht möglich sei. Von einer mangelnden Feststellbarkeit und Überprüfbarkeit des Zinsenanspruchs kann nach den erstinstanzlichen Feststellungen aber keine Rede sein. Festgestellt wurden die monatlichen Raten, die Zeit, in der die Raten geleistet wurden, und die Zinssätze für die Anlegung (S 10 in ON 11). Die Revision des Beklagten ist daher auch in diesem Punkt nicht berechtigt.
Zur Revision des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsbegehren:
Die Parteien sind durch ein Treuhandschaftsverhältnis verbunden. Der Beklagte als Treuhänder hat mit dem Geld des Klägers bei der Anlagegesellschaft die Kommanditeinlage geleistet, die er für den Kläger hielt. Bei der Auflösung und Abwicklung der Anlagegesellschaft hat jeder Gesellschafter, also auch der Kommanditist, einen gesetzlichen Anspruch auf das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlußbilanz ergeben (§ 161 Abs 2, § 155 Abs 1 HGB). Zwischen dem Treugeber und der abzuwickelnden Anlagegesellschaft besteht keine direkte Rechtsbeziehung. Der Kläger könnte gegen die Gesellschaft nur bei Zession des Verteilungsanspruchs nach § 155 Abs 1 HGB vorgehen (GesRZ 1992, 130; 6 Ob 1028/95). Das Feststellungsbegehren des Klägers betrifft nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht diesen gesetzlichen Verteilungsanspruch, sondern den dem Zeichner der Hausanteilsscheine für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraglich eingeräumten Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben (§ 8 Z 5 der AGB). Die AGBregeln nach ihrem § 1 Z 4 das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommanditisten der Anlagegesellschaft und den einzelnen Zeichnern. In wörtlicher Übereinstimmung mit der zitierten Vereinbarung über das Auseinandersetzungsguthaben des Zeichners normiert § 10 Z 3 des Gesellschaftsvertrages einen gleichlautenden Auseinandersetzungsanspruch der Gesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dem Kommanditisten als Treuhänder steht dieser Anspruch zu. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dieser vertragliche Gesellschafteranspruch, der für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wurde, ein vom gesetzlichen Verteilungsanspruch nach § 155 Abs 1 HGB im Liquidationsfall unterschiedlicher Anspruch ist. Der vertragliche Auseinandersetzungsanspruch des Kommanditisten gehört aber auch zu den vom Beklagten nur treuhändig gehaltenen Rechten und damit zum Treugut. Das Feststellungsbegehren betrifft die Berechtigung der Aussonderung des Treuguts, im besonderen die im Begehren enthaltene Forderung des Kommanditisten nach § 10 des Gesellschaftsvertrages (identisch mit dem Anspruch des Zeichners nach § 8 Z 5 AGB). Die Gesellschafterforderung des ausscheidenden Kommanditisten macht diesen zum Gläubiger der Gesellschaft. Ob - wie der Kläger in seiner Revision darzulegen versucht - schon von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne des § 10 Z 3 des Gesellschaftsvertrages auszugehen ist, oder ob dieser Fall noch nicht eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Gesellschafter steht jedenfalls für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auseinandersetzungsanspruch zu. Dieser Anspruch stellt einen Vermögenswert dar. Es ist daher die Frage zu klären, ob der Anspruch in die Konkursmasse fällt oder aber der vom Kläger angestrebten Aussonderung unterliegt. Grundsätzlich hat der Kläger ein Feststellungsinteresse an der Klärung dieser Frage. Da die Liquidation bisher noch nicht durchgeführt wurde, ein Liquidationserlös also noch nicht vorliegt und daher eine Leistungsklage noch nicht möglich ist, muß wegen der Bestreitung des Feststellungsanspruchs durch den Beklagten das Interesse an der Feststellung bejaht werden.Die Parteien sind durch ein Treuhandschaftsverhältnis verbunden. Der Beklagte als Treuhänder hat mit dem Geld des Klägers bei der Anlagegesellschaft die Kommanditeinlage geleistet, die er für den Kläger hielt. Bei der Auflösung und Abwicklung der Anlagegesellschaft hat jeder Gesellschafter, also auch der Kommanditist, einen gesetzlichen Anspruch auf das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlußbilanz ergeben (Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 155, Absatz eins, HGB). Zwischen dem Treugeber und der abzuwickelnden Anlagegesellschaft besteht keine direkte Rechtsbeziehung. Der Kläger könnte gegen die Gesellschaft nur bei