Entscheidungsgründe:
Der Kläger überwies dem ihm bekannten Wiener Rechtsanwalt Dr.Anton K***** am 27.6.1991 einen Betrag von 2 Mill.S auf dessen Konto bei der Zentralsparkasse, um damit den geplanten Ankauf einer Eigentumswohnung im 6.Wiener Gemeindebezirk finanzieren zu können. Obwohl ein Kaufvertragsabschluß bezüglich dieser Wohnung nicht zustandekam, beließ der Kläger den überwiesenen Betrag auf dem Konto Dris.K*****, um ihn für einen möglichen weiteren Wohnungsankauf verwenden zu können. Mit von Dr.Anton K***** errichtetem Kaufvertrag vom 30.5.1994 verkauften die beiden Beklagten ihre Eigentumswohnung in W*****, S*****gasse 17/3, um 2,2 Mill.S dem Kläger. Laut Punkt II dieses Kaufvertrages erfolgt die Bezahlung des Kaufschillings "mit Unterfertigung des Kaufvertrages zu Handen des Vertragserrichters Dr.Anton K*****, der ihn zu treuen Handen mit der Auflage übernimmt, ihn nach Vorliegen aller Voraussetzungen zur lastenfreien grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer an die Verkäufer auszufolgen." Laut Punkt IV des Vertrages "gilt" der Kauf bis zum Vorliegen der Genehmigung des Magistrates der Stadt Wien nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz "als aufschiebend bedingt abgeschlossen". Gemäß Punkt VII übernimmt der Käufer alle mit der Errichtung des Vertrages und dessen grundbücherlicher Durchführung zusammenhängenden Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren. Die Übergabe der Wohnung in den Besitz des Klägers erfolgt nach Punkt III mit Unterfertigung des Kaufvertrages.Der Kläger überwies dem ihm bekannten Wiener Rechtsanwalt Dr.Anton K***** am 27.6.1991 einen Betrag von 2 Mill.S auf dessen Konto bei der Zentralsparkasse, um damit den geplanten Ankauf einer Eigentumswohnung im 6.Wiener Gemeindebezirk finanzieren zu können. Obwohl ein Kaufvertragsabschluß bezüglich dieser Wohnung nicht zustandekam, beließ der Kläger den überwiesenen Betrag auf dem Konto Dris.K*****, um ihn für einen möglichen weiteren Wohnungsankauf verwenden zu können. Mit von Dr.Anton K***** errichtetem Kaufvertrag vom 30.5.1994 verkauften die beiden Beklagten ihre Eigentumswohnung in W*****, S*****gasse 17/3, um 2,2 Mill.S dem Kläger. Laut Punkt römisch zwei dieses Kaufvertrages erfolgt die Bezahlung des Kaufschillings "mit Unterfertigung des Kaufvertrages zu Handen des Vertragserrichters Dr.Anton K*****, der ihn zu treuen Handen mit der Auflage übernimmt, ihn nach Vorliegen aller Voraussetzungen zur lastenfreien grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer an die Verkäufer auszufolgen." Laut Punkt römisch vier des Vertrages "gilt" der Kauf bis zum Vorliegen der Genehmigung des Magistrates der Stadt Wien nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz "als aufschiebend bedingt abgeschlossen". Gemäß Punkt römisch sieben übernimmt der Käufer alle mit der Errichtung des Vertrages und dessen grundbücherlicher Durchführung zusammenhängenden Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren. Die Übergabe der Wohnung in den Besitz des Klägers erfolgt nach Punkt römisch drei mit Unterfertigung des Kaufvertrages.
