Rechtssatz RS0104862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104862
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Rechtssatz
Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe).Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß Paragraph 1311, erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2082/96s
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
Veröff: SZ 69/150
- 7 Ob 2418/96f
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2418/96f
Ähnlich; Veröff: SZ 70/152
- 4 Ob 84/98a
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 84/98a
Vgl auch
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Eine gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber entspricht einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 46/99t; 8 Ob 13/99s). (T1)
- 1 Ob 119/01h
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 119/01h
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veruntreuung des Kaufpreises. (T2) Beisatz: Zweck der Treuhänderbestellung ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren. (T3)
- 3 Ob 241/02s
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T4)
- 6 Ob 248/03v
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 248/03v
Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T5); Veröff: SZ 2003/160
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104862
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0100OB02082_96S0000_001