Beide Rekurse sind zulässig und teilweise berechtigt.
1.) Zum Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei:
Im vorliegenden Fall ist die Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits durch das Erstgericht erlassen und auch im Grundbuch vollzogen worden. Diese Eintragung wurde nach Aufhebung der vom Erstgericht vorerst erlassenen einstweilige Verfügung nicht gelöst. Da erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufgetragen hat, kann hier die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO nicht angewendet werden (SZ 42/125). Der Hinweis in der Entscheidung des Rekursgerichtes, dass vor dem Nachweis der bewirkten Sicherheitsleistung mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht begonnen werde, hat daher zu entfallen. Ist aber das Veräußerungs- und Belastungsverbot - infolge grundbücherlichen Vollzuges - wirksam geworden, so ist der Gegner der gefährdeten Partei durch die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung beschwert und sein Rechtsmittel zulässig.Im vorliegenden Fall ist die Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits durch das Erstgericht erlassen und auch im Grundbuch vollzogen worden. Diese Eintragung wurde nach Aufhebung der vom Erstgericht vorerst erlassenen einstweilige Verfügung nicht gelöst. Da erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufgetragen hat, kann hier die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 3, EO nicht angewendet werden (SZ 42/125). Der Hinweis in der Entscheidung des Rekursgerichtes, dass vor dem Nachweis der bewirkten Sicherheitsleistung mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht begonnen werde, hat daher zu entfallen. Ist aber das Veräußerungs- und Belastungsverbot - infolge grundbücherlichen Vollzuges - wirksam geworden, so ist der Gegner der gefährdeten Partei durch die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung beschwert und sein Rechtsmittel zulässig.
Zu der vom Gegner der gefährdeten Partei aufgeworfenen Frage, ob der Anspruch der gefährdeten Partei ausreichend bescheinigt ist, muss vorerst darauf hingewiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht Tatsacheninstanz ist und deshalb zur Aussagekraft von Bescheinigungsmitteln nicht Stellung nehmen kann. Die vom Rekursgericht aus den vorliegenden Urkunden gezogenen rechtlichen Schlüsse, wonach der obligatorische Anspruch des Klägers auf Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über den Erwerb von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft des Beklagten und von Wohnungseigentum am Dachboden des Wohnhauses K***** durch fristgerechte Annahme des Anbotes des Beklagten vom 2. 3. 1980 bescheinigt sei, sind unbedenklich. Dass das Ausmaß der Miteigentumsanteile noch nicht bescheinigt ist, steht der begehrten einstweiligen Verfügung an sich nicht entgegen. Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist summarischer Art; in Fällen, wie dem gegenständlichen, wo es zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung gar nicht kommt, ist im Übrigen die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonders strengen Prüfung zu unterziehen, zumal der Sicherungswerber ja zum Ersatz des seinem Gegner aus der einstweiligen Verfügung entstehenden Schadens verpflichtet ist, falls sich herausstellt, dass die Verfügungsvoraussetzungen in Wahrheit nicht vorhanden waren (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2836). Außerdem kann dem Antragsteller trotz des Mangels einer genügenden Bescheinigung des Anspruches die einstweilige Verfügung gegen Leistung einer Sicherheit bewilligt werden, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgleichen werden können (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2832). Da hier ein solcher Ausgleich möglich wäre und die einstweilige Verfügung gegen Leistung einer Sicherheit bewilligt wurde, ist eine einstweilige Verfügung in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes unbedenklich.Zu der vom Gegner der gefährdeten Partei aufgeworfenen Frage, ob der Anspruch der gefährdeten Partei ausreichend bescheinigt ist, muss vorerst darauf hingewiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht Tatsacheninstanz ist und deshalb zur Aussagekraft von Bescheinigungsmitteln nicht Stellung nehmen kann. Die vom Rekursgericht aus den vorliegenden Urkunden gezogenen rechtlichen Schlüsse, wonach der obligatorische Anspruch des Klägers auf Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über den Erwerb von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft des Beklagten und von Wohnungseigentum am Dachboden des Wohnhauses K***** durch fristgerechte Annahme des Anbotes des Beklagten vom 2. 