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Entscheidung 5 Ob 14/10k×

Entscheidung 5 Ob 14/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob14/10k

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Peter J*****, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader und Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zustimmung (Streitwert 55.000 EUR), Feststellung (Streitwert 55.000 EUR) und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Oktober 2009, GZ 4 R 212/09x-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts die Sicherungsanträge des Klägers abgewiesen. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts macht der Kläger in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1.1. Das Rekursgericht hat die Abweisung des Sicherungsbegehrens zu 1. (obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbots) zunächst schon damit begründet, dass das damit zu sichernde Hauptbegehren insofern verfehlt sei, als dieses entgegen Paragraph 228, ZPO auf Feststellung einer Tatsache und nicht eines Anspruchs (Rechts) gerichtet ist (2 Ob 536/78 = SZ 51/96 = JBl 1980, 323; RIS-Justiz RS0039598; Fasching in Fasching/Konecny² Paragraph 228, ZPO Rz 65). Diese bereits allein die Abweisung des betreffenden Sicherungsantrags rechtfertigende Begründung vergleiche RIS-Justiz RS0004881) stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung des Sachantrags der Partei dar, die nur ausnahmsweise, namentlich bei einem - hier nicht vorliegenden - unvertretbaren Auslegungsergebnis vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist vergleiche RIS-Justiz RS0042828 [T10 und T25]; RS0044273 [T52]; RS0037440 [T6]) und hier überdies vom Kläger selbst nicht einmal bekämpft wird.

1.2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zur Sicherung eines Anspruchs, welcher sich - wie hier - nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft beziehen kann, selbst vor Festsetzung von Nutzwerten Angaben erforderlich sind, aus denen zumindest dessen ungefähre Größe erschlossen werden kann vergleiche 5 Ob 41/81 = MietSlg 33/28; RIS-Justiz RS0005150; RS0005036; RS0005156). Die Objektbeschreibung des Klägers beschränkt sich praktisch auf die Bezeichnung als (erst) auszubauender Dachboden samt „Stiege" und „Zubehörkeller", ohne dass insbesondere nachvollziehbar ist, wieviele sonstige Wohnungseigentumsobjekte im betreffenden Haus vorgesehen sind. Wenn das Rekursgericht diese Angaben für unzulänglich erachtete, dann hält sich diese Beurteilung im Rahmen der zuvor dargestellten Rechtsprechung, die - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits erkannt hat - auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen kommt vergleiche 3 Ob 302/98b; RIS-Justiz RS0112045).

2.1. Zum Sicherungsbegehren zu 2. (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum) behauptet der Kläger, die von ihm angestrebte Unterfertigung des Bauansuchens durch den Beklagten sei die - schriftliche - Zusage iSd Paragraph 2, Absatz 6, WEG 2002. Dies stellt eine unzulässige Neuerung dar (RIS-Justiz RS0042091) und ist überdies nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine Erklärung gegenüber der Behörde. Damit fehlt schon die Antragsbehauptung einer notwendig - schriftlichen - Zusage gemäß Paragraph 2, Absatz 6, WEG 2002.

2.2. Das Rekursgericht hat das Sicherungsbegehren zu 2. auch mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen. Gegen diesen selbstständig tragenden Abweisungsgrund führt der Kläger nichts aus.

2.3. Soweit sich der Kläger auch für das Sicherungsbegehren zu 2. auf sein Feststellungsbegehren stützt, wurde bereits oben zu 1.1. zu dessen mangelnder Sicherungstauglichkeit Stellung genommen.

3. Das Fehlen der Anfechtungserklärung im Rekurs des Beklagten schadet im Hinblick auf den aus dem übrigen Rechtsmittelinhalt eindeutig erkennbaren Umfang der - angestrebten gänzlichen - Anfechtung nicht vergleiche RIS-Justiz RS0041771).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO).

Textnummer

E93266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00014.10K.0211.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00014_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004881 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Mangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.
RS0005036 Rechtssatz 20.02.1957Zivilrecht
Das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften kann auch bezüglich eines Liegenschaftsteiles ausgesprochen werden.
RS0005150 Rechtssatz 08.03.1973Zivilrecht
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nur bezüglich einer bestimmten Sache erlassen werden, also nicht bezüglich eines ziffernmäßig noch nicht feststehenden Miteigentumsanteiles.
RS0005156 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Sicherung des Anspruches auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes durch Belastungs- und Veräußerungsverbot, wobei die Miteigentumsanteile nicht genau festgelegt wurden (Meinl - Eck).
RS0039598 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.
RS0041771 Rechtssatz 10.06.1970Zivilrecht
Das Fehlen der Anfechtungserklärung in der Revision hat dann nicht die Verwerfung des Rechtsmittels zur Folge, wenn sich aus den Anträgen und der Begründung der Revision der Umfang der Anfechtung ergibt.
RS0042091 Rechtssatz 29.03.1972Zivilrecht
Das Neuerungsverbot gilt auch im Rekursverfahren.
RS0112045 Rechtssatz 30.03.1999Zivilrecht
Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Si …