Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur "mehrseitigen Treuhand" (4 Ob 84/98a = EvBl 1998/176; 1 Ob 46/99t = EvBl 1999/205) abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Mit der Zuweisung des Risikos der Veruntreuung durch den Treuhänder im Verhältnis zwischen dem den Liegenschaftskauf finanzierenden Kreditinstitut und dem kreditnehmenden Käufer bei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung hat sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981, 90 auseinandergesetzt. In beiden Fällen sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf SZ 26/206 aus, dass das Risiko der Veruntreuung durch den gemeinsamen Treuhänder den Auftraggeber treffe, dem auf Grund des erteilten Auftrages der Anspruch auf Ausfolgung zustehe. Da der Treuhänder für den Fall des Scheiterns der Kaufvertragsabwicklung und grundbücherlichen Sicherstellung der Kreditgeberin zur Rückzahlung des Betrages an die Kreditgeberin verpflichtet sei, sei das Veruntreuungsrisiko von der Kreditgeberin zu tragen.
Zum gegenteiligen Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 508 = RdW 1985, 369, in der er - anders als in den Gegenstand der vorangegangenen Entscheidungen bildenden Fällen - die Wirksamkeit einer Klausel zu beurteilen hatte, mit der der Kreditnehmer mit dem Veruntreuungsrisiko belastet wurde. Eine gröbliche Benachteiligung des kreditnehmenden Käufers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB wurde mit der Begründung verneint, die Darlehensauszahlung vor Bestellung der Sachhaftung liege im Interesse des Käufers. Unterbleibe die grundbücherliche Eintragung aus Gründen, die auf Seiten des Treuhänders lägen, sei der Darlehensgeber auf (dessen) persönliche Haftung beschränkt; ihre vertragliche Erweiterung auf den Darlehenswerber für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen schaffe einen gewissen Ausgleich für die dann fehlende Sachhaftung.Zum gegenteiligen Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 508 = RdW 1985, 369, in der er - anders als in den Gegenstand der vorangegangenen Entscheidungen bildenden Fällen - die Wirksamkeit einer Klausel zu beurteilen hatte, mit der der Kreditnehmer mit dem Veruntreuungsrisiko belastet wurde. Eine gröbliche Benachteiligung des kreditnehmenden Käufers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde mit der Begründung verneint, die Darlehensauszahlung vor Bestellung der Sachhaftung liege im Interesse des Käufers. Unterbleibe die grundbücherliche Eintragung aus Gründen, die auf Seiten des Treuhänders lägen, sei der Darlehensgeber auf (dessen) persönliche Haftung beschränkt; ihre vertragliche Erweiterung auf den Darlehenswerber für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen schaffe einen gewissen Ausgleich für die dann fehlende Sachhaftung.
Diese Entscheidungen wurden insbesondere von Graf (Kreditfinanzierter Liegenschaftserwerb - Wer trägt das Risiko bei Veruntreuung durch den Treuhänder? RdW 1991, 283) analysiert. Gegen die beiden erstgenannten Entscheidungen führte er ins Treffen, dass die Risikozuordnung von der Entscheidung des kriminellen Treuhänders abhänge, wann (vor oder nach Herstellung der Auszahlungsbedingungen durch Veranlassung der grundbücherlichen Eintragungen) er die Kreditvaluta veruntreue und andererseits, dass bei Einschaltung eines Kreditgebers der Käufer nie die Gefahr für die Kreditvaluta tragen müsste, weil bei Veruntreuung des Geldbetrages nach Herstellung der Auszahlungsbedingungen durch Veranlassung der grundbücherlichen Eintragungen diese Gefahr bereits auf den Verkäufer, der Anspruch auf Auszahlung habe, übergegangen sei. Graf gelangt in Übereinstimmung mit der letztgenannten Entscheidung zum Ergebnis, dass es sachgerecht sei, mit dem Veruntreuungsrisiko den kreditnehmenden Käufer zu belasten, da die durch die Einschaltung des Treuhänders möglich gemachte Auszahlung des Darlehens vor Begründung der vertraglich vereinbarten Sachhaftung im Interesse des Käufers liege. Lediglich dann, wenn die Auswahl des Treuhänders durch den Kreditgeber vorgenommen werde, sei diesem das Veruntreuungsrisiko aufzuerlegen. Der Auffassung Grafs, es sei sachgerecht, mit dem Veruntreuungsrisiko den kreditnehmenden Käufer zu belasten, stimmte auch Bollenberger zu (Treuhändiger Liegenschaftsverkehr und Konkurs einer Partei, ÖBA 1994, 825, insbes 836 FN 78 und 81; Drittfinanzierter Liegenschaftsverkehr: Stellung der Bank vor Verbücherung der Hypothek, RdW 1996, 199 FN 2; die in ÖBA 2000 Heft 9 für Heft 10 angekündigte Abhandlung Bollenbergers zum Veruntreuungsrisiko bei treuhändiger Abwicklung des Liegenschaftsverkehrs und damit eine allfällige Stellungnahme zu den neueren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage liegt dem erkennenden Senat noch nicht vor).