Zession des Verteilungsanspruchs nach Paragraph 155, Absatz eins, HGB vorgehen (GesRZ 1992, 130; 6 Ob 1028/95). Das Feststellungsbegehren des Klägers betrifft nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht diesen gesetzlichen Verteilungsanspruch, sondern den dem Zeichner der Hausanteilsscheine für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraglich eingeräumten Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben (Paragraph 8, Ziffer 5, der AGB). Die AGBregeln nach ihrem Paragraph eins, Ziffer 4, das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommanditisten der Anlagegesellschaft und den einzelnen Zeichnern. In wörtlicher Übereinstimmung mit der zitierten Vereinbarung über das Auseinandersetzungsguthaben des Zeichners normiert Paragraph 10, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages einen gleichlautenden Auseinandersetzungsanspruch der Gesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dem Kommanditisten als Treuhänder steht dieser Anspruch zu. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dieser vertragliche Gesellschafteranspruch, der für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wurde, ein vom gesetzlichen Verteilungsanspruch nach Paragraph 155, Absatz eins, HGB im Liquidationsfall unterschiedlicher Anspruch ist. Der vertragliche Auseinandersetzungsanspruch des Kommanditisten gehört aber auch zu den vom Beklagten nur treuhändig gehaltenen Rechten und damit zum Treugut. Das Feststellungsbegehren betrifft die Berechtigung der Aussonderung des Treuguts, im besonderen die im Begehren enthaltene Forderung des Kommanditisten nach Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages (identisch mit dem Anspruch des Zeichners nach Paragraph 8, Ziffer 5, AGB). Die Gesellschafterforderung des ausscheidenden Kommanditisten macht diesen zum Gläubiger der Gesellschaft. Ob - wie der Kläger in seiner Revision darzulegen versucht - schon von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne des Paragraph 10, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages auszugehen ist, oder ob dieser Fall noch nicht eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Gesellschafter steht jedenfalls für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auseinandersetzungsanspruch zu. Dieser Anspruch stellt einen Vermögenswert dar. Es ist daher die Frage zu klären, ob der Anspruch in die Konkursmasse fällt oder aber der vom Kläger angestrebten Aussonderung unterliegt. Grundsätzlich hat der Kläger ein Feststellungsinteresse an der Klärung dieser Frage. Da die Liquidation bisher noch nicht durchgeführt wurde, ein Liquidationserlös also noch nicht vorliegt und daher eine Leistungsklage noch nicht möglich ist, muß wegen der Bestreitung des Feststellungsanspruchs durch den Beklagten das Interesse an der Feststellung bejaht werden.
Nach in Österreich herrschenden Meinung steht dem Treugeber im Konkurs oder Ausgleich der Treuhänders ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Treuguts zu (SZ 40/155; RdW 1990, 409; Koziol/Welser Grundriß I10 180; Iro in Avancini Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 4/162). Der Treugeber kann sich auch gegen eine Exekutionsführung auf das Treugut mit der Klage gemäß § 37 EO zur Wehr setzen (JBl 1963, 429; ÖBA 1990/228; Koziol aaO; Iro aaO Rz 4/161). Nach der zitierten Rechtsprechung ist sowohl die Aussonderung als auch der Widerspruch zur Exekution auch in den Fällen möglich, in denen der Treuhänder das Treugut von einem Dritten erwarb, der Treuhänder also Eigentümer wurde. Bei den Rechten des Treugebers handle es sich zwar nicht um einen dinglichen Anspruch, der Treugeber könne aber geltend machen, daß das Treugut nicht dem Vermögen des Verpflichteten oder Konkursschuldners zuzurechnen sei und es damit nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre (ÖBA 1990/228). Daß nicht nur dingliche Rechte ausgesondert werden können, ergibt sich schon aus § 44 Abs 1 KO. Es sind auch persönliche Rechte auf Aussonderung zu berücksichtigen, wenn sich dies nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Nur darauf kann der Aussonderungsanspruch bezüglich der vom Treuhänder für den Treugeber angeschafften Vermögenswerte gestützt werden, an denen dem Treugeber vor der Aussonderung ja noch kein Eigentumsrecht oder dingliches Recht zusteht. In den zitierten Fällen des Erwerbs von Vermögen durch den Treuhänder