Beide Revisionen sind zwar zulässig, keiner von ihnen kommt aber Berechtigung zu.
1. Zur Revision des Klägers:
Die Vorinstanzen beurteilten die Rechtsbeziehungen des Treuhänders zu den Kaufvertragsparteien zutreffend als mehrseitige Treuhand. Eine solche liegt vor, wenn der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren hat, hier einerseits das Interesse des Käufers an der (lastenfreien) Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Kaufpreises (vgl EvBl 1999/205 uva). Der die Treuhandschaft regelnde Punkt II des Kaufvertrags (Beilage 1) stellt die Treuhandbeziehungen eindeutig dar; es bedarf deshalb keiner darüber hinausgehenden Feststellungen. Weshalb die "Gesamtumstände der Vertragserrichtung eine wirtschaftliche Zuordnung des Treuguts" zum Beklagten bewirken sollten, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Kläger hat nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht nur die Bestellung des Treuhänders "genehmigt", sondern - ebenso wie der Beklagte - einen Treuhandauftrag erteilt (arg: "Der Treuhänder wird von beiden Vertragsparteien einseitig unwiderruflich beauftragt, ..."; "Der Kaufpreis ist ... bei dem von beiden Parteien einvernehmlich bestellten Treuhänder ... zu erlegen"). Eine vom Inhalt des Kaufvertrags abweichende Vereinbarung über die Treuhandschaft wurde nicht erwiesen. Dass die Person des Treuhänders vom Beklagten benannt wurde, ist irrelevant, zumal dessen Integrität nicht in Zweifel stand (EvBl 1999/205). Ebensowenig kommt dem Umstand, dass der Beklagte schon vor Abschluss des Kaufvertrags Kontakte zum Treuhänder unterhalten hatte, Bedeutung zu. Es ist nicht recht verständlich, warum der Treuhänder den Kaufpreis ausschließlich für den Beklagten (= Käufer) verwahrt haben sollte, war er doch damit beauftragt, diesen Betrag dem Verkäufer (= Kläger) auszuzahlen, sodass dessen Interesse am Erhalt des Kaufpreises wohl nicht zu leugnen ist. Gewiss hat der Verkäufer vor Erfüllung der Treuhandbedingungen noch keinen Auszahlungsanspruch, doch kann deswegen nicht die Ansicht vertreten werden, der Käufer stünde "dem Treugut noch näher als der Verkäufer".Die Vorinstanzen beurteilten die Rechtsbeziehungen des Treuhänders zu den Kaufvertragsparteien zutreffend als mehrseitige Treuhand. Eine solche liegt vor, wenn der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren hat, hier einerseits das Interesse des Käufers an der (lastenfreien) Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Kaufpreises vergleiche EvBl 1999/205 uva). Der die Treuhandschaft regelnde Punkt römisch zwei des Kaufvertrags (Beilage 1) stellt die Treuhandbeziehungen eindeutig dar; es bedarf deshalb keiner darüber hinausgehenden Feststellungen. Weshalb die "Gesamtumstände der Vertragserrichtung eine wirtschaftliche Zuordnung des Treuguts" zum Beklagten bewirken sollten, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Kläger hat nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht nur die Bestellung des Treuhänders "genehmigt", sondern - ebenso wie der Beklagte - einen Treuhandauftrag erteilt (arg: "Der Treuhänder wird von beiden Vertragsparteien einseitig unwiderruflich beauftragt, ..."; "Der Kaufpreis ist ... bei dem von beiden Parteien einvernehmlich bestellten Treuhänder ... zu erlegen"). Eine vom Inhalt des Kaufvertrags abweichende Vereinbarung über die Treuhandschaft wurde nicht erwiesen. Dass die Person des Treuhänders vom Beklagten benannt wurde, ist irrelevant, zumal dessen Integrität nicht in Zweifel stand (EvBl 1999/205). Ebensowenig kommt dem Umstand, dass der Beklagte schon vor Abschluss des Kaufvertrags Kontakte zum Treuhänder unterhalten hatte, Bedeutung zu. Es ist nicht recht verständlich, warum der Treuhänder den Kaufpreis ausschließlich für den Beklagten (= Käufer) verwahrt haben sollte, war er doch damit beauftragt, diesen Betrag dem Verkäufer (= Kläger) auszuzahlen, sodass dessen Interesse am Erhalt des Kaufpreises wohl nicht zu leugnen ist. Gewiss hat der Verkäufer vor Erfüllung der Treuhandbedingungen noch keinen Auszahlungsanspruch, doch kann deswegen nicht die Ansicht vertreten werden, der Käufer stünde "dem Treugut noch näher als der Verkäufer".
