Rechtssatz RS0004853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004853
Geschäftszahl
4Ob611/72 (4Ob612/72); 4Ob359/77; 2Ob576/78; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 7Ob604/85 (7Ob605/85); 6Ob141/01f; 3Ob241/02s; 4Ob63/20y
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Rechtssatz
Der Sinn des Provisorialverfahrens liegt darin, auf Grund bloßer Glaubhaftmachung ohne weitere weitläufige Erhebungen einstweilige Anordnungen für die Prozeßdauer zu treffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 611/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 611/72
MietSlg 25623
- 4 Ob 359/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 359/77
- 2 Ob 576/78
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 576/78
- 5 Ob 41/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 41/81
Vgl; Beisatz: Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist summarischer Art; in Fällen, wo es zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung gar nicht kommt, ist die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonderen stregen Prüfung zu unterziehen, zumal der Sicherungsbewerber ja zum Ersatz des einem Gegener aus der einstweiligen Verfügung entstehenden Schadens verpflichtet ist, falls sich herausstellt, daß die Verfügungsvoraussetzungen in Wahrheit nicht vorhanden waren. (T1) Veröff: MietSlg 33754 (28)
- 7 Ob 604/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 7 Ob 604/85
Auch; Beis wie T1 nur: Die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonderen strengen Prüfung zu unterziehen. (T2)
- 6 Ob 141/01f
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 141/01f
Auch; Beisatz: Der Sinn des Provisorialverfahrens besteht in der möglichst raschen Rechtsschutzgewährung. (T3)
- 3 Ob 241/02s
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist summarischer Art; in Fällen, wo es zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung gar nicht kommt, ist die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonderen stregen Prüfung zu unterziehen. (T4); Beisatz: Bei Vorliegen einer einigermaßen gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofs könnte daher nur das Abgehen von dieser eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §528 Abs1 ZPO begründen. (T5)
- 4 Ob 63/20y
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 63/20y
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dies bedeutet, dass die sich stellenden Rechtsfragen nicht bis ins Detail erörtert werden müssen, sondern es genügt, dass die Entscheidung auf eine einigermaßen gesicherte Judikatur gestützt werden kann. Entgegen der Ansicht des Gefährdeten besteht aber kein Verbot der Auseinandersetzung mit komplexeren Rechtsfragen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004853
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00611_7200000_001