Rechtssatz RS0107960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107960
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).Nach der Gefahrtragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2418/96f
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2418/96f
Veröff: SZ 70/152
- 4 Ob 84/98a
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 84/98a
Auch; Beisatz: Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schade nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel - mangels anderslautender Vereinbarung - beide Treugeber gleich. (T1)
- 1 Ob 46/99t
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 46/99t
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 13/99s
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 13/99s
Vgl; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 73/137
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 241/02s
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T2)
- 6 Ob 248/03v
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 248/03v
Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T3); Veröff: SZ 2003/160
- 9 ObA 190/05i
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 190/05i
- 6 Ob 139/22t
Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 139/22t
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107960
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB02418_96F0000_001