Die Rekurse sind zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
I. Einleitende Bemerkung:römisch eins. Einleitende Bemerkung:
Der Akt wurde dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die erhobenen Rekurse erst am 11. Juni 2001 (Einlangen) vorgelegt, obgleich die letzte Rekursbeantwortung schon am 19. 5. 1999 eingelangt war. Aus einem erstgerichtlichen Kanzleivermerk vom 28. 5. 2001 folgt, dass der Akt nach einer Urgenz "unabgefertigt zwischen abgelegten Akten vorgefunden" wurde. Der Oberste Gerichtshof behandelte diese Rechtssache daher als dringlich, um dadurch den wegen eines Versehens bei der Aktenbehandlung entstandenen Zeitverlust teilweise wiedergutzumachen.
II. Zum Rekurs der Beklagten:römisch zwei. Zum Rekurs der Beklagten:
1. Die Beklagten wenden sich nur soweit gegen den angefochtenen Beschluss, als sie ihre auf die Entscheidung 4 Ob 504/80 gestützte Ansicht aufrechterhalten, der Kreditvertrag sei nicht "in Kraft" getreten, weil sie niemals die "faktische Verfügungsgewalt" über den Kreditbetrag, der "den Machtbereich der Bank" nicht verlassen habe, gehabt hätten.
1. 1. Nach der Entscheidung 4 Ob 504/80 (= JBl 1981, 90) muss die "Übergabe des Kreditbetrages" nicht unmittelbar an den Kreditnehmer erfolgen. Ihm könne die Kreditsumme mittelbar auch dadurch zukommen, dass sie vereinbarungsgemäß an einen Dritten gezahlt werde. Deren Zahlung an einen Treuhänder des Kreditgebers sei jedoch keine "mittelbare Übergabe", weshalb die Überweisung der Kreditsumme auf das Anderkonto eines solchen Treuhänders noch nicht als Kreditgewährung an den Kreditnehmer aufzufassen sei. Komme der durch den vereinbarten Kredit zu finanzierende Kauf nicht zustande, so habe - nach Kündigung des Kreditverhältnisses - nur der Kreditgeber Anspruch auf Ausfolgung des Treuhanderlags. Deshalb trage der Kreditgeber das Risiko der Veruntreuung der Kreditsumme durch den Treuhänder. Eine Zinsenschuld könne zwar auch während der "Treuhandbindung des zugesagten Kredites" entstehen, mangle es jedoch an der "Kreditgewährung", so habe die "Kreditbereitstellung ihren Zweck verfehlt", weshalb der Kreditgeber nach Aufkündigung des Kreditverhältnisses keinen Entgeltanspruch habe.
1. 2. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass sie die klagende Partei nach der ratio der soeben referierten Entscheidung nicht auf Zahlung aus dem Kreditvertrag in Anspruch nehmen könnte, wäre ihnen der vereinbarte Kredit nie gewährt worden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem der Entscheidung 4 Ob 504/80 auch insoweit vergleichbar, als aus deren Kernbegründung zu schließen wäre, dass die Beklagten den vereinbarten Kredit nicht erhalten hätten, sollte die Kreditvaluta an einen Treuhänder bloß der klagenden Partei gezahlt worden sein.
