Rechtssatz RS0115474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115474
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Individualvertragliche Regelungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung gehen dem Kündigungsrecht nach Art 36 Abs 1 AGBKr vor. Das bezieht sich auch auf konkludente Vereinbarungen wie etwa die Kreditgewährung für einen bestimmten Zweck.Individualvertragliche Regelungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung gehen dem Kündigungsrecht nach Artikel 36, Absatz eins, AGBKr vor. Das bezieht sich auch auf konkludente Vereinbarungen wie etwa die Kreditgewährung für einen bestimmten Zweck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115474
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00150_01T0000_002