Gegen die vom Obersten Gerichtshof in JBl 1986, 508 und von Graf vorgenommene Interessenzuweisung wandte sich in der Folge Thurnher (Grundfragen des Treuhandwesens, 80 ff): Dass Darlehen ausschließlich im Interesse des Darlehensnehmers vergeben würden, sei nicht anzunehmen, vielmehr verfolge die Bank damit selbst geschäftliche Interessen; da ohne Darlehenszuzählung die Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich, ohne Erfüllung wiederum die Einverleibung unmöglich sei, liege die Darlehenszuzählung vor bücherlicher Sicherstellung auch im Interesse der Bank. Ebenso wie die Bank ein Sicherungsbedürfnis habe, habe der Kreditnehmer und Kaufwerber ein Interesse an der ordnungsgemäßen Einverleibung seines Eigentumsrechtes nach Übergabe des Kaufpreisgeldes an den Verkäufer. Bank und Käufer hätten das gleiche Schutzbedürfnis, dem man durch Einverleibung gerecht werde. Da sowohl die geschäftlichen Interessen als auch die Schutzinteressen von Darlehenswerber und -geber deckungsgleich seien, sei eine ausgewogene Risikoverteilung am ehesten sachgerecht. Trete ein unerwartetes Störereignis ein, seien alle Beteiligten im gleichen Ausmaß zu belasten. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man sich an § 1311 ABGB orientiere, der dem den Schaden zurechne, in dessen Vermögen er sich ereignet habe. Werde Treugut einem Treuhänder übergeben, dann sei das Treugut für die Dauer der Treuhandschaft gemeinsames Vermögen aller Treugeber. Zweck der Treuhänderbestellung sei es ja gerade, die eindeutige Zuordnung des Vermögens auf einen der Beteiligten auszuschließen. Bestellten mehrere Treugeber gemeinsam einen Treuhänder, so trügen sie gemeinsam das Risiko einer Veruntreuung; abweichende Vereinbarungen könnten unter § 879 ABGB fallen.Gegen die vom Obersten Gerichtshof in JBl 1986, 508 und von Graf vorgenommene Interessenzuweisung wandte sich in der Folge Thurnher (Grundfragen des Treuhandwesens, 80 ff): Dass Darlehen ausschließlich im Interesse des Darlehensnehmers vergeben würden, sei nicht anzunehmen, vielmehr verfolge die Bank damit selbst geschäftliche Interessen; da ohne Darlehenszuzählung die Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich, ohne Erfüllung wiederum die Einverleibung unmöglich sei, liege die Darlehenszuzählung vor bücherlicher Sicherstellung auch im Interesse der Bank. Ebenso wie die Bank ein Sicherungsbedürfnis habe, habe der Kreditnehmer und Kaufwerber ein Interesse an der ordnungsgemäßen Einverleibung seines Eigentumsrechtes nach Übergabe des Kaufpreisgeldes an den Verkäufer. Bank und Käufer hätten das gleiche Schutzbedürfnis, dem man durch Einverleibung gerecht werde. Da sowohl die geschäftlichen Interessen als auch die Schutzinteressen von Darlehenswerber und -geber deckungsgleich seien, sei eine ausgewogene Risikoverteilung am ehesten sachgerecht. Trete ein unerwartetes Störereignis ein, seien alle Beteiligten im gleichen Ausmaß zu belasten. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man sich an Paragraph 1311, ABGB orientiere, der dem den Schaden zurechne, in dessen Vermögen er sich ereignet habe. Werde Treugut einem Treuhänder übergeben, dann sei das Treugut für die Dauer der Treuhandschaft gemeinsames Vermögen aller Treugeber. Zweck der Treuhänderbestellung sei es ja gerade, die eindeutige Zuordnung des Vermögens auf einen der Beteiligten auszuschließen. Bestellten mehrere Treugeber gemeinsam einen Treuhänder, so trügen sie gemeinsam das Risiko einer Veruntreuung; abweichende Vereinbarungen könnten unter Paragraph 879, ABGB fallen.