Der Auffassung über die vertragsgemäße Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber, wie sie der Entscheidung 4 Ob 504/80 zugrunde liegt, vermag der erkennende Senat indes nicht beizutreten; das verdeutlichen nicht zuletzt auch die tragenden Gründe der Entscheidung 2 Ob 590/93 (= JBl 1995, 590 - ÖBA 1995, 470 = NZ 1996, 119). In dieser Entscheidung war die Frage zu klären, ob der Kreditgeber die von einem Treuhänder veruntreute Kreditvaluta neuerlich zu zahlen habe. Deren Lösung unterstellte der Oberste Gerichtshof ein mehrseitiges Treuhandverhältnis, hatte der Treuhänder - so wie übrigens auch nach dem Sachverhalt der Entscheidung 4 Ob 504/80 - doch einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits aber auch das Interesse des Kreditgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechts zur Sicherstellung dessen Kreditforderung zu wahren. Wie im Anlassfall war der Kreditgeber auch nach dem der Entscheidung 2 Ob 590/93 zugrunde liegenden Sachverhalt vertraglich verpflichtet, die Kreditvaluta auf das Anderkonto des vom Kreditnehmer nominierten Treuhänders zu überweisen. Diese Umstände wurden als nach § 905 Abs 2 ABGB zulässige Vereinbarung über die Modalitäten der Vertragserfüllung durch den Kreditgeber beurteilt. Danach war letzterer nicht verhalten, dem dortigen Kläger als Kreditnehmer das Eigentum an der Kreditvaluta zu verschaffen oder deren freie Verfügbarkeit zu ermöglichen. Er hatte vielmehr mit schuldbefreiender Wirkung auf das Anderkonto des Treuhänders zu zahlen. Darin sei nach den getroffenen Vereinbarungen - so der 2. Senat - die Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber - nämlich die Kreditgewährung durch Zuzählung der Kreditvaluta - zu erblicken. Sei die Leistungspflicht des Kreditgebers auf diese Weise ordnungsgemäß erfüllt worden, so bestehe kein Anspruch auf neuerliche Erfüllung durch erneute Zuzählung der Kreditvaluta mehr.Der Auffassung über die vertragsgemäße Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber, wie sie der Entscheidung 4 Ob 504/80 zugrunde liegt, vermag der erkennende Senat indes nicht beizutreten; das verdeutlichen nicht zuletzt auch die tragenden Gründe der Entscheidung 2 Ob 590/93 (= JBl 1995, 590 - ÖBA 1995, 470 = NZ 1996, 119). In dieser Entscheidung war die Frage zu klären, ob der Kreditgeber die von einem Treuhänder veruntreute Kreditvaluta neuerlich zu zahlen habe. Deren Lösung unterstellte der Oberste Gerichtshof ein mehrseitiges Treuhandverhältnis, hatte der Treuhänder - so wie übrigens auch nach dem Sachverhalt der Entscheidung 4 Ob 504/80 - doch einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits aber auch das Interesse des Kreditgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechts zur Sicherstellung dessen Kreditforderung zu wahren. Wie im Anlassfall war der Kreditgeber auch nach dem der Entscheidung 2 Ob 590/93 zugrunde liegenden Sachverhalt vertraglich verpflichtet, die Kreditvaluta auf das Anderkonto des vom Kreditnehmer nominierten Treuhänders zu überweisen. Diese Umstände wurden als nach Paragraph 905, Absatz 2, ABGB zulässige Vereinbarung über die Modalitäten der Vertragserfüllung durch den Kreditgeber beurteilt. Danach war letzterer nicht verhalten, dem dortigen Kläger als Kreditnehmer das Eigentum an der Kreditvaluta zu verschaffen oder deren freie Verfügbarkeit zu ermöglichen. Er hatte vielmehr mit schuldbefreiender Wirkung auf das Anderkonto des Treuhänders zu zahlen. Darin sei nach den getroffenen Vereinbarungen - so der 2. Senat - die Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber - nämlich die Kreditgewährung durch Zuzählung der Kreditvaluta - zu erblicken. Sei die Leistungspflicht des Kreditgebers auf diese Weise ordnungsgemäß erfüllt worden, so bestehe kein Anspruch auf neuerliche Erfüllung durch erneute Zuzählung der Kreditvaluta mehr.
Deshalb empfiehlt Schubert (in Rummel, ABGB3 vor § 983 Rz 1), die Kernbegründung der Entscheidung 4 Ob 504/80 zu überdenken. Werde im Kreditvertrag die Zahlung der Kreditvaluta an den Treuhänder vereinbart, so sei schon eine solche Zahlung hinreichend, um die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers zu begründen.Deshalb empfiehlt Schubert (in Rummel, ABGB3 vor Paragraph 983, Rz 1), die Kernbegründung der Entscheidung 4 Ob 504/80 zu überdenken. Werde im Kreditvertrag die Zahlung der Kreditvaluta an den Treuhänder vereinbart, so sei schon eine solche Zahlung hinreichend, um die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers zu begründen.
Der erkennende Senat tritt der Ansicht Schuberts (aaO), die bereits das Ergebnis der Entscheidung 2 Ob 590/93 trägt, bei. Auch nach dem für die Entscheidung 4 Ob 504/80 maßgeblichen Sachverhalt hatte der Treuhänder - entsprechend der Beurteilung durch den dort erkennenden Senat - nicht nur die Interessen des Kreditgebers als Treugeber, sondern auch die des Kreditnehmers zu wahren. Er sollte mit dem Kreditbetrag den Kaufpreis für die Liegenschaft zahlen, sodass er ihn nicht ohne weiteres an den Kreditgeber zurückstellen durfte, hatte doch der Kreditnehmer schon einen Anspruch auf Leistung des Kreditbetrags gegen Verpfändung des Kaufobjekts erworben. Deshalb sei der Kreditnehmer - so der 4. Senat - "zumindest" als begünstigter Dritter der Treuhandvereinbarung anzusehen gewesen. Gleichviel, ob nun das dortige Treuhandverhältnis bloß als einseitige Treuhand für den Kreditgeber mit dem Kreditnehmer als begünstigtem Dritten oder - auf dem Boden einer Gesamtschau der zur Zweckverwirklichung verknüpften Verträge - ohnehin als mehrseitige Treuhand zu beurteilen gewesen wäre, die Zahlung an den Treuhänder wäre in beiden Fällen wegen der mit dessen Stellung verbundenen Rechtspflichten als Kreditgewährung zu qualifizieren gewesen, hatte doch der Kreditgeber die Kreditvaluta - wie vereinbart - an den Treuhänder überwiesen und damit den Kreditvertrag erfüllt.