3. 1980 bescheinigt sei, sind unbedenklich. Dass das Ausmaß der Miteigentumsanteile noch nicht bescheinigt ist, steht der begehrten einstweiligen Verfügung an sich nicht entgegen. Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist summarischer Art; in Fällen, wie dem gegenständlichen, wo es zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung gar nicht kommt, ist im Übrigen die materielle Rechtslage vom Verfügungsgericht keiner besonders strengen Prüfung zu unterziehen, zumal der Sicherungswerber ja zum Ersatz des seinem Gegner aus der einstweiligen Verfügung entstehenden Schadens verpflichtet ist, falls sich herausstellt, dass die Verfügungsvoraussetzungen in Wahrheit nicht vorhanden waren vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2836). Außerdem kann dem Antragsteller trotz des Mangels einer genügenden Bescheinigung des Anspruches die einstweilige Verfügung gegen Leistung einer Sicherheit bewilligt werden, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgleichen werden können vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2832). Da hier ein solcher Ausgleich möglich wäre und die einstweilige Verfügung gegen Leistung einer Sicherheit bewilligt wurde, ist eine einstweilige Verfügung in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes unbedenklich.
Insoweit der Gegner der gefährdeten Partei den Umfang des ausgesprochenen Verbotes bekämpft, ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der einer bestimmt bezeichneten Wohnung eines im Wohnungseigentum aufzubauenden Hauses oder der einer in einem bereits bestehenden Haus zu bauenden Wohnung entsprechenden Liegenschaftsanteile ein Verfügungsverbot nur hinsichtlich dieser Anteile erlassen und im Grundbuch angemerkt werden kann; die Ausdehnung eines solchen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch auf die anderen im Eigentum des Gegners stehenden Liegenschaftsanteile, auf welche der Gläubiger nach dem bestehenden Rechtsverhältnis selbst bei siegreicher Beendigung des Rechtsstreites keinen Anspruch hätte, ist dagegen - wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt - schon deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz widerspräche, dass sich Sicherungsmaßnahmen nach § 382 EO immer im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches halten müssen und über diesen nicht hinausgehen dürfen (MietSlg 27.764, 27.765 ua). Das Fehlen einer Nutzwertfestsetzung im Sinne der §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG 1975 änderte aber an der Zulässigkeit eines auf bestimmte Miteigentumsanteile beschränkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes dann nichts, wenn der Antragsteller hinlänglich zu bescheinigen vermag, dass der von ihm beanspruchten Eigentumswohnung die von ihm genannten Miteigentumsanteile entsprechen. Eine exakte Angabe der Miteigentumsanteile wäre nur auf Grund der vorerwähnten Nutzwertfestsetzung möglich; solange eine solche nicht stattgefunden hat, ist der Antragsteller nicht in der Lage, die auf ihn entfallenden Miteigentumsanteile präzise zu bescheinigen. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Antragsteller jeden Schutzes beraubt ist. Denn die Rechtsprechung hat sich dann, wenn das ungefähre Ausmaß der Miteigentumsanteile glaubhaft gemacht wurde, mit einer solchen Bescheinigung begnügt, die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen und es dem Antragsgegner überlassen, für den Fall, dass die einstweilige Verfügung in einem weiteren Umfang vollzogen wurde, als es zur Sicherung des Antragstellers erforderlich ist, geeignete Anträge nach § 399 EO zu stellen (SZ 28/215; 5 Ob 14/81). Im vorliegenden Fall hat aber die gefährdete Partei ihre Behauptung über den Umfang ihres Übereignungsanspruches weder durch Anführung bestimmter Kriterien zur Bestimmung des Nutzwertes des vom Antragsteller beanspruchten Dachbodens und darauf beruhender Schätzungen zu erläutern noch durch irgendwelche Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen versucht. Im Übrigen sind auch in dem anspruchsbegründenden Vertrag keinerlei derartigen Hinweise vorhanden. Die gefährdete Partei hat es daher unterlassen, durch Bescheinigung des ungefähren Ausmaßes ihres Anspruches