Der Kläger hatte Dr.Anton K***** angewiesen, die bei ihm erliegenden 2 Mill.S samt den bislang aufgelaufenen Zinsen zur Begleichung des Kaufvertrages zu verwenden. Anläßlich der Unterfertigung des Kaufvertrages teilte Dr.K***** den Beklagten mit, daß der Kläger bei ihm eine, ziffernmäßig nicht näher bezeichnete, Geldsumme deponiert habe. Ob der vom Kläger Dr.K***** überwiesene Geldbetrag (samt Zinsen) zu diesem Zeitpunkt noch auf einem Treuhandkonto des Dr.Anton K***** erlag, konnte nicht festgestellt werden. Dr.K***** übernahm es als Treuhänder neben der erwähnten Lastenfreistellung, für den Kläger einen genehmigenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu besorgen und die Grunderwerbsteuer zu berichtigen und im Anschluß daran den Kaufpreis an die Beklagten auszuhändigen. Der Aufforderung Dris.K*****, S 446.441,25 zur gänzlichen Begleichung aller Kosten und Steuern zu bezahlen, kam der Kläger mit der entsprechenden Einzahlung vom 16.6.1994 nach. Die weitere Vertragsabwicklung wurde von Dr.K***** verzögert. Über Urgenz der Beklagten überwies er an sie am 21.12.1994 1 Mill.S, allerdings nicht vom Treuhandkonto des Klägers. Der weitere Kaufpreisrest ist nach wie vor offen. Ab Jänner 1995 war Dr.K***** nicht mehr erreichbar. Die Lastenfreistellung ihrer Liegenschaftsanteile an der gegenständlichen Wohnung wurde von den Beklagten in der Folge selbst vorgenommen. Mit Beschluß vom 25.4.1995 wurde für den unauffindbaren Dr.Anton K***** Dr.Armin K***** zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt. Dieser teilte dem Rechtsvertreter des Klägers mit, daß sich die Originalurkunden bezüglich des Liegenschaftserwerbs in seinen Händen befänden. Die Beklagten haben das Ersuchen des Klägers auf Ausfolgung dieser Unterlagen vor Bezahlung des Restkaufpreises abgelehnt.
Der Kläger begehrt die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Herausgabe der bei Dr.Armin K*****, erliegenden Originalurkunden, welche er zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den gekauften Liegenschaftsanteilen im Grundbuch benötige. Bei diesen Originalurkunden handle es sich 1.) um den am 30.5.1994 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag, welcher bereits dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 10.6.1994 angezeigt und unter BRP 383402 verbucht wurde, 2.) um den Bescheid über die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz,
3.) um die Löschungsquittung des Landes Wien und 4.) um die Löschungsquittung der Bank Austria AG. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß beide Vertragspartner Dr.Anton K***** als Treuhänder eingesetzt hätten und diese Vereinbarung auch im Punkt II. des Kaufvertrages festgehalten worden sei. Für die Auslegung eines hypothetischen Parteiwillens bestehe daher kein Raum. Im Kaufvertrag sei auch zum Ausdruck gebracht worden, daß ab Unterfertigung des Kaufvertrages die beim Treuhänder erliegende Summe nur mehr zugunsten der Beklagten zu verwalten sei und der Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf das vor Abschluß des Kaufvertrages erlegte Treugut habe. Die Beklagten treffe daher das alleinige Risiko am Treuhanderlag.3.) um die Löschungsquittung des Landes Wien und 4.) um die Löschungsquittung der Bank Austria AG. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß beide Vertragspartner Dr.Anton K***** als Treuhänder eingesetzt hätten und diese Vereinbarung auch im Punkt römisch zwei. des Kaufvertrages festgehalten worden sei. Für die Auslegung eines hypothetischen Parteiwillens bestehe daher kein Raum. Im Kaufvertrag sei auch zum Ausdruck gebracht worden, daß ab Unterfertigung des Kaufvertrages die beim Treuhänder erliegende Summe nur mehr zugunsten der Beklagten zu verwalten sei und der Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf das vor Abschluß des Kaufvertrages erlegte Treugut habe. Die Beklagten treffe daher das alleinige Risiko am Treuhanderlag.