Aus der Entscheidung 2 Ob 590/93 (= JBl 1995, 590 = ÖBA 1995, 470 mit Anmerkung von Graf), in der der Oberste Gerichtshof den vom kreditnehmenden Käufer gegen die Bank geltend gemachten Anspruch auf neuerliche Zuzählung der vom Treuhänder veruntreuten Darlehensvaluta im Hinblick auf die vereinbarungsgemäß erfolgte Überweisung des Geldes auf das Anderkonto des Treuhänders verneinte, ist - worauf Graf in seiner Anmerkung zutreffend hinweist - für die hier zu lösende Frage nach dem Bestehen eines Rückzahlungsanspruches der Bank gegen den Kreditnehmer nichts zu gewinnen.
Aus Anlass der weiteren, nur die Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer betreffenden Entscheidung 10 Ob 2082/96s (= ÖBA 1997, 59), in der im Hinblick auf die Auszahlungsreife des Treuhandgeldes das Risiko - ungeachtet der durch den Käufer erfolgten Nominierung des ungetreuen Treuhänders - dem Verkäufer zugeordnet wurde, nahm Graf (Wer trägt das Veruntreuungsrisiko beim über einen Treuhänder abgewickelten Liegenschaftskauf? ÖBA 1997, 27) neuerlich zur Zuordnung des Veruntreuungsrisikos Stellung, wobei er darauf hinwies, dass bei dieser Konstellation der Käufer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der gekauften Liegenschaft habe, ohne den Kaufpreis nochmals zahlen zu müssen und ihn daher auch gegenüber der Bank die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditvaluta treffe; dies führe bei Beibehaltung der bisherigen Judikatur (EvBl 1972/19 und JBl 1981, 90) zur Risikozuordnung im Verhältnis zwischen Bank und kreditnehmendem Käufer zu einer weitgehenden Haftungsfreistellung des Käufers zu Lasten des Verkäufers und der Bank. Graf kritisiert wie in seiner erstgenannten Abhandlung die Zuordnung des Risikos an den, der einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Treuhänder hatte, und tritt dafür ein, das Risiko dem zuzuordnen, der den Treuhänder nominiert hatte, wobei er für bestimmte Fälle - insbesondere wenn die Nominierung des Treuhänders beiden Parteien obliegt und die andere Partei es unterlässt, einen Gegenvorschlag zu machen - von einer gemeinsamen Risikotragung ausgeht, sofern der Treuhänder auch von beiden Parteien beauftragt wurde.
Dem von Graf hervorgehobenen Zuordnungskriterium der Nominierung des Treuhänders wurde in den Entscheidungen 4 Ob 84/98a (= EvBl 1998/176 = ÖBA 1998, 888) und 1 Ob 46/99t keine Bedeutung zugebilligt, da in der ersten Entscheidung von einer gemeinsamen Bestellung des Treuhänders auszugehen war, während in der zweiten Entscheidung ausgesprochen wurde, dass dann, wenn die Parteien bei Bestellung des mehrseitigen Treuhänders keinerlei Einwand gegen dessen Person erhoben haben, es nicht von Bedeutung sein könne, wer - rein zufällig - die sodann als Treuhänder bestellte Person, deren Integrität nicht im Zweifel gestanden sei, benannt habe. In beiden Fällen, in denen der Käufer durch Zahlung an den Treuhänder bereits erfüllt hatte, der Verkäufer aber mangels Erfüllung der Auszahlungsbedingungen noch keinen Ausfolgungsanspruch hatte, gelangte der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der Lehrmeinungen Grafs und Thurnhers sowie unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 41/98t, in der diese Lehrmeinungen als überdenkenswert erachtet wurden, zu einer gemeinsamen Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber.
Soweit S. Urbanek (Die treuhändige Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen durch Notare und Rechtsanwälte, 174) auch die Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Veruntreuung die Bank - durch Überweisung auf das Anderkonto des Treuhänders - bereits vereinbarungsgemäß erfüllt hatte und - mangels Erfüllung der Auszahlungsbedingungen - der Verkäufer noch keinen Anspruch auf Auszahlung hatte, abweichend sowohl von den Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981, 90 als auch der Entscheidung EvBl 1998/176 und unter Ablehnung der Lehrmeinungen Grafs und Thurnhers mit Hilfe eines "hinzugedachten" durch den endgültigen Nichteintritt der Auszahlungsbedingungen aufschiebend bedingten Ausfolgungsanspruches des Käufers dahin lösen will, dass der Käufer das Veruntreuungsrisiko zu tragen habe (aaO 180), ist ihr zu erwidern, dass bei Nichteintritt der Auszahlungsbedingungen (insbesondere der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung der kreditgebenden Bank) regelmäßig die Kreditvaluta nicht dem Käufer auszufolgen, sondern an die Bank zurückzuerstatten ist (was den Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981, 90 veranlasste, die Bank mit dem Veruntreuungsrisiko zu belasten).
