Rechtssatz RS0112045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112045
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann.Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 302/98b
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
- 10 Ob 63/01i
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 Ob 63/01i
Auch; nur: Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)
- 5 Ob 14/10k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
Vgl; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112045
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_0030OB00302_98B0000_001