Rechtssatz RS0005150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005150
Geschäftszahl
2Ob26/73; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 3Ob302/98b; 5Ob14/10k
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nur bezüglich einer bestimmten Sache erlassen werden, also nicht bezüglich eines ziffernmäßig noch nicht feststehenden Miteigentumsanteiles.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 26/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 2 Ob 26/73
MietSlg 25620
- 5 Ob 41/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 41/81
Auch; MietSlg 33754
- 3 Ob 302/98b
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)
- 5 Ob 14/10k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005150
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0020OB00026_7300000_001