Kreditgewährung schon durch Zahlung der Kreditvaluta an einen mehrseitigen Treuhänder impliziert auch die jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Aufteilung des Veruntreuungsrisikos zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer (JBl 2001, 175 = ÖBA 2001, 409 ((Bollenberger)), könnte man doch zu einer solchen Lösung dann nicht gelangen, wenn dem Kreditnehmer der Kredit im Zeitpunkt der Veruntreuung durch den Treuhänder noch gar nicht gewährt gewesen wäre.
1. 3. Im Anlassfall ist es nach der Gestaltung des Treuhandverhältnisses nicht zweifelhaft, dass der bestellte Rechtsanwalt mehrseitiger Treuhänder war. Jedenfalls unter dieser - auch in der Entscheidung 4 Ob 504/80 nicht in Zweifel gezogenen - Voraussetzung erfüllte die klagende Partei ihre Kreditschuld nach allen bisherigen Erwägungen durch Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto des Treuhänders. Auf diese Sicht der Rechtslage stützt sich auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei. Damit erweist sich aber die Rechtsansicht der Beklagten als unzutreffend, sie könnten aus dem Kreditvertrag schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen ein Kredit gar nicht gewährt worden sei.
III. Zum Rekurs der klagenden Partei:römisch drei. Zum Rekurs der klagenden Partei:
1. Nach Ansicht der klagenden Partei müssen die Beklagten die geltend gemachte Kreditforderung nach den getroffenen Vereinbarungen jedenfalls erfüllen. Die Rekurswerberin unternimmt jedoch gar keinen Versuch, die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe des Berufungsgerichts konkret zu widerlegen. Sie erörtert vielmehr Fragen aufgrund nicht feststehender Tatsachen und verfehlt damit das streitentscheidende Thema.
1. 1. Nach der Einleitung der hier maßgeblichen AGBKr beruht die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Kreditunternehmung auf einem Vertrauensverhältnis. Der Kunde kann sich deshalb darauf verlassen, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird. Nach dieser - in den AGBKr ausdrücklich hervorgehobenen - Rechtslage liegt es auf der Hand, dass die Kreditunternehmung eine Interessenwahrungspflicht zur Hintanhaltung einer Gefährdung bzw Verletzung der Interessen des Kunden und im Zusammenhang damit Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ÖBA 1987, 509 ((Iro)); SZ 54/161). Für die Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung mit dem Kunden ist überdies der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben wegen des erörterten Vertrauensverhältnisses von besonderer Bedeutung (ÖBA 1990, 212 ((Ostheim)).