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, daß der Nachweis für den vollständigen Erlag des Kaufpreises in Höhe von S 2,200.000,-- beim Treuhänder Dr.Anton K***** fehle. Der Kläger habe bereits im Jahr 1991 S 2,000.000,-- für eine völlig andere Rechtssache an Dr.Anton K***** überwiesen; Dr.K***** sei ab diesem Zeitpunkt alleiniger Treuhänder des Klägers gewesen. Da die Beklagten an der Treuhandschaft zwischen dem Kläger und Dr.Anton K***** nicht beteiligt gewesen seien, könne das Risiko der Veruntreuung durch den Treuhänder auch nicht zu ihren Lasten gehen. Zum einen habe der Kläger als Käufer die Möglichkeit gehabt, den Vertragserrichter und Treuhänder auszuwählen. Zum anderen sei der Vertragserrichter Dr.Anton K***** ein persönlicher Freund des Klägers gewesen; die Beklagten hätten auf die Auswahl des Treuhänders keinen Einfluß gehabt. Das Risiko der Veruntreuung falle vielmehr in die Sphäre des Käufers. Dieser sei daher zur Zahlung des restlichen Kaufpreises verpflichtet. Im Falle des Nachweises des Klägers, daß der gesamte Kaufpreis doch mit Unterfertigung des Kaufvertrages treuhändig bei Dr.Anton K***** erlegt worden sei, wäre im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille der Vertragsteile zu ermitteln.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Veruntreuung von Treugut treffe bei einer mehrseitigen Treuhand, wie sie von den Streitteilen Dr.Anton K***** erteilt worden sei, jeweils den Treugeber, der nach der Sach- und Rechtslage Anspruch auf Ausfolgung des Treugutes hätte. Die Beklagten hätten den Nachweis für den Zeitpunkt der Veruntreuung nicht erbracht, sodaß diese Unklarheit zu ihren Lasten gehe. Den Beklagten sei es nicht gelungen, die von ihnen behaupteten anspruchsvernichtenden Tatsachen zu beweisen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsabweisung ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, bereits am 27.6.1991 2 Mill.S an Dr.K***** überwiesen zu haben, doch seien zu dieser Zeit die Beklagten noch nicht in das Treuhandschaftsverhältnis einbezogen gewesen. Ihnen sei zwar bei Vertragsunterfertigung gesagt worden, daß sich bereits ein vom Kläger treuhändig erlegter Geldbetrag bei Dr.K***** befinde; über die Höhe dieses Betrages bzw über dessen tatsächlichen Erlag hätten sie jedoch nicht Bescheid gewußt. Aufgrund des Umstandes, daß der Kläger von 1991 bis 30.5.1994 alleiniger Treugeber Dr.Anton K***** war, wären alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Erlag des Geldes vom Kläger zu beweisen gewesen. Da die Beklagten erst mit Abschluß des Kaufvertrages vom 30.5.1994 zu weiteren Treugebern Dris.K***** geworden seien, könne ihnen entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht die Beweislast für den Nachweis des Zeitpunktes der Veruntreuung zugewiesen werden. Aus Punkt II des Kaufvertrages lasse sich die Verpflichtung des Klägers auf Übergabe des Kaufpreises von 2,2 Mill.S an Dr.K***** zu treuen Handen entnehmen. Nur bei Erfüllung dieser Verpflichtung sei der Vertragswille der Beklagten darauf gerichtet gewesen, Dr.K***** von beiden Seiten als Treuhänder für diesen Zweck einzusetzen. Es erscheine daher erst ab Beginn dieses Vertragsverhältnisses zulässig, den Kaufvertragspartnern die Beweislast für das Erfüllen ihrer aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflichten aufzubürden. Da die Beklagten bei Vertragsunterfertigung davon ausgegangen seien, daß der Kläger den Kaufpreis dem Treuhänder bereits übergeben habe, könne ihnen nicht die Beweislast für solche Tatsachen aufgebürdet werden, die sich schon im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. Treuhandvertrages ohne ihr Zutun ereignet hätten. Vielmehr müsse dem Kläger der Beweis dafür aufgebürdet werden, ob sein Treuhänder Dr.Anton K***** bei Kaufvertragsabschluß noch über das bei ihm erlegte Geld verfügte. Da es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache handle, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, sich bei Vertragsunterfertigung zu Beweiszwecken den (aufrechten) Erlag des Treuhandbetrages durch Vorweisen eines Beleges nachweisen zu lassen. Der Umstand, daß das Erstgericht nicht habe feststellen können, ob der vom Kläger überwiesene Betrag zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung noch in der Verfügungsmacht Dris.K***** stand, gehe daher zu Lasten des Klägers. Die gleichen Erwägungen gälten auch für das Risiko der Zurechnung des Verlustes des Treuhandgutes zufolge einer Veruntreuung durch den Treuhänder, weil die aus dem Wesen der Treuhand abgeleitete Risikoverteilung nach den Grundsätzen des § 1311 ABGB vorzunehmen sei. Der bloße Zufall des Verlustes des Treugutes treffe denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Die Rechtsprechung, daß die Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder grundsätzlich denjenigen treffe, der aufgrund des erteilten Auftrages den Anspruch auf