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Entscheidung 6 Ob 139/22t×

Entscheidung 6 Ob 139/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010415 Rechtssatz 25.02.1971Zivilrecht
Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen.
RS0010421 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer (Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an den …
RS0010444 Rechtssatz 18.10.1961Zivilrecht
Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Diesen muss entnommen werden, welche Einschränkungen das Eigentum des Tre …
RS0022118 Rechtssatz 19.12.1963Zivilrecht
Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach § 1175 ff ABGB.
RS0022154 Rechtssatz 08.01.1955Undefined
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellsch …
RS0022210 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschafts …
RS0107960 Rechtssatz 23.07.1997Zivilrecht
Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufä …
RS0134320 Rechtssatz 18.04.2023Zivilrecht
Auch im Fall des Vorhandenseins mehrerer Treugeber ist eine auf den einzelnen Einleger, nicht auf die Einlage abstellende Betrachtung anzuwenden.