auf Überlassung bestimmter Miteigentumsanteile an der Liegenschaft dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen. Die vom Gericht zweiter Instanz erlassene einstweilige Verfügung kann daher nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Anmerkung sein. Aus dem damit notwendigen Entfall der diesbezüglichen grundbücherlichen Anordnung folgt jedoch noch nicht, dass das beantragte Verfügungs- und Veräußerungsverbot unzulässig wäre. Denn abgesehen davon, dass die Mittel zur Sicherung eines nicht auf Geld lautenden Anspruches im § 382 EO nicht taxativ aufgezählt sind, ist die Anordnung eines (nicht verbücherbaren) Verfügungs- oder Veräußerungsverbotes dieser Gesetzesstelle nicht fremd (vgl § 382 Z 5 EO).Insoweit der Gegner der gefährdeten Partei den Umfang des ausgesprochenen Verbotes bekämpft, ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der einer bestimmt bezeichneten Wohnung eines im Wohnungseigentum aufzubauenden Hauses oder der einer in einem bereits bestehenden Haus zu bauenden Wohnung entsprechenden Liegenschaftsanteile ein Verfügungsverbot nur hinsichtlich dieser Anteile erlassen und im Grundbuch angemerkt werden kann; die Ausdehnung eines solchen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch auf die anderen im Eigentum des Gegners stehenden Liegenschaftsanteile, auf welche der Gläubiger nach dem bestehenden Rechtsverhältnis selbst bei siegreicher Beendigung des Rechtsstreites keinen Anspruch hätte, ist dagegen - wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt - schon deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz widerspräche, dass sich Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 382, EO immer im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches halten müssen und über diesen nicht hinausgehen dürfen (MietSlg 27.764, 27.765 ua). Das Fehlen einer Nutzwertfestsetzung im Sinne der Paragraphen 3, ff, 26 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, WEG 1975 änderte aber an der Zulässigkeit eines auf bestimmte Miteigentumsanteile beschränkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes dann nichts, wenn der Antragsteller hinlänglich zu bescheinigen vermag, dass der von ihm beanspruchten Eigentumswohnung die von ihm genannten Miteigentumsanteile entsprechen. Eine exakte Angabe der Miteigentumsanteile wäre nur auf Grund der vorerwähnten Nutzwertfestsetzung möglich; solange eine solche nicht stattgefunden hat, ist der Antragsteller nicht in der Lage, die auf ihn entfallenden Miteigentumsanteile präzise zu bescheinigen. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Antragsteller jeden Schutzes beraubt ist. Denn die Rechtsprechung hat sich dann, wenn das ungefähre Ausmaß der Miteigentumsanteile glaubhaft gemacht wurde, mit einer solchen Bescheinigung begnügt, die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen und es dem Antragsgegner überlassen, für den Fall, dass die einstweilige Verfügung in einem weiteren Umfang vollzogen wurde, als es zur Sicherung des Antragstellers erforderlich ist, geeignete Anträge nach Paragraph 399, EO zu stellen (SZ 28/215; 5 Ob 14/81). Im vorliegenden Fall hat aber die gefährdete Partei ihre Behauptung über den Umfang ihres Übereignungsanspruches weder durch Anführung bestimmter Kriterien zur Bestimmung des Nutzwertes des vom Antragsteller beanspruchten Dachbodens und darauf beruhender Schätzungen zu erläutern noch durch irgendwelche Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen versucht. Im Übrigen sind auch in dem anspruchsbegründenden Vertrag keinerlei derartigen Hinweise vorhanden. Die gefährdete Partei hat es daher unterlassen, durch Bescheinigung des ungefähren Ausmaßes ihres Anspruches auf Überlassung bestimmter Miteigentumsanteile an der Liegenschaft dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen. Die vom Gericht zweiter Instanz erlassene einstweilige Verfügung kann daher nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Anmerkung sein. Aus dem damit notwendigen Entfall der diesbezüglichen grundbücherlichen Anordnung folgt jedoch noch nicht, dass das beantragte Verfügungs- und Veräußerungsverbot unzulässig wäre. Denn abgesehen davon, dass die Mittel zur Sicherung eines nicht auf Geld lautenden Anspruches im Paragraph 382, EO nicht taxativ aufgezählt sind, ist die Anordnung eines (nicht verbücherbaren) Verfügungs- oder Veräußerungsverbotes dieser Gesetzesstelle nicht fremd vergleiche Paragraph 382, Ziffer 5, EO).
