Rechtssatz RS0112320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112320
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
In einem Fall, in dem die Kaufvertragsparteien bei Bestellung des (mehrseitigen) Treuhänders keinerlei Einwand gegen dessen Person erhoben haben, kann es nicht von Bedeutung sein, wer - rein zufällig - die Person des Treuhänders, deren Integrität nicht in Zweifel stand, benannt hat. Das ist für die Risikoverteilung in einem solchen Fall somit ohne ausschlaggebende Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/99t
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 46/99t
- 1 Ob 119/01h
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 119/01h
Beisatz: Ebensowenig kommt dem Umstand, dass der Beklagte schon vor Abschluss des Kaufvertrags Kontakte zum Treuhänder unterhalten hatte, Bedeutung zu. (T1)
- 3 Ob 241/02s
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112320
Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00046_99T0000_001