Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 392Paragraph 392
Text
Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft
§ 392.Paragraph 392,
(1)Absatz eins,Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2)Absatz 2,Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
Anmerkung
Abs. 2: Aussonderungsrecht des Kommittenten im Konkurs des Kommissionärs (§ 11 KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40070010