Damit erweist sich aber der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei
als teilweise berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:
Vorauszuschicken ist, dass mit der Anfechtung des die Sicherheitsleistung betreffenden Teiles der Entscheidung des Rekursgerichtes die Wirksamkeit des Ausspruches über die Kaution für die Zeit bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel insofern in Schwebe ist, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des Revisionsrekurses der gefährdeten Partei besteht. Der Oberste Gerichtshof hat über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 524 Abs 2 ZPO zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO allenfalls abgelaufen ist. Beseitigt der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die Sicherheitsleistung, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des § 396 EO (wieder) wirksam (4 Ob 408, 409/80; 4 Ob 323/81). Daraus folgt die Beschwer der gefährdeten Partei und damit die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses.Vorauszuschicken ist, dass mit der Anfechtung des die Sicherheitsleistung betreffenden Teiles der Entscheidung des Rekursgerichtes die Wirksamkeit des Ausspruches über die Kaution für die Zeit bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel insofern in Schwebe ist, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des Revisionsrekurses der gefährdeten Partei besteht. Der Oberste Gerichtshof hat über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Paragraph 524, Absatz 2, ZPO zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des Paragraph 396, EO allenfalls abgelaufen ist. Beseitigt der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die Sicherheitsleistung, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des Paragraph 396, EO (wieder) wirksam (4 Ob 408, 409/80; 4 Ob 323/81). Daraus folgt die Beschwer der gefährdeten Partei und damit die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.
Insoweit die gefährdete Partei in ihrem Revisionsrekurs meint, sie habe überhaupt keine Sicherheitsleistung zu erbringen, weil der behauptete Anspruch hinlänglich bescheinigt worden sei, übersieht sie, dass gemäß § 390 Abs 2 EO das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen könnte, wenn die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat. Die Umstände werden in diesem Sinne eine Sicherheitsleistung vor allem dann erfordert, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners bedeutet (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2838; ÖBl 1976, 101; 4 Ob 408, 409/80). Da das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder Anteilen davon einen solchen Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei darstellt, hat das Rekursgericht die einstweilige Verfügung mit Recht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruches, einschließlich des Anspruches auf Kostenersatz (vgl 7 Ob 279/74; 4 Ob 362/81 ua), dass sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2839; 4 Ob 408, 409/80 uva). Die Höhe der im vorliegenden Fall gerechtfertigten Kaution richtet sich daher vor allem nach dem dem Antragsgegner drohenden Schaden, der in der möglicherweise ungerechtfertigten Verzögerung der Veräußerung des Dachbodens samt den dazu gehörigen Miteigentumsanteilen mit der damit verbundenen verspäteten Einnahme eines entsprechenden Kaufpreises (so auch 3 Ob 109/73) entstehen könnte; sie ist vom Gericht ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen festzusetzen (SZ 42/125; 5 Ob 694/81; Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2839). Der vom Gegner der gefährdeten Partei in diesem Zusammenhang in seinem Widerspruch gegen die vom Erstgericht vorerst ohne seine Anhörung erlassene einstweilige Verfügung (ON 3 dA) genannte Betrag von S 200.000 erscheint im Hinblick auf das Fehlen konkreter Tatsachenbehauptungen