Weshalb bei einer mehrseitigen Treuhand wie hier auf Grund des beiderseitigen Interesses der Treugeber an der Abwicklung des Kaufvertrags das Risiko von den Treugebern (gleichteilig) gemeinsam zu tragen ist, wird bei Erledigung der Revision des Beklagten zu erörtern sein.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte stellt zutreffend dar, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an den Kläger durch den Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 27. 8. 1998, der dem Kläger am 14. 9. 1998 zugestellt wurde, gegeben waren. Seine Ausführungen, ab dem Zeitpunkt des Grundbuchsbeschlusses habe sich die ursprünglich mehrseitige Treuhand in eine einseitige gewandelt, gehen aber ins Leere, hatte der Treuhänder doch - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - bereits am 2. 7. 1998 die bei ihm erlegte Kaufsumme von 5,7 Mio S veruntreut. Für das "Zueignen eines Guts" im Sinne des § 133 StGB genügt nämlich eine widerrechtliche Verfügung, die die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Frage stellt, sodass also die Möglichkeit des endgültigen Verlusts für den Berechtigten besteht (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 14 zu § 133 mwN). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die von den Vorinstanzen festgestellte Vorgangsweise des Treuhänders (Überweisung der Kaufsumme auf ausländische Konten, um hochspekulative Währungs- und Börsenindexgeschäfte durchzuführen) als "Zueignen der Kaufsumme" im soeben dargestellten Sinn zu beurteilen ist, zumal es hochspekulative Geschäfte so an sich haben, dass der Verlust von angelegtem Vermögen droht. Es bedurfte keiner Vereinbarung, den treuhändig erlegten Kaufpreis "auf eine bestimmte Weise" zu verwahren, denn der Treuhänder war zur Wahrung der Interessen beider Kaufvertragsparteien verpflichtet; die "Verwahrung" in der vom Treuhänder gewählten Form war gewiss nicht rechtmäßig, wurde doch durch diese Vorgangsweise das Tatbild des § 133 StGB erfüllt. Dass für den Treuhänder beim Erlag und noch einige Zeit danach die Möglichkeit bestanden hätte - allerdings nur auf widerrechtliche Weise - den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, ist unbeachtlich, denn die Veruntreuung hatte schon am 2. 7. 1998 stattgefunden.Der Beklagte stellt zutreffend dar, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an den Kläger durch den Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 27. 8. 1998, der dem Kläger am 14. 9. 1998 zugestellt wurde, gegeben waren. Seine Ausführungen, ab dem Zeitpunkt des Grundbuchsbeschlusses habe sich die ursprünglich mehrseitige Treuhand in eine einseitige gewandelt, gehen aber ins Leere, hatte der Treuhänder doch - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - bereits am 2. 7. 1998 die bei ihm erlegte Kaufsumme von 5,7 Mio S veruntreut. Für das "Zueignen eines Guts" im Sinne des Paragraph 133, StGB genügt nämlich eine widerrechtliche Verfügung, die die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Frage stellt, sodass also die Möglichkeit des endgültigen Verlusts für den Berechtigten besteht (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 14 zu Paragraph 133, mwN). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die von den Vorinstanzen festgestellte Vorgangsweise des Treuhänders (Überweisung der Kaufsumme auf ausländische Konten, um hochspekulative Währungs- und Börsenindexgeschäfte durchzuführen) als "Zueignen der Kaufsumme" im soeben dargestellten Sinn zu beurteilen ist, zumal es hochspekulative Geschäfte so an sich haben, dass der Verlust von angelegtem Vermögen droht. Es bedurfte keiner Vereinbarung, den treuhändig erlegten Kaufpreis "auf eine bestimmte Weise" zu verwahren, denn der Treuhänder war zur Wahrung der Interessen beider Kaufvertragsparteien verpflichtet; die "Verwahrung" in der vom Treuhänder gewählten Form war gewiss nicht rechtmäßig, wurde doch durch diese Vorgangsweise das Tatbild des Paragraph 133, StGB erfüllt. Dass für den Treuhänder beim Erlag und noch einige Zeit danach die Möglichkeit bestanden hätte - allerdings nur auf widerrechtliche Weise - den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, ist unbeachtlich, denn die Veruntreuung hatte schon am 2. 7. 1998 stattgefunden.
Die Veruntreuung durch den Treuhänder erfolgte also nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer. Haben die Parteien - wie hier - eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlusts der treuhändig erlegten Kaufpreissumme nicht getroffen, so ist angesichts der Verpflichtung des Treuhänders, die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren, von einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen, weil es - zumindest bis zum Entstehen eines Ausfolgungsanspruchs - gerade Zweck der Treuhänderbestellung ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren (JBl 2001, 175 mit insoweit zustimmender Besprechung von Bollenberger in ÖBA 2001, 413; EvBl 1999/205; EvBl 1998/176; vgl RdW 1998, 454; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 19a zu § 905; Bollenberger, Das Veruntreuungsrisiko bei treuhändiger Abwicklung des Liegenschaftsverkehrs, in ÖBA 2000, 847 [858]).Die Veruntreuung durch den Treuhänder erfolgte also nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer. Haben die Parteien - wie hier - eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlusts der treuhändig erlegten Kaufpreissumme nicht getroffen, so ist angesichts der Verpflichtung des Treuhänders, die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren, von einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen, weil es - zumindest bis zum Entstehen eines Ausfolgungsanspruchs - gerade Zweck der Treuhänderbestellung ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren (JBl 2001, 175 mit insoweit zustimmender Besprechung von Bollenberger in ÖBA 2001, 413; EvBl 1999/205; EvBl 1998/176; vergleiche RdW 1998, 454; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 19a zu Paragraph 905,; Bollenberger, Das Veruntreuungsrisiko bei treuhändiger Abwicklung des Liegenschaftsverkehrs, in ÖBA 2000, 847 [858]).
Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Beide Revisionsbeantwortungen waren erfolgreich; auf Grund der gleichen Revisionsstreitwerte ergibt sich eine Kostenaufhebung.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Beide Revisionsbeantwortungen waren erfolgreich; auf Grund der gleichen Revisionsstreitwerte ergibt sich eine Kostenaufhebung.