aus Mitteln des Treugebers wird nach herrschender Auffassung ein Aussonderungsrecht des Treugebers bejaht, über die rechtsdogmatische Begründung besteht hingegen keine Einigung. Zum Stand der Lehrmeinungen kann auf die Entscheidungsanmerkung von Kastner (in JBl 1963, 430) verwiesen werden. Hervorzuheben ist die dort zitierte Meinung Wilburgs: "Ein Gläubiger, dessen Anspruch sich auf Rückgabe oder Vergütung eines Wertes richtet, der von ihm in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, soll das Recht haben, sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus diesem Werte zu befriedigen" sowie der Verweis dieses Autors auf die Regelung des § 392 Abs 2 HGB zum Kommissionsgeschäft. Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfs- und Nebengeschäften gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Der Kommittent kann der Pfändung durch die Gläubiger des Kommissionärs widersprechen (§ 37 EO). Im Konkurs über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommittent die Forderung gemäß § 44 KO aussondern (8 Ob 2075/96x mwN). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär ist durchaus dem Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder vergleichbar, vor allem hinsichtlich des entscheidenden Umstands, daß Kommissionär und Treuhänder auf fremde Rechnung handeln. Manche Autoren haben daher den Grundsatz des § 392 Abs 2 HGB für verallgemeinerungsfähig (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wie er in § 44 Abs 1 KO gefordert wird) gehalten und eine Analogie befürwortet (Ehrenzweig an der bei Kastner aaO zitierten Stelle; Butschek in JBl 1991, 364). Der erkennende Senat erachtet die wiedergegebenen Lehrmeinungen zur Begründung des Aussonderungsrechtes auch bei nur obligatorischen Rechten (hier des Treugebers auf Verschaffung von Eigentum durch den Treuhänder) für durchaus tragfähig. Das Ergebnis entspricht nicht nur der zitierten jüngeren Judikatur, es wurde vom Obersten Gerichtshof auch schon in älteren Entscheidungen vertreten (JBl 1951, 209; JBl 1963, 429). Der Kläger als Treugeber kann daher im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte. Zu diesen gehören hier neben dem gesetzlichen Gesellschafterrecht des Kommanditisten nach § 155 HGB auch alle anderen aus der Kommanditbeteiligung (aufgrund des Gesellschaftsvertrages) erfließenden Rechte, also auch die identen Ansprüche nach § 8 Z 5 AGB und § 10 des Gesellschaftsvertrages. Auch für letztere ist der Liquidationserlös Befriedigungsfonds. Die Ansprüche des Kommanditisten und Konkursschuldners gegen die Anlagegesellschaft lösen einen Herausgabeanspruch am Liquidationserlös aus. Alles was der Konkursschuldner daraus erlangen könnte, fällt nach den dargelegten Erwägungen nicht in die Konkursmasse, weil es nicht dem Konkursschuldner gehört. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist daher durchaus schlüssig.Nach in Österreich herrschenden Meinung steht dem Treugeber im Konkurs oder Ausgleich der Treuhänders ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Treuguts zu (SZ 40/155; RdW 1990, 409; Koziol/Welser Grundriß I10 180; Iro in Avancini Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/162). Der Treugeber kann sich auch gegen eine Exekutionsführung auf das Treugut mit der Klage gemäß Paragraph 37, EO zur Wehr setzen (JBl 1963, 429; ÖBA 1990/228; Koziol aaO; Iro aaO Rz 4/161). Nach der zitierten Rechtsprechung ist sowohl die Aussonderung als auch der Widerspruch zur Exekution auch in den Fällen möglich, in denen der Treuhänder das Treugut von einem Dritten erwarb, der Treuhänder also Eigentümer wurde. Bei den Rechten des Treugebers handle es sich zwar nicht um einen dinglichen Anspruch, der Treugeber könne aber geltend machen, daß das Treugut nicht dem Vermögen des Verpflichteten oder Konkursschuldners zuzurechnen sei und es damit nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre (ÖBA 1990/228). Daß nicht nur dingliche Rechte ausgesondert werden können, ergibt sich schon aus Paragraph 44, Absatz eins, KO. Es sind auch persönliche Rechte auf Aussonderung zu berücksichtigen, wenn sich dies nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Nur darauf kann der Aussonderungsanspruch bezüglich der vom Treuhänder für den Treugeber angeschafften Vermögenswerte gestützt werden, an denen dem Treugeber vor der Aussonderung ja noch kein Eigentumsrecht oder dingliches Recht