Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht besteht, wenn die Urlaubsentgelte - wie hier - bereits vor Konkurseröffnung (mißbräuchlich) verwendet und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr unterscheidbar in der Konkursmasse vorhanden waren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der genannten E 7 Ob 560/89 vertretene Theorie der fiktiven Sondermasse, die der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse stets ein vorrangiges Befriedigungsrecht einräumte, sofern nur der Rückzahlungsanspruch in der Konkursmasse Deckung finde, einer Überprüfung standhielte. Zwar ist der genannten Entscheidung insoferne zuzustimmen, daß dem (damaligen) § 12 Abs 3 BUAG nicht durch das IRÄG 1982 materiell derogiert wurde. Seit dieser Entscheidung ist jedoch das BUAG selbst dergestalt novelliert worden, daß der Theorie von der unwiderleglich stets vorhandenen Sondermasse jedenfalls der Boden entzogen ist:Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der genannten E 7 Ob 560/89 vertretene Theorie der fiktiven Sondermasse, die der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse stets ein vorrangiges Befriedigungsrecht einräumte, sofern nur der Rückzahlungsanspruch in der Konkursmasse Deckung finde, einer Überprüfung standhielte. Zwar ist der genannten Entscheidung insoferne zuzustimmen, daß dem (damaligen) Paragraph 12, Absatz 3, BUAG nicht durch das IRÄG 1982 materiell derogiert wurde. Seit dieser Entscheidung ist jedoch das BUAG selbst dergestalt novelliert worden, daß der Theorie von der unwiderleglich stets vorhandenen Sondermasse jedenfalls der Boden entzogen ist:
Seit der Novelle vom 27.6.1989, BGBl 363/1989 ist gemäß § 8 Abs 3 BUAG das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber treuhändig überwiesene Urlaubsentgelt auf ein besonderes Konto des Arbeitgebers zu überweisen. Dies soll den Geldfluß der dem Arbeitgeber treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte "kontrollierbar" machen (Martinek/Widorn, BUAG Erster Nachtrag 15; die Ausführungen zur alten Rechtslage, BUAG 132 f, daß der Arbeitgeber nicht zur Führung eines gesonderten Treuhandkontos verpflichtet ist, sind somit überholt). Das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs 3 BUAG überwiesene Urlaubsentgelt genießt gemäß § 12 Abs 2 (nF) BUAG im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht und bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse, aus der der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen ist.Seit der Novelle vom 27.6.1989, Bundesgesetzblatt 363 aus 1989, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BUAG das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber treuhändig überwiesene Urlaubsentgelt auf ein besonderes Konto des Arbeitgebers zu überweisen. Dies soll den Geldfluß der dem Arbeitgeber treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte "kontrollierbar" machen (Martinek/Widorn, BUAG Erster Nachtrag 15; die Ausführungen zur alten Rechtslage, BUAG 132 f, daß der Arbeitgeber nicht zur Führung eines gesonderten Treuhandkontos verpflichtet ist, sind somit überholt). Das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BUAG überwiesene Urlaubsentgelt genießt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, (nF) BUAG im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht und bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse, aus der der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen ist.
Ist diese Sondermasse - gleich aus welchem Grund - vor Konkurseröffnung nicht oder - wie hier - nicht mehr vorhanden, scheidet eine vorrangige Befriedigung des Treugebers hieraus aus. Ein Anspruch auf Ersatzaussonderung eines verbrachten Treuhandgutes besteht nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit, als das Entgelt für dieses Gut in der Konkursmasse noch unterscheidbar vorhanden ist (SZ 32/161; 48/21; 59/228 ua). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin über das Treugut rechtswidrigerweise derart verfügt, daß sie dieses zwar nicht verbracht aber mit ihrem sonstigen Vermögen durch Überweisung vom Sonderkonto auf ihr Geschäftskonto vermengt hat, wo es zur Verminderung ihres Debetsaldos diente.
Die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse ist dann nicht mehr möglich, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil der Gemeinschuldner daran gemäß § 371 ABGB originär Eigentum erworben hat. Nur im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen wird dem Eigentümer im Sinne des § 415 ABGB eine Eigentumsklage auf die bestimmte von ihm stammende Quantität gewährt (Quantitäts- oder Mengenvindikation), die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des im Miteigentum stehenden Gemenges gerichtet ist (SZ 50/42; 52/154; ecolex 1994, 812 [zust Wilhelm]). Die Quantitätsvindikation kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Sache in einem deutlich abgegrenzten Gemenge gleichartiger Sachen noch vorhanden ist. Hiebei sind Gelder nicht nur dann abgrenzbar und deutlich unterscheidbar, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche gesondert verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem entsprechenden Konto erlegt wurden. Der Leistungsgegenstand muß aber jedenfalls in der Masse noch vorhanden und individualisierbar sein; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; 48/21; 59/228; ecolex 1994, 812 ua). Daß irgendwann Sachen des einen beim anderen vermengt wurden, reicht für die Vindikation nicht aus. Wer trotz Verringerung des Gemenges vindizieren will, muß die Höhe der Entnahme nachweisen, damit ihre Auswirkungen auf den Anteil berechnet werden können (ecolex 1992, 558; 1994, 812). Einen solchen Beweis hat die beklagte Partei gar nicht angetreten; ein solcher wäre schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen das rechtswidrigerweise auf das allgemeine Geschäftskonto der späteren Gemeinschuldnerin überwiesene Urlaubsentgelt zur Minderung ihres Debets verwendet wurde und daher überhaupt kein vindikationsfähiger Teilbetrag mehr auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin vorhanden ist. Der dingliche Aussonderungsanspruch der beklagten Partei ist daher bereits vor Konkurseröffnung durch die rechtswidrige Vermengung mit dem übrigen Vermögen der Gemeinschuldnerin erloschen.Die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse ist dann nicht mehr möglich, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil der Gemeinschuldner daran gemäß Paragraph 371, ABGB originär Eigentum erworben hat. Nur im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen wird dem Eigentümer im Sinne des Paragraph 415, ABGB eine Eigentumsklage auf die bestimmte von ihm stammende Quantität gewährt (Quantitäts- oder Mengenvindikation), die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des im Miteigentum stehenden Gemenges gerichtet ist (SZ 50/42; 52/154; ecolex 1994, 812 [zust Wilhelm]). Die Quantitätsvindikation kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Sache in einem deutlich abgegrenzten Gemenge gleichartiger Sachen noch vorhanden ist. Hiebei sind Gelder nicht nur dann abgrenzbar und deutlich unterscheidbar, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche gesondert verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem entsprechenden Konto erlegt wurden. Der Leistungsgegenstand muß aber jedenfalls in der Masse noch vorhanden und individualisierbar sein; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; 48/21; 59/228; ecolex 1994, 812 ua). Daß irgendwann Sachen des einen beim anderen vermengt wurden, reicht für die Vindikation nicht aus. Wer trotz Verringerung des Gemenges vindizieren will, muß die Höhe der Entnahme nachweisen, damit ihre Auswirkungen auf den Anteil berechnet werden können (ecolex 1992, 558; 1994, 812). Einen solchen Beweis hat die beklagte Partei gar nicht angetreten; ein solcher wäre schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen das rechtswidrigerweise auf das allgemeine Geschäftskonto der späteren Gemeinschuldnerin überwiesene Urlaubsentgelt zur Minderung ihres Debets verwendet wurde und daher überhaupt kein vindikationsfähiger Teilbetrag mehr auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin vorhanden ist. Der dingliche Aussonderungsanspruch der beklagten Partei ist daher bereits vor Konkurseröffnung durch die rechtswidrige Vermengung mit dem übrigen Vermögen der Gemeinschuldnerin erloschen.
Die Sachlage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn zB ein Rechtsanwalt auf einem Anderkonto anvertraute Geldbeträge veruntreut hat, wobei es gleichgültig ist, ob er diese Beträge zur Gänze verbraucht oder mit seinem sonstigen Vermögen ununterscheidbar vermischt hat. Dem Treugeber steht dann lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch zu, der im Falle des nachfolgenden Konkurses des Treuhänders eine Konkurs- und keine Masseforderung ist. Eine Masseforderung könnte sie nur dann sein, wenn die Vermengung erst im Zuge des Konkursverfahrens Platz gegriffen hätte (SZ 34/113; 52/154; ecolex 1992, 558), was aber hier nicht der Fall ist. Da der Masseverwalter dem Sinne nach (Klage S. 3 2.Absatz) die Feststellung begehrt, daß der beklagten Partei keinerlei Ansprüche auf vorrangige Befriedigung zustehen, sei vollständigkeitshalber noch erwähnt, daß ihr mangels noch vorhandener Sondermasse auch kein Absonderungsrecht zustehen kann.
Die beklagte Partei hat daher keinerlei Anspruch auf vorrangige Befriedigung. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Ersatzaussonderungsanspruch so lange bestehe, als dieser im Masseguthaben der Höhe nach Deckung finde, ist verfehlt. Infolgedessen war die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, auch wenn nicht verkannt werden soll, daß diese Lösung für die beklagte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse insofern unbefriedigend ist, als sie bereits treuhändig überwiesene Urlaubsentgelte der Arbeitnehmer diesen nochmals zu zahlen hat und sich Ersatz für die veruntreuten Geldbeträge nur als Konkursgläubiger verschaffen kann. Damit teilt sie aber das Schicksal aller Treugeber, deren Treugut vom späteren Gemeinschuldner veruntreut wurde und hinsichtlich dessen ein vindikationsfähiger Ersatzaussonderungsanspruch nicht vorhanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die beklagte Partei hat daher keinerlei Anspruch auf vorrangige Befriedigung. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Ersatzaussonderungsanspruch so lange bestehe, als dieser im Masseguthaben der Höhe nach Deckung finde, ist verfehlt. Infolgedessen war die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, auch wenn nicht verkannt werden soll, daß diese Lösung für die beklagte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse insofern unbefriedigend ist, als sie bereits treuhändig überwiesene Urlaubsentgelte der Arbeitnehmer diesen nochmals zu zahlen hat und sich Ersatz für die veruntreuten Geldbeträge nur als Konkursgläubiger verschaffen kann. Damit teilt sie aber das Schicksal aller Treugeber, deren Treugut vom späteren Gemeinschuldner veruntreut wurde und hinsichtlich dessen ein vindikationsfähiger Ersatzaussonderungsanspruch nicht vorhanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.