Begründung:
Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus errichtet ist. Unter TZ 7119/1997 war die Rangordnung für die Veräußerung bis 13. 6. 1998 angemerkt.Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus errichtet ist. Unter TZ 7119 aus 1997, war die Rangordnung für die Veräußerung bis 13. 6. 1998 angemerkt.
Die gefährdete Partei brachte am 15. 6. 1998 den Antrag ein, der Gegnerin mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, diese Liegenschaft samt dem darauf errichteten Wohnhaus zu veräußern und zu belasten; das Erstgericht wolle als Grundbuchsgericht dieses Verbot anmerken und die Beteiligten davon verständigen; die einstweilige Verfügung wolle für die Zeit bewilligt werden, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch ein rechtskräftiges Urteil sichern kann.
Zur Begründung brachte die gefährdete Partei vor, sie habe der Gegnerin, ihrer Enkelin, erhebliche Geldmittel für den Kauf der Liegenschaft und die Errichtung des Rohbaus zur Verfügung gestellt (S 1,530.000). Sie habe mit ihrer Enkelin vereinbart, daß sie als Gegenleistung Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung in dem neu entstehenden Haus sein werde. Nun müsse sie feststellen, daß ihre Enkelin den Verkauf des Hauses beabsichtige und sogar schon mehrmals inseriert habe. Sie sei sogar anwaltlich zur Räumung der von ihr seit Jahren bewohnten Erdgeschoßwohnung aufgefordert worden. Da dies auch mit einer Rangordnung im Grundbuch angemerkt worden sei, sehe sie sich sowohl um ihr Geld geprellt als auch ihr Wohnbedürfnis aufs äußerste gefährdert. Pfandrechte belasteten die Liegenschaft weit über ihren Verkehrswert; daher liege eine Gefährdung ihres außerbücherlichen Eigentumsrechtes vor. Sie sehe sich daher gezwungen, eine Klage auf Einräumung von Mit- bzw Wohnungseigentum einzubringen.
Das Erstgericht erließ ohne vorherige Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung mit dem beantragten Veräußerungs- und Belastungsverbot, setzte zur Einbringung der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Miteigentum bzw Wohnungseigentum eine Frist bis 1. 9. 1998 und verfügte die Anmerkung des einstweiligen Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch.
Es nahm als bescheinigt an, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei dieser das Eigentum an der Erdgeschoßwohnung zugesichert habe; die Gegnerin der gefährdeten Partei habe die Absicht, die Liegenschaft samt Wohnhaus zu verkaufen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes sei eine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin im Sinn des § 381 EO gegeben, weil sie bei einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten ihre Ansprüche hinsichtlich des Eigentums an der Liegenschaft womöglich nicht mehr durchsetzen könnte. Zur Verhinderung der Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin sei daher das beantragte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 382 Z 6 EO zu erlassen und gemäß § 384 Abs 2 EO die bücherliche Anmerkung des Verbots anzuordnen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes sei eine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin im Sinn des Paragraph 381, EO gegeben, weil sie bei einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten ihre Ansprüche hinsichtlich des Eigentums an der Liegenschaft womöglich nicht mehr durchsetzen könnte. Zur Verhinderung der Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin sei daher das beantragte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO zu erlassen und gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO die bücherliche Anmerkung des Verbots anzuordnen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Sicherungsfähigkeit des Begehrens des Wohnungseigentumsbewerbers auf Feststellung des Übereignungsanspruches (vor Nutzwertfestsetzung) auch auf Konstellationen außerhalb des § 23 WEG ausgedehnt werden kann, bislang keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Sicherungsfähigkeit des Begehrens des Wohnungseigentumsbewerbers auf Feststellung des Übereignungsanspruches (vor Nutzwertfestsetzung) auch auf Konstellationen außerhalb des Paragraph 23, WEG ausgedehnt werden kann, bislang keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Zur Begründung der Abweisung des Sicherungsantrags führte das Rekursgericht aus, der Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes, nur um ein solches könne es sich nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei im Zusammenhalt mit der schriftlichen "Versicherung" vom 6. 7. 1987 handeln, stelle einen sicherungsfähigen Anspruch im Sinn des § 381 EO dar, zu dessen Sicherung auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlassen werden könne. Die (grundbücherliche) Anmerkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (§ 382 Abs 1 Z 6 EO) habe sich jedoch auf die auf die jeweilige Wohnung bezüglichen Mit- bzw Mindestanteile zu beschränken; eine Ausdehnung auch auf die anderen im Eigentum des Gegners stehenden Liegenschaftsanteile sei unzulässig. Bei Fehlen einer Nutzwertfestsetzung im Sinn der §§ 3 ff, § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG werde von der Rechtsprechung sogar die ungefähre Bescheinigung der auf die bestimmt bezeichnete Wohnung bezüglich Miteigentumsanteile als ausreichend angesehen, weil die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen und es dem Antragsgegner überlassen werden könne, geeignete Anträge nach § 399 EO zu stellen. Hier habe aber die gefährdete