1. 2. Individualvertragliche Regelungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung gehen dem Kündigungsrecht nach Art 36 Abs 1 AGBKr vor. Das bezieht sich auch auf konkludente Vereinbarungen wie etwa die Kreditgewährung für einen bestimmten Zweck (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österr Bankvertragsrecht I Rz 1/158). Im Anlassfall wurde den Beklagten Kredit für einen bestimmten Zweck (Erwerb einer bestimmten Wohnung als Eigentumswohnung) gewährt. Dennoch wurden sie nach Rückzahlung der Kreditvaluta durch den Treuhänder wegen des endgültigen Scheiterns des vereinbarten Kreditzwecks weiterhin mit laufenden Kreditkosten über einen längeren Zeitraum belastet, ohne dass die klagende Partei nach den bisher feststehenden Tatsachen versucht hätte, durch Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu klären, ob das ins Auge gefasste Kredit- und Pfandobjekt im gegenseitigen Einvernehmen neuerlich durch ein anderes ersetzt werden soll. Die faktische Weiterführung der Geschäftsverbindung über einen längeren Zeitraum ohne eine der zuvor erörterten Aufklärung dienende Kontaktaufnahme mit den Beklagten lief der vertraglichen Interessenwahrungspflicht der klagenden Partei zuwider. Eine solche Vertragsverletzung kann nicht Grundlage für vertragliche Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis sein. Der klagenden Partei ist ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom endgültigen Scheitern des zuletzt vereinbarten Kreditzwecks Kenntnis erlangte, nur noch ein Zeitraum von etwa vier Wochen zuzubilligen, der ausreichte, um die definitive Beendigung des Kreditverhältnisses in Ermangelung eines anderen tauglichen Kauf- und Sicherungsobjekts abzuklären bzw die Rücküberweisung der Kreditvaluta durch den Treuhänder zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat demnach Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis zutreffend mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem die Geschäftsverbindung jedenfalls als beendet anzusehen gewesen wäre. Somit schulden die Beklagten der klagenden Partei nur jenen Saldo, der sich - berechnet nach den vertraglichen Absprachen - für den bezeichneten Stichtag ergeben wird. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht die für eine abschließende rechtliche Beurteilung insofern noch erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.1. 2. Individualvertragliche Regelungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung gehen dem Kündigungsrecht nach Artikel 36, Absatz eins, AGBKr vor. Das bezieht sich auch auf konkludente Vereinbarungen wie etwa die Kreditgewährung für einen bestimmten Zweck (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österr Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/158). Im Anlassfall wurde den Beklagten Kredit für einen bestimmten Zweck (Erwerb einer bestimmten Wohnung als Eigentumswohnung) gewährt. Dennoch wurden sie nach Rückzahlung der Kreditvaluta durch den Treuhänder wegen des endgültigen Scheiterns des vereinbarten Kreditzwecks weiterhin mit laufenden Kreditkosten über einen längeren Zeitraum belastet, ohne dass die klagende Partei nach den bisher feststehenden Tatsachen versucht hätte, durch Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu klären, ob das ins Auge gefasste Kredit- und Pfandobjekt im gegenseitigen Einvernehmen neuerlich durch ein anderes ersetzt werden soll. Die faktische Weiterführung der Geschäftsverbindung über einen längeren Zeitraum ohne eine der zuvor erörterten Aufklärung dienende Kontaktaufnahme mit den Beklagten lief der vertraglichen Interessenwahrungspflicht der klagenden Partei zuwider. Eine solche Vertragsverletzung kann nicht Grundlage für vertragliche Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis sein. Der klagenden Partei ist ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom endgültigen Scheitern des zuletzt vereinbarten Kreditzwecks Kenntnis erlangte, nur noch ein Zeitraum von etwa vier Wochen zuzubilligen, der ausreichte, um die definitive Beendigung des Kreditverhältnisses in Ermangelung eines anderen tauglichen Kauf- und Sicherungsobjekts abzuklären bzw die Rücküberweisung der Kreditvaluta durch den Treuhänder zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat demnach Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis zutreffend mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem die Geschäftsverbindung jedenfalls als beendet anzusehen gewesen wäre. Somit schulden die Beklagten der klagenden Partei nur jenen Saldo, der sich - berechnet nach den vertraglichen Absprachen - für den bezeichneten Stichtag ergeben wird. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht die für eine abschließende rechtliche Beurteilung insofern noch erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
IV. Zur Kostenentscheidung:römisch vier. Zur Kostenentscheidung:
Beide Rekurse blieben erfolglos. Keine der Parteien konnte ihren Rekursantrag (Wiederherstellung des Ersturteils bzw Abweisung des Klagebegehrens) durchsetzen. Dem Erstgericht wird vom Obersten Gerichtshof auch nicht eine für den Prozessstandpunkt der einen oder anderen Partei günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden. Gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO hat daher jede der Parteien der Gegenseite die Kosten deren Rekursbeantwortung zu ersetzen. Diese Kosten sind auf beiden Seiten gleich hoch. Sie sind daher zu saldieren (SZ 67/143). Das führt im Ergebnis zur gegenseitigen Kostenaufhebung.Beide Rekurse blieben erfolglos. Keine der Parteien konnte ihren Rekursantrag (Wiederherstellung des Ersturteils bzw Abweisung des Klagebegehrens) durchsetzen. Dem Erstgericht wird vom Obersten Gerichtshof auch nicht eine für den Prozessstandpunkt der einen oder anderen Partei günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden. Gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO hat daher jede der Parteien der Gegenseite die Kosten deren Rekursbeantwortung zu ersetzen. Diese Kosten sind auf beiden Seiten gleich hoch. Sie sind daher zu saldieren (SZ 67/143). Das führt im Ergebnis zur gegenseitigen Kostenaufhebung.