Rechtssatz RS0094102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0094102
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Rechtssatz
Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.Die Tathandlung der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 123/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 123/92
- 8 Ob 540/92
Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 540/92
nur: Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). (T1)
- 8 ObA 249/94
Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 249/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 1 Ob 119/01h
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 119/01h
nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt. (T3)
- 11 Os 26/08w
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 26/08w
Auch; Beisatz: Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T4)
- 11 Os 54/20f
Entscheidungstext OGH 13.07.2020 11 Os 54/20f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094102
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00123_9200000_003