Aus der Begründung:
Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut (= Staatsgut) und Gemeindegut in den §§ 286 bis 288 ABGB. ist veraltet (s. Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 6). Es ist daher mit dem Hinweis nichts gewonnen, daß sich auch das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz (s. § 1 Abs. 2) und die Grundbuchsvorschrift (s. § 8 Abs. 2) dieser Begriffsbestimmung des ABGB. bedienen. Nach herrschender Lehre (s. Ehrenzweig a. a. O.; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. II S. 90) sind öffentliches Gut alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde möglich, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (s. Ehrenzweig a. a. O., ferner Adamovich a. a. O.). In diesem Fall ist jeder Gebietskörperschaft gemäß § 9 AußStrG. das Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzubilligen, wenn durch die bewilligte Eintragung das Eigentum am Grundstück berührt wird (s. SZ. XXVII 30, SZ. XX 35 u. a.). Die Rekurslegitimation der Gemeinde T. ist also zu bejahen.Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut (= Staatsgut) und Gemeindegut in den Paragraphen 286 bis 288 ABGB. ist veraltet (s. Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 6). Es ist daher mit dem Hinweis nichts gewonnen, daß sich auch das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz (s. Paragraph eins, Absatz 2,) und die Grundbuchsvorschrift (s. Paragraph 8, Absatz 2,) dieser Begriffsbestimmung des ABGB. bedienen. Nach herrschender Lehre (s. Ehrenzweig a. a. O.; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. römisch zwei S. 90) sind öffentliches Gut alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde möglich, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (s. Ehrenzweig a. a. O., ferner Adamovich a. a. O.). In diesem Fall ist jeder Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 9, AußStrG. das Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zuzubilligen, wenn durch die bewilligte Eintragung das Eigentum am Grundstück berührt wird (s. SZ. römisch 27 30, SZ. römisch zwanzig 35 u. a.). Die Rekurslegitimation der Gemeinde T. ist also zu bejahen.
Da das Eigentum am öffentlichen Gut ein Privatrecht ist (Klang 2. Aufl. II 4), steht es den Gebietskörperschaften frei, mit Privatrechtsgeschäft über das in ihrem Eigentum stehende öffentliche Gut zu verfügen (s. § 290 ABGB.). Es ist daher auch Eigentumserwerb durch Ersitzung möglich. Dem Gesuch um Einverleibung des Eigentums des Ersitzungsbesitzers ist eine Urkunde über die Anerkennung des Ersitzungseigentums seitens des früheren Eigentümers des öffentlichen Gutes oder ein gegen die Gebietskörperschaft ergangenes Urteil anzuschließen (§§ 31 ff. GBG. 1955). Der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches ist nicht beizubringen, weil der Ersitzungsbesitzer unmittelbar und ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher Eigentum erwirbt, sein Recht also von dem des Vormannes unabhängig ist (Ehrenzweig a. a. O. S. 231; Klang a. a. O. VI 661). Die Einverleibung des Ersitzungseigentümers ist nur notwