Rechtssatz RS0052533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052533
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Rechtssatz
Sondermassen (§§ 48 Abs 1, 49 KO) sind diejenigen Teile der Konkursmasse, aus deren Nutzungen und Erlös zunächst nach Berichtigung der auf diese Sondermasse sich beziehenden Masseforderungen (§§ 47 Abs 1, 49 Abs 1 KO) gewisse bevorzugte Absprüche.......zur Befriedigung kommen sollen, sodaß erst der Rest in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließt (Petschek - Reimer - Schiemer "Das österreichische Insolvenzrecht" Seite 540). (hier: Wenn auch der Begriff der Sondermasse im Sinne des § 12 Abs 3 BUAG dem oben beschriebenen Begriff nahesteht, unterscheidet er sich von jenem doch dadurch, daß die Existenz einer Sondermasse zugunsten des Rückzahlungsanspruches der beklagten Partei in der genannten Gesetzesstelle fingiert wird.Sondermassen (Paragraphen 48, Absatz eins, 49, KO) sind diejenigen Teile der Konkursmasse, aus deren Nutzungen und Erlös zunächst nach Berichtigung der auf diese Sondermasse sich beziehenden Masseforderungen (Paragraphen 47, Absatz eins, 49, Absatz eins, KO) gewisse bevorzugte Absprüche.......zur Befriedigung kommen sollen, sodaß erst der Rest in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließt (Petschek - Reimer - Schiemer "Das österreichische Insolvenzrecht" Seite 540). (hier: Wenn auch der Begriff der Sondermasse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, BUAG dem oben beschriebenen Begriff nahesteht, unterscheidet er sich von jenem doch dadurch, daß die Existenz einer Sondermasse zugunsten des Rückzahlungsanspruches der beklagten Partei in der genannten Gesetzesstelle fingiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052533
Dokumentnummer
JJR_19890420_OGH0002_0070OB00560_8900000_002