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Rechtssatz RS0112045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112045

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Rechtssatz

Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 302/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
  • 10 Ob 63/01i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 Ob 63/01i
    Auch; nur: Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)
  • 5 Ob 14/10k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
    Vgl; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112045

Im RIS seit

29.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_0030OB00302_98B0000_001