Ausfolgung des treuhändig erlegten Betrages habe, könne daher nicht auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Dementsprechend ergebe sich daraus rechtlich, daß dem Kläger erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises der begehrte Anspruch auf Ausfolgung der Originalurkunden zur Verbücherung seines Eigentumsrechtes zustehe. Zu dieser Lösung gelange man auch bei Anwendung der Gefahrentragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB. Auch dort trage der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Form die Gefahr des zufälligen Verlustes und müsse in diesem Falle noch einmal bezahlen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsabweisung ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, bereits am 27.6.1991 2 Mill.S an Dr.K***** überwiesen zu haben, doch seien zu dieser Zeit die Beklagten noch nicht in das Treuhandschaftsverhältnis einbezogen gewesen. Ihnen sei zwar bei Vertragsunterfertigung gesagt worden, daß sich bereits ein vom Kläger treuhändig erlegter Geldbetrag bei Dr.K***** befinde; über die Höhe dieses Betrages bzw über dessen tatsächlichen Erlag hätten sie jedoch nicht Bescheid gewußt. Aufgrund des Umstandes, daß der Kläger von 1991 bis 30.5.1994 alleiniger Treugeber Dr.Anton K***** war, wären alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Erlag des Geldes vom Kläger zu beweisen gewesen. Da die Beklagten erst mit Abschluß des Kaufvertrages vom 30.5.1994 zu weiteren Treugebern Dris.K***** geworden seien, könne ihnen entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht die Beweislast für den Nachweis des Zeitpunktes der Veruntreuung zugewiesen werden. Aus Punkt römisch zwei des Kaufvertrages lasse sich die Verpflichtung des Klägers auf Übergabe des Kaufpreises von 2,2 Mill.S an Dr.K***** zu treuen Handen entnehmen. Nur bei Erfüllung dieser Verpflichtung sei der Vertragswille der Beklagten darauf gerichtet gewesen, Dr.K***** von beiden Seiten als Treuhänder für diesen Zweck einzusetzen. Es erscheine daher erst ab Beginn dieses Vertragsverhältnisses zulässig, den Kaufvertragspartnern die Beweislast für das Erfüllen ihrer aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflichten aufzubürden. Da die Beklagten bei Vertragsunterfertigung davon ausgegangen seien, daß der Kläger den Kaufpreis dem Treuhänder bereits übergeben habe, könne ihnen nicht die Beweislast für solche Tatsachen aufgebürdet werden, die sich schon im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. Treuhandvertrages ohne ihr Zutun ereignet hätten. Vielmehr müsse dem Kläger der Beweis dafür aufgebürdet werden, ob sein Treuhänder Dr.Anton K***** bei Kaufvertragsabschluß noch über das bei ihm erlegte Geld verfügte. Da es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache handle, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, sich bei Vertragsunterfertigung zu Beweiszwecken den (aufrechten) Erlag des Treuhandbetrages durch Vorweisen eines Beleges nachweisen zu lassen. Der Umstand, daß das Erstgericht nicht habe feststellen können, ob der vom Kläger überwiesene Betrag zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung noch in der Verfügungsmacht Dris.K***** stand, gehe daher zu Lasten des Klägers. Die gleichen Erwägungen gälten auch für das Risiko der Zurechnung des Verlustes des Treuhandgutes zufolge einer Veruntreuung durch den Treuhänder, weil die aus dem Wesen der Treuhand abgeleitete Risikoverteilung nach den Grundsätzen des Paragraph 1311, ABGB vorzunehmen sei. Der bloße Zufall des Verlustes des Treugutes treffe denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Die Rechtsprechung, daß die Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder grundsätzlich denjenigen treffe, der aufgrund des erteilten Auftrages den Anspruch auf Ausfolgung des treuhändig erlegten Betrages habe, könne daher nicht auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Dementsprechend ergebe sich daraus rechtlich, daß dem Kläger erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises der begehrte Anspruch auf Ausfolgung der Originalurkunden zur Verbücherung seines Eigentumsrechtes zustehe. Zu dieser Lösung gelange man auch bei Anwendung der Gefahrentragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB. Auch dort trage der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Form die Gefahr des zufälligen Verlustes und müsse in diesem Falle noch einmal bezahlen.