zusteht. In den zitierten Fällen des Erwerbs von Vermögen durch den Treuhänder aus Mitteln des Treugebers wird nach herrschender Auffassung ein Aussonderungsrecht des Treugebers bejaht, über die rechtsdogmatische Begründung besteht hingegen keine Einigung. Zum Stand der Lehrmeinungen kann auf die Entscheidungsanmerkung von Kastner (in JBl 1963, 430) verwiesen werden. Hervorzuheben ist die dort zitierte Meinung Wilburgs: "Ein Gläubiger, dessen Anspruch sich auf Rückgabe oder Vergütung eines Wertes richtet, der von ihm in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, soll das Recht haben, sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus diesem Werte zu befriedigen" sowie der Verweis dieses Autors auf die Regelung des Paragraph 392, Absatz 2, HGB zum Kommissionsgeschäft. Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfs- und Nebengeschäften gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Der Kommittent kann der Pfändung durch die Gläubiger des Kommissionärs widersprechen (Paragraph 37, EO). Im Konkurs über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommittent die Forderung gemäß Paragraph 44, KO aussondern (8 Ob 2075/96x mwN). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär ist durchaus dem Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder vergleichbar, vor allem hinsichtlich des entscheidenden Umstands, daß Kommissionär und Treuhänder auf fremde Rechnung handeln. Manche Autoren haben daher den Grundsatz des Paragraph 392, Absatz 2, HGB für verallgemeinerungsfähig (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wie er in Paragraph 44, Absatz eins, KO gefordert wird) gehalten und eine Analogie befürwortet (Ehrenzweig an der bei Kastner aaO zitierten Stelle; Butschek in JBl 1991, 364). Der erkennende Senat erachtet die wiedergegebenen Lehrmeinungen zur Begründung des Aussonderungsrechtes auch bei nur obligatorischen Rechten (hier des Treugebers auf Verschaffung von Eigentum durch den Treuhänder) für durchaus tragfähig. Das Ergebnis entspricht nicht nur der zitierten jüngeren Judikatur, es wurde vom Obersten Gerichtshof auch schon in älteren Entscheidungen vertreten (JBl 1951, 209; JBl 1963, 429). Der Kläger als Treugeber kann daher im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte. Zu diesen gehören hier neben dem gesetzlichen Gesellschafterrecht des Kommanditisten nach Paragraph 155, HGB auch alle anderen aus der Kommanditbeteiligung (aufgrund des Gesellschaftsvertrages) erfließenden Rechte, also auch die identen Ansprüche nach Paragraph 8, Ziffer 5, AGB und Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages. Auch für letztere ist der Liquidationserlös Befriedigungsfonds. Die Ansprüche des Kommanditisten und Konkursschuldners gegen die Anlagegesellschaft lösen einen Herausgabeanspruch am Liquidationserlös aus. Alles was der Konkursschuldner daraus erlangen könnte, fällt nach den dargelegten Erwägungen nicht in die Konkursmasse, weil es nicht dem Konkursschuldner gehört. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist daher durchaus schlüssig.
Abschließend ist in formeller Hinsicht noch auszuführen, daß der Stattgebung des Feststellungshauptbegehrens (im Sinne des primär gestellten Revisionsantrages des Klägers) nicht die Rechtskraft entgegensteht. Das Eventualbegehren ist nämlich nichts anderes als das neuerlich gestellte Hauptbegehren vermehrt um einen zusätzlichen Anspruch (Wegfall der im Hauptbegehren enthaltenen Beschränkung des Aussonderungsanspruchs auf einen in einem bestimmten Verhältnis zu errechnenden Anteil). Das Erstgericht hat daher in Wahrheit das Hauptfeststellungsbegehren nicht abgewiesen, sondern ihm stattgegeben und weiters auch dem darüber hinausgehenden Teil des Eventualbegehrens stattgegeben. Gegenstand beider Rechtsmittelverfahren ist somit (auch) das Hauptfeststellungsbegehren.
Der Revision des Klägers ist aus den dargelegten Gründen im Sinne des primär gestellten Abänderungsantrages stattzugeben. Daraus ergibt sich keine Änderung der auf § 41 ZPO gestützten Entscheidung des Erstgerichtes über die Verfahrenskosten.Der Revision des Klägers ist aus den dargelegten Gründen im Sinne des primär gestellten Abänderungsantrages stattzugeben. Daraus ergibt sich keine Änderung der auf Paragraph 41, ZPO gestützten Entscheidung des Erstgerichtes über die Verfahrenskosten.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.