Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der prot. Firma Techn.Rat Bruno B***, Baumeister KG, wurde am 11.August 1986 das Ausgleichsverfahren eröffnet: Der Kläger wurde zum Ausgleichsverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 15.September 1987 wurde das Ausgleichsverfahren aufgehoben und auf die Überwachung durch den Kläger als Sachwalter der Gläubiger, dem die Ausgleichsschuldnerin ihr gesamtes Vermögen unwiderruflich zur Verwaltung und Verwertung übertragen hat, gemäß § 59 AO hingewiesen.Über das Vermögen der prot. Firma Techn.Rat Bruno B***, Baumeister KG, wurde am 11.August 1986 das Ausgleichsverfahren eröffnet: Der Kläger wurde zum Ausgleichsverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 15.September 1987 wurde das Ausgleichsverfahren aufgehoben und auf die Überwachung durch den Kläger als Sachwalter der Gläubiger, dem die Ausgleichsschuldnerin ihr gesamtes Vermögen unwiderruflich zur Verwaltung und Verwertung übertragen hat, gemäß Paragraph 59, AO hingewiesen.
Die beklagte Partei hat vor Ausgleichseröffnung an die Ausgleichsschuldnerin gemäß § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Urlaubsentgelte für einzelne bei der Ausgleichsschuldnerin beschäftigte Bauarbeiter im Betrag von S 61.000 überwiesen, die die Ausgleichsschuldnerin vor tatsächlichem Urlaubsantritt an die Urlauber ausbezahlen hätte sollen. Zwischen dem Eingang der Überweisung der Urlaubsentgelte und der Verpflichtung zur Auszahlung durch die Ausgleichsschuldnerin an die in Urlaub gehenden Bauarbeiter erfolgte die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Eine Auszahlung an die Arbeiter nach Ausgleichseröffnung erfolgte nicht. Die beklagte Partei mußte gemäß § 8 Abs 1 BUAG nochmals die Urlaubsentgelte direkt an die betroffenen Arbeiter auszahlen.Die beklagte Partei hat vor Ausgleichseröffnung an die Ausgleichsschuldnerin gemäß Paragraph 8, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Urlaubsentgelte für einzelne bei der Ausgleichsschuldnerin beschäftigte Bauarbeiter im Betrag von S 61.000 überwiesen, die die Ausgleichsschuldnerin vor tatsächlichem Urlaubsantritt an die Urlauber ausbezahlen hätte sollen. Zwischen dem Eingang der Überweisung der Urlaubsentgelte und der Verpflichtung zur Auszahlung durch die Ausgleichsschuldnerin an die in Urlaub gehenden Bauarbeiter erfolgte die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Eine Auszahlung an die Arbeiter nach Ausgleichseröffnung erfolgte nicht. Die beklagte Partei mußte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BUAG nochmals die Urlaubsentgelte direkt an die betroffenen Arbeiter auszahlen.
Die beklagte Partei hatte den Urlaubsentgeltbetrag von S 61.000 auf das Geschäftsgirokonto der Ausgleichsschuldnerin überwiesen. Für Urlaubsentgeltzahlungen war kein spezielles Sonderkonto eingerichtet, für die Abwicklung der Urlaubsentgelte kein Sparbuch angelegt, es bestand auch sonst keine Sondermasse. Die Urlaubsentgeltzahlungen wurden mit den übrigen Geldmitteln der Ausgleichsschuldnerin vor Ausgleichseröffnung vermengt, bzw. haben sich durch die Überweisung die Verbindlichkeiten der Ausgleichsschuldnerin bei ihrer Hausbank in gleichem Ausmaß verringert.