Ebenso wie in den den Entscheidungen EvBl 1998/176 und 1 Ob 46/99t zu Grunde liegenden Fällen erfolgte die Veruntreuung durch den Treuhänder auch im vorliegenden Fall nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer. Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen - zum Hinweis Thurnhers, dass eine derartige Vereinbarung gegen § 879 ABGB verstoßen könnte, ist daher hier nicht Stellung zu nehmen -, dann ist jedenfalls mit Thurnher im Hinblick darauf, dass der gemeinsam beauftragte Treuhänder sowohl das Interesse des kreditnehmenden Käufers auf vereinbarungsgemäße Einverleibung seines Eigentumsrechtes als auch das der Bank auf vereinbarungsgemäße grundbücherliche Sicherstellung zu wahren hatte, von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen; dies auch unter Bedachtnahme auf § 1311 ABGB, da es gerade Zweck der Treuhänderbestellung - zumindest bis zum Entstehen eines Ausfolgungsanspruches - ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens auf einen der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren. Zum selben Ergebnis gelangt man im Wege ergänzender Vertragsauslegung bei Zugrundelegung der von Graf insbesondere in ÖBA 1997, 27 ff (34 f) vertretenen Thesen, da der Treuhänder von der an diesem Verfahren nicht beteiligten Verkäuferin namhaft gemacht wurde und eine aus der Nominierung des Treuhänders abzuleitende Risikozuweisung daher jedenfalls für keinen der beiden Streitteile in Frage kommt.Ebenso wie in den den Entscheidungen EvBl 1998/176 und 1 Ob 46/99t zu Grunde liegenden Fällen erfolgte die Veruntreuung durch den Treuhänder auch im vorliegenden Fall nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer. Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen - zum Hinweis Thurnhers, dass eine derartige Vereinbarung gegen Paragraph 879, ABGB verstoßen könnte, ist daher hier nicht Stellung zu nehmen -, dann ist jedenfalls mit Thurnher im Hinblick darauf, dass der gemeinsam beauftragte Treuhänder sowohl das Interesse des kreditnehmenden Käufers auf vereinbarungsgemäße Einverleibung seines Eigentumsrechtes als auch das der Bank auf vereinbarungsgemäße grundbücherliche Sicherstellung zu wahren hatte, von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen; dies auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 1311, ABGB, da es gerade Zweck der Treuhänderbestellung - zumindest bis zum Entstehen eines Ausfolgungsanspruches - ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens auf einen der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren. Zum selben Ergebnis gelangt man im Wege ergänzender Vertragsauslegung bei Zugrundelegung der von Graf insbesondere in ÖBA 1997, 27 ff (34 f) vertretenen Thesen, da der Treuhänder von der an diesem Verfahren nicht beteiligten Verkäuferin namhaft gemacht wurde und eine aus der Nominierung des Treuhänders abzuleitende Risikozuweisung daher jedenfalls für keinen der beiden Streitteile in Frage kommt.
Da der Beklagte mit den von ihm mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsbeträgen von S 148.350,-- bisher jedenfalls weniger als die Hälfte des ihm zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes gewährten Darlehens von S 540.000,-- abgetragen hat, war die Abweisung des Widerklagebegehrens berechtigt (vgl 1 Ob 46/99t). Hingegen ist die Sache bezüglich des Klagebegehrens auf Zahlung von S 536.974,-- noch nicht spruchreif, weil im Hinblick darauf, dass sowohl in diesem Begehren als auch im Widerklagebegehren kapitalisierte Zinsen enthalten sind, eine ziffernmäßige Bestimmung des hievon auf die vom Beklagten zu tragende Hälfte des gewährten Darlehens entfallenden Teilbetrages noch nicht möglich ist.Da der Beklagte mit den von ihm mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsbeträgen von S 148.350,-- bisher jedenfalls weniger als die Hälfte des ihm zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes gewährten Darlehens von S 540.000,-- abgetragen hat, war die Abweisung des Widerklagebegehrens berechtigt vergleiche 1 Ob 46/99t). Hingegen ist die Sache bezüglich des Klagebegehrens auf Zahlung von S 536.974,-- noch nicht spruchreif, weil im Hinblick darauf, dass sowohl in diesem Begehren als auch im Widerklagebegehren kapitalisierte Zinsen enthalten sind, eine ziffernmäßige Bestimmung des hievon auf die vom Beklagten zu tragende Hälfte des gewährten Darlehens entfallenden Teilbetrages noch nicht möglich ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher mit den Parteien zu erörtern sein, wieviel von dem mit der Klage geltend gemachten Betrag auf den noch offenen Teil der vom Beklagten zu tragenden Hälfte des gegenständlichen Darlehens entfällt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO sowie auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO sowie auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.