Rechtssatz RS0097113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097113
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfsgeschäften und Nebengeschäften wie Verzollung gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommitent die Forderung gemäß § 44 KO aussondern. Hier: Vom Spediteur überzahlte Abgabenschuld, der diesbezüglich für einen anderen als indirekter Stellvertreter tätig wurde, die an den Spediteur rücküberwiesen wurde, der in Konkurs ist.Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfsgeschäften und Nebengeschäften wie Verzollung gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommitent die Forderung gemäß Paragraph 44, KO aussondern. Hier: Vom Spediteur überzahlte Abgabenschuld, der diesbezüglich für einen anderen als indirekter Stellvertreter tätig wurde, die an den Spediteur rücküberwiesen wurde, der in Konkurs ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097113
Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0080OB02075_96X0000_001