über die Art und den Umfang des befürchteten Schadens doch überhöht; der Oberste Gerichtshof hält vielmehr im Hinblick darauf, dass die Höhe eines dem Antragsgegner möglicherweise in Zukunft entstehenden Schadens - abgesehen vom Zinsenverlust und den Prozesskosten - nicht hinlänglich abgeschätzt werden kann, und den Umstand, dass die gefährdete Partei mit der allfälligen Verwendung der Anzahlung von 20.000 S zur Schadensabdeckung einverstanden ist, der Betrag von 20.000 S somit als Kaution dienen kann, vorerst eine zu erlegende Kaution von (weiteren) S 80.000 für ausreichend, zumal ja dann, wenn sich diese Sicherheit im weiteren Verlauf als unzureichend erweisen sollte, dem Antragsgegner immer noch die Möglichkeit bleibt, eine entsprechende Erhöhung zu begehren (SZ 28/244; Heller-Berger-Stix, Kommentar III, 2839).Insoweit die gefährdete Partei in ihrem Revisionsrekurs meint, sie habe überhaupt keine Sicherheitsleistung zu erbringen, weil der behauptete Anspruch hinlänglich bescheinigt worden sei, übersieht sie, dass gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen könnte, wenn die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat. Die Umstände werden in diesem Sinne eine Sicherheitsleistung vor allem dann erfordert, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners bedeutet vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2838; ÖBl 1976, 101; 4 Ob 408, 409/80). Da das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder Anteilen davon einen solchen Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei darstellt, hat das Rekursgericht die einstweilige Verfügung mit Recht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruches, einschließlich des Anspruches auf Kostenersatz vergleiche 7 Ob 279/74; 4 Ob 362/81 ua), dass sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2839; 4 Ob 408, 409/80 uva). Die Höhe der im vorliegenden Fall gerechtfertigten Kaution richtet sich daher vor allem nach dem dem Antragsgegner drohenden Schaden, der in der möglicherweise ungerechtfertigten Verzögerung der Veräußerung des Dachbodens samt den dazu gehörigen Miteigentumsanteilen mit der damit verbundenen verspäteten Einnahme eines entsprechenden Kaufpreises (so auch 3 Ob 109/73) entstehen könnte; sie ist vom Gericht ohne besondere Erhebungen nach freiem Ermessen festzusetzen (SZ 42/125; 5 Ob 694/81; Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2839). Der vom Gegner der gefährdeten Partei in diesem Zusammenhang in seinem Widerspruch gegen die vom Erstgericht vorerst ohne seine Anhörung erlassene einstweilige Verfügung (ON 3 dA) genannte Betrag von S 200.000 erscheint im Hinblick auf das Fehlen konkreter Tatsachenbehauptungen über die Art und den Umfang des befürchteten Schadens doch überhöht; der Oberste Gerichtshof hält vielmehr im Hinblick darauf, dass die Höhe eines dem Antragsgegner möglicherweise in Zukunft entstehenden Schadens - abgesehen vom Zinsenverlust und den Prozesskosten - nicht hinlänglich abgeschätzt werden kann, und den Umstand, dass die gefährdete Partei mit der allfälligen Verwendung der Anzahlung von 20.000 S zur Schadensabdeckung einverstanden ist, der Betrag von 20.000 S somit als Kaution dienen kann, vorerst eine zu erlegende Kaution von (weiteren) S 80.000 für ausreichend, zumal ja dann, wenn sich diese Sicherheit im weiteren Verlauf als unzureichend erweisen sollte, dem Antragsgegner immer noch die Möglichkeit bleibt, eine entsprechende Erhöhung zu begehren (SZ 28/244; Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei, 2839).
Aus all diesen Gründen war beiden Rechtsmitteln teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen der Untergerichte wie im Spruche abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf § 52 ZPO, §§ 402, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf Paragraph 52, ZPO, Paragraphen 402, 78, EO.