Die Dienstnehmer, auf die sich das von der beklagten Partei überwiesene Urlaubsentgelt bezog, wurden mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes gemäß § 20 b und c AO innerhalb der gesetzlichen Fristen ordnungsgemäß gekündigt.Die Dienstnehmer, auf die sich das von der beklagten Partei überwiesene Urlaubsentgelt bezog, wurden mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes gemäß Paragraph 20, b und c AO innerhalb der gesetzlichen Fristen ordnungsgemäß gekündigt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei gegenüber der Ausgleichsschuldnerin wegen vor Ausgleichseröffnung erhaltener und nicht an die bezugsberechtigten Arbeiter ausbezahlter Urlaubsentgelte in Höhe von S 61.000 im Ausgleich der genannten Firma nicht bevorrechtet sei. § 12 Abs 3 des BUAG sei durch das Insolvenzrechtsänderungesetz materiell derogiert worden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. § 12 Abs 3 BUAG sei im Hinblick auf Art. XI § 7 Z 1 lit b IRÄG weiterhin anzuwenden.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei gegenüber der Ausgleichsschuldnerin wegen vor Ausgleichseröffnung erhaltener und nicht an die bezugsberechtigten Arbeiter ausbezahlter Urlaubsentgelte in Höhe von S 61.000 im Ausgleich der genannten Firma nicht bevorrechtet sei. Paragraph 12, Absatz 3, des BUAG sei durch das Insolvenzrechtsänderungesetz materiell derogiert worden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Paragraph 12, Absatz 3, BUAG sei im Hinblick auf Artikel römisch elf, Paragraph 7, Ziffer eins, Litera b, IRÄG weiterhin anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, jedoch nicht S 300.000 übersteigt und daß die Revision zugelassen wird. Die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes vom 25.Oktober 1972, BGBl. 1972/414, idF des Bundesgesetzes vom 25.November 1987, BGBl. 1987/618, sähen im Regelfall eine vorschußweise Überweisung der Urlaubsentgelte durch die Urlaubskasse an den Arbeitgeber und die Auszahlung dieser Beträge durch diesen an seine Arbeitnehmer erst bei tatsächlichem Urlaubsantritt vor. Komme es dazu nicht, stehe der Urlaubskasse ein Rückforderungsanspruch zu, der durch die Bestimmungen des § 12 Abs 2 und 3 BUAG gesichert werde. Nach Abs 3 der genannten Gesetzesstelle genössen die dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs 3 BUAG überwiesenen Urlaubsentgelte im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht und bildeten im Konkurs eine Sondermasse, aus welcher der Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse zu berichtigen sei. An der Notwendigkeit der Besicherung dieses Anspruches der Urlaubskasse gegen allfällige Manipulationen des Arbeitgebers habe sich durch die von ganz anderen Erwägungen getragene Einschränkung von Gläubigervorrechten durch das IRÄG, zu deren Ausgleich weitgehend andere Rechtseinrichtungen, wie der Insolvenzentgeltsicherungsfonds, geschaffen worden seien, nichts geändert. Schon aus dieser Erwägung könne eine materielle Derogation des § 12 Abs 3 BUAG durch das IRÄG entgegen der Meinung des Klägers nicht angenommen werden. Darüber hinaus schlössen aber die detaillierten formellen Derogationsbestimmungen im IRÄG und die damit vom Gesetzgeber verfolgten, aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten die Annahme einer materiellen Derogation der fraglichen Bestimmung des BUAG geradezu aus. Gemäß Art.XI § 7 Z 1 lit b IRÄG blieben insbesondere Bestimmungen besonderer Bundesgesetze über die abgesonderte Befriedigung von Gläubigern aus Sondermassen unberührt. Daß unter diese Bestimmungen auch die Befriedigung von Rückzahlungsansprüchen der Urlaubskasse im Konkurs des Arbeitgebers nach § 12 Abs 3 BUAG falle, könne nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein. Art.XI § 8 Abs 1 IRÄG enthalte für das gesamte Bundesrecht eine allgemeine Begriffsersetzungsbestimmung, welche ihrem Wortlaut nach auch den § 23 AO umfassen würde. Diese in der Regierungsvorlage des IRÄG enthaltene Bestimmung sei jedoch im Zuge der parlamentarischen Beratung durch einen Absatz 2 ergänzt worden, welcher bezüglich der §§ 51 und 52 KO und § 23 AO eine spezielle Verweisungsnorm enthalte und insoweit die allgemeine Norm des Abs 1 einschränke. Danach trete an die Stelle von Verweisungen (in anderen Rechtsvorschriften) auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderungen), soferne die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet gewesen sei, der Begriff "Ausgleichsforderung". Der Rückforderungsanspruch der Urlaubskasse nach § 12 Abs 3 BUAG sei jedoch bis zum Inkrafttreten des IRÄG keine nach den §§ 51 und 52 bevorrechtete Forderung, sondern eine aus einer Sondermasse zu befriedigende Forderung gewesen. Diese Sondermasse des § 12 Abs 3 BUAG stelle eine gesetzliche Fiktion dar:Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, jedoch nicht S 300.000 übersteigt und daß die Revision zugelassen wird. Die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes vom 25.Oktober 1972, BGBl. 1972/414, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25.November 1987, BGBl. 1987/618, sähen im Regelfall eine vorschußweise Überweisung der Urlaubsentgelte durch die Urlaubskasse an den Arbeitgeber und die Auszahlung dieser Beträge durch diesen an seine Arbeitnehmer erst bei tatsächlichem Urlaubsantritt vor. Komme es dazu nicht, stehe der Urlaubskasse ein Rückforderungsanspruch zu, der durch die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 BUAG gesichert