Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 392Paragraph 392
Text
§ 392.Paragraph 392,
(1)Absatz eins,Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2)Absatz 2,Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
Anmerkung
Abs. 2: Aussonderungsrecht des Kommittenten im Konkurs des
Kommissionärs (§ 11 KO, RGBl. Nr. 337/1914).
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021822
Alte Dokumentnummer
N2189729229S