Partei ihren behaupteten Übereignungsanspruch weder durch Anführung bestimmter Kriterien zur Bestimmung des Nutzwertes der von ihr beanspruchten Erdgeschoßwohnung und darauf beruhende Schätzungen zu erläutern noch durch irgendwelche Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen versucht. Auch aus der anspruchsbegründenden "Versicherung" ergäben sich keinerlei diesbezügliche Hinweise. Die gefährdete Partei habe es daher unterlassen, durch Bescheinigung des ungefähren Ausmaßes ihres Anspruchs auf Überlassung bestimmter Miteigentumsanteile an der Liegenschaft dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen. Die bücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes komme jedenfalls nicht in Frage.Zur Begründung der Abweisung des Sicherungsantrags führte das Rekursgericht aus, der Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes, nur um ein solches könne es sich nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei im Zusammenhalt mit der schriftlichen "Versicherung" vom 6. 7. 1987 handeln, stelle einen sicherungsfähigen Anspruch im Sinn des Paragraph 381, EO dar, zu dessen Sicherung auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlassen werden könne. Die (grundbücherliche) Anmerkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO) habe sich jedoch auf die auf die jeweilige Wohnung bezüglichen Mit- bzw Mindestanteile zu beschränken; eine Ausdehnung auch auf die anderen im Eigentum des Gegners stehenden Liegenschaftsanteile sei unzulässig. Bei Fehlen einer Nutzwertfestsetzung im Sinn der Paragraphen 3, ff, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, WEG werde von der Rechtsprechung sogar die ungefähre Bescheinigung der auf die bestimmt bezeichnete Wohnung bezüglich Miteigentumsanteile als ausreichend angesehen, weil die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen und es dem Antragsgegner überlassen werden könne, geeignete Anträge nach Paragraph 399, EO zu stellen. Hier habe aber die gefährdete Partei ihren behaupteten Übereignungsanspruch weder durch Anführung bestimmter Kriterien zur Bestimmung des Nutzwertes der von ihr beanspruchten Erdgeschoßwohnung und darauf beruhende Schätzungen zu erläutern noch durch irgendwelche Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen versucht. Auch aus der anspruchsbegründenden "Versicherung" ergäben sich keinerlei diesbezügliche Hinweise. Die gefährdete Partei habe es daher unterlassen, durch Bescheinigung des ungefähren Ausmaßes ihres Anspruchs auf Überlassung bestimmter Miteigentumsanteile an der Liegenschaft dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen. Die bücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes komme jedenfalls nicht in Frage.
Zu prüfen bleibe, inwiefern die Erlassung eines nicht verbücherbaren Verfügungs- oder Veräußerungsverbots (§ 382 Z 5 EO) möglich erscheine. In der Entscheidung Miet 33.754/28 habe der Oberste Gerichtshof eine solche Möglichkeit bejaht; in diesem Fall sei es um die Sicherung des klagsweise geltend gemachten Anspruchs auf Unterfertigung eines inhaltlich bestimmt angeführten, verbücherungsfähigen Kaufvertrags gegangen. Hier sei aber zu beachten, daß - jedenfalls derzeit - eine Leistungsklage (auf Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrags) seitens der gefährdeten Partei mangels Parifizierung und Nutzwertfestsetzung nicht möglich sein werde, sondern nur eine Feststellungsklage, daß der gefährdeten Partei das Wohnungseigentum ob der Erdgeschoßwohnung auf dieser Liegenschaft zukomme. Die Rechtsprechung habe nun verschiedentlich ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit einem Begehren auf Feststellung des Übereignungsanspruchs die Sicherung eines solchen Feststellungsbegehrens durch einstweilige Verfügung zugelassen, dies jedoch stets mit dem besonderen gesetzlichen Schutz des Anwartschaftsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers begründet. Der gefährdeten Partei komme dieser besondere Schutz jedoch nicht zu, weil sie weder Wohnungseigentumsbewerberin noch ihre Gegnerin Wohnungseigentumsorganisatorin (§ 23 WEG) sei.Zu prüfen bleibe, inwiefern die Erlassung eines nicht verbücherbaren Verfügungs- oder Veräußerungsverbots (Paragraph 382, Ziffer 5, EO) möglich erscheine. In der Entscheidung Miet 33.754/28 habe der Oberste Gerichtshof eine solche Möglichkeit bejaht; in diesem Fall sei es um die Sicherung des klagsweise geltend gemachten Anspruchs auf Unterfertigung eines inhaltlich bestimmt angeführten, verbücherungsfähigen Kaufvertrags gegangen. Hier sei aber zu beachten, daß - jedenfalls derzeit - eine Leistungsklage (auf Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrags) seitens der gefährdeten Partei mangels Parifizierung und Nutzwertfestsetzung nicht möglich sein werde, sondern nur eine Feststellungsklage, daß der gefährdeten Partei das Wohnungseigentum ob der Erdgeschoßwohnung auf dieser Liegenschaft zukomme. Die Rechtsprechung habe nun verschiedentlich ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit einem Begehren auf Feststellung des Übereignungsanspruchs die Sicherung eines solchen Feststellungsbegehrens durch einstweilige Verfügung zugelassen, dies jedoch stets mit dem besonderen gesetzlichen Schutz des Anwartschaftsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers begründet. Der gefährdeten Partei komme dieser besondere Schutz jedoch nicht zu, weil sie weder Wohnungseigentumsbewerberin noch ihre Gegnerin Wohnungseigentumsorganisatorin (Paragraph 23, WEG) sei.