werde. Nach Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle genössen die dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BUAG überwiesenen Urlaubsentgelte im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht und bildeten im Konkurs eine Sondermasse, aus welcher der Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse zu berichtigen sei. An der Notwendigkeit der Besicherung dieses Anspruches der Urlaubskasse gegen allfällige Manipulationen des Arbeitgebers habe sich durch die von ganz anderen Erwägungen getragene Einschränkung von Gläubigervorrechten durch das IRÄG, zu deren Ausgleich weitgehend andere Rechtseinrichtungen, wie der Insolvenzentgeltsicherungsfonds, geschaffen worden seien, nichts geändert. Schon aus dieser Erwägung könne eine materielle Derogation des Paragraph 12, Absatz 3, BUAG durch das IRÄG entgegen der Meinung des Klägers nicht angenommen werden. Darüber hinaus schlössen aber die detaillierten formellen Derogationsbestimmungen im IRÄG und die damit vom Gesetzgeber verfolgten, aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten die Annahme einer materiellen Derogation der fraglichen Bestimmung des BUAG geradezu aus. Gemäß Artikel römisch elf, Paragraph 7, Ziffer eins, Litera b, IRÄG blieben insbesondere Bestimmungen besonderer Bundesgesetze über die abgesonderte Befriedigung von Gläubigern aus Sondermassen unberührt. Daß unter diese Bestimmungen auch die Befriedigung von Rückzahlungsansprüchen der Urlaubskasse im Konkurs des Arbeitgebers nach Paragraph 12, Absatz 3, BUAG falle, könne nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein. Artikel römisch elf, Paragraph 8, Absatz eins, IRÄG enthalte für das gesamte Bundesrecht eine allgemeine Begriffsersetzungsbestimmung, welche ihrem Wortlaut nach auch den Paragraph 23, AO umfassen würde. Diese in der Regierungsvorlage des IRÄG enthaltene Bestimmung sei jedoch im Zuge der parlamentarischen Beratung durch einen Absatz 2 ergänzt worden, welcher bezüglich der Paragraphen 51 und 52 KO und Paragraph 23, AO eine spezielle Verweisungsnorm enthalte und insoweit die allgemeine Norm des Absatz eins, einschränke. Danach trete an die Stelle von Verweisungen (in anderen Rechtsvorschriften) auf den bisher geltenden Paragraph 23, AO (bevorrechtete Forderungen), soferne die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden Paragraphen 51 und 52 KO bevorrechtet gewesen sei, der Begriff "Ausgleichsforderung". Der Rückforderungsanspruch der Urlaubskasse nach Paragraph 12, Absatz 3, BUAG sei jedoch bis zum Inkrafttreten des IRÄG keine nach den Paragraphen 51 und 52 bevorrechtete Forderung, sondern eine aus einer Sondermasse zu befriedigende Forderung gewesen. Diese Sondermasse des Paragraph 12, Absatz 3, BUAG stelle eine gesetzliche Fiktion dar:
Sie werde ohne Rücksicht auf das tatsächliche Vorhandensein der von der Urlaubskasse vor Konkurseröffnung an den Arbeitgeber überwiesenen Urlaubsentgelte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom Gesetz als bestehende Sondermasse angenommen und zur Befriedigung der Rückforderungsansprüche der Urlaubskasse gewidmet. Im Ausgleich sei der gleiche Zweck anstatt der Bildung einer fiktiven Sondermasse durch die Anordnung der Bevorrechtung des Rückforderungsanspruches der Urlaubskasse erreicht worden. Dieser Rechtszustand sollte durch das IRÄG nicht geändert werden. Dies folge daraus, daß § 12 Abs 3 BUAG durch die Einschränkung der Verweisungsersetzungsbestimmung des § 23 AO im Artikel XI § 8 Abs 2 IRÄG auf im Konkurs bevorrechtete Forderungen nicht berührt, sondern in seiner bisherigen Fassung einschließlich der Verweisung auf den bisherigen Wortlaut des § 23 AO aufrechterhalten worden sei. Eine andere Gesetzesinterpretation würde zu einer völligen, vom Gesetzgeber - wie sich aus den Gesetzesmateralien klar ergebe - nicht beabsichtigten Ungleichbehandlung des Rückzahlungsanspruches der Urlaubskasse nach § 12 Abs 3 BUAG im Konkurs einerseits und im Ausgleich andererseits führen. Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt, sie dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.Sie werde ohne Rücksicht auf das tatsächliche Vorhandensein der von der Urlaubskasse vor Konkurseröffnung an den Arbeitgeber überwiesenen Urlaubsentgelte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom Gesetz als bestehende Sondermasse angenommen und zur Befriedigung der Rückforderungsansprüche der Urlaubskasse gewidmet. Im Ausgleich sei der gleiche Zweck anstatt der Bildung einer fiktiven Sondermasse durch die Anordnung der Bevorrechtung des Rückforderungsanspruches der Urlaubskasse erreicht worden. Dieser Rechtszustand sollte durch das IRÄG nicht geändert werden. Dies folge daraus, daß Paragraph 12, Absatz 3, BUAG durch die Einschränkung der Verweisungsersetzungsbestimmung des Paragraph 23, AO im Artikel römisch elf Paragraph 8, Absatz 2, IRÄG auf im Konkurs bevorrechtete Forderungen nicht berührt, sondern in seiner bisherigen Fassung einschließlich der Verweisung auf den bisherigen Wortlaut des Paragraph 23, AO aufrechterhalten worden sei. Eine andere Gesetzesinterpretation würde zu einer völligen, vom Gesetzgeber - wie sich aus den Gesetzesmateralien klar ergebe - nicht beabsichtigten Ungleichbehandlung des Rückzahlungsanspruches der Urlaubskasse nach Paragraph 12, Absatz 3, BUAG im Konkurs einerseits und im Ausgleich andererseits führen. Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt, sie dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.