Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts, nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts, nicht zulässig.
Im summarischen Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist - jedenfalls, soweit es, wie hier, nicht zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung kommt - die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonders strengen Prüfung zu unterziehen (MietSlg 33/28; 7 Ob 604/85, 605/85; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 105; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390 Rz 56; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren2 Rz 3/54). G. Kodek vertritt ausgehend von diesem Rechtssatz (aaO) sogar die Auffassung, im Provisiorialverfahren könne in der Regel die Überprüfung einer stRp oder hL nicht erfolgen (insoweit allerdings nicht gedeckt durch die von ihm zitierte Entscheidung 3 Ob 36/87, die in einem Exekutionsverfahren erging). Zuzustimmen ist diesem Autor jedenfalls insoweit, als bei Vorliegen einer einigermaßen gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur das Abgehen von dieser eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO begründen könnte.Im summarischen Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist - jedenfalls, soweit es, wie hier, nicht zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung kommt - die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonders strengen Prüfung zu unterziehen (MietSlg 33/28; 7 Ob 604/85, 605/85; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 105; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 390, Rz 56; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren2 Rz 3/54). G. Kodek vertritt ausgehend von diesem Rechtssatz (aaO) sogar die Auffassung, im Provisiorialverfahren könne in der Regel die Überprüfung einer stRp oder hL nicht erfolgen (insoweit allerdings nicht gedeckt durch die von ihm zitierte Entscheidung 3 Ob 36/87, die in einem Exekutionsverfahren erging). Zuzustimmen ist diesem Autor jedenfalls insoweit, als bei Vorliegen einer einigermaßen gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur das Abgehen von dieser eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO begründen könnte.
Dabei ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass bei einem befristeten Unterlassungsgebot nach stRsp das Prozessergebnis nicht vorweggenommen wird, jedenfalls dann nicht, soweit es wiederholbare bzw nachholbare Handlungen betrifft (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 381 Rz 5 mN), es daher auch nicht zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung kommt.Dabei ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass bei einem befristeten Unterlassungsgebot nach stRsp das Prozessergebnis nicht vorweggenommen wird, jedenfalls dann nicht, soweit es wiederholbare bzw nachholbare Handlungen betrifft (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 381, Rz 5 mN), es daher auch nicht zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung kommt.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass ohnehin die zweite Instanz den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (mangels Rechtsmittels des Klägers ist auf die Sicherung des Herausgabeanspruchs nicht mehr einzugehen) als nicht ausreichend bescheinigt angesehen und daher eine Sicherheitsleistung aufgetragen hat. Daraus folgt, dass der Revisionsrekurs nur als zulässig angesehen werden könnte, wenn richtigerweise das Unterlassungsbegehren in keinem Fall erfolgreich sein könnte. Dann müsste nämlich das Sicherungsbegehren abgewiesen werden, weil das völlige Fehlen der Bescheinigung nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (stRsp, Nachweise bei G. Kodek aaO Rz 94).
Entgegen dem vom Rekursgericht erweckten Eindruck hat der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit mehrmals in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag eine gleichmäßige Risikoverteilung vorgenommen, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte (4 Ob 84/98a = EvBl 1998/176 = ÖBA 1998, 888 = NZ 1999, 247 = RdW 1998, 540; 8 Ob 13/99s = JBl 2001, 175 = ÖBA 2001, 409 [Bollenberger] = ecolex 2001, 116; 1 Ob 119/01h = RdW 2002, 15 = ecolex 2001, 904 mwN).
Dass das Rekursgericht von dieser Rsp abgewichen wäre, kann die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs, in dem sie zum Teil nicht vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ausgeht, nicht darlegen. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht, dass der Kläger als Käufer die Zahlung nicht in der vereinbarten Art und Weise an den Treuhänder geleistet hätte. Demnach hat er nämlich den Kaufpreis auf das vom Vertragsverfasser und Treuhänder als solches benannte Treuhandkonto überwiesen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 6 Ob 55/97z = NZ 1998, 119 entschiedenen vor allem auch dadurch, dass hier vereinbarungsgemäß der Treuhänder jenes Konto bekannt gab, auf das zu zahlen war. Daher trifft auch in diesem Punkt das Argument der gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 119/01h) zu, weshalb das hier verwirklichte Risiko einer unrichtigen Angabe des Treuhänders über den Charakter des Kontos nicht allein dem Käufer angelastet werden kann. Auch wenn vom Rekursgericht diese Frage (wenn auch im Zusammenhang mit dem derzeit noch zu prüfenden Widerspruch) erörtert wurde, steht derzeit nicht fest, dass die Zahlung verspätet erfolgt wäre. Es kann daher der Beklagten nicht dahin gefolgt werden, die Kriterien der stRsp ergäben eine eindeutige Risikozuordnung ausschließlich an den Kläger.
Was aber den Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag angeht, übersieht sie, dass ein Verzug auch insoweit nicht gegeben ist, als nach den festgestellten Vertragsbedingungen der Kaufpreis an sie erst dann ausgefolgt werden sollte, wenn der Beschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers vorliegt. Dass ein solcher Beschluss nicht ergangen sein kann, liegt auf der Hand und ist auch nicht strittig. Dass es darauf, wer den Treuhänder - rein zufällig - nominiert hat, bei gemeinsamer Bestellung nicht ankommen kann, wurde bereits in der Entscheidung 1 Ob 46/99t = EvBl 1999/205 = RdW 2000, 13 [entgegen Graf] klargestellt (ebenso Reischauer in Rummel3, § 905 ABGB Rz 19a mwN).Was aber den Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag angeht, übersieht sie, dass ein Verzug auch insoweit nicht gegeben ist, als nach den festgestellten Vertragsbedingungen der Kaufpreis an sie erst dann ausgefolgt werden sollte, wenn der Beschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers vorliegt. Dass ein solcher Beschluss nicht ergangen sein kann, liegt auf der Hand und ist auch nicht strittig. Dass es darauf, wer den Treuhänder - rein zufällig - nominiert hat, bei gemeinsamer Bestellung nicht ankommen kann, wurde bereits in der Entscheidung 1 Ob 46/99t = EvBl 1999/205 = RdW 2000, 13 [entgegen Graf] klargestellt (ebenso Reischauer in Rummel3, Paragraph 905, ABGB Rz 19a mwN).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.