Rechtssatz RS0114131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114131
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/99s
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 13/99s
Veröff: SZ 73/137
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
Vgl auch
- 8 Ob 75/00p
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 75/00p
- 1 Ob 150/01t
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 150/01t
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarten die Parteien des Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders, so gewährt der Kreditgeber den Kredit schon durch die Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder. (T1); Veröff: SZ 74/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114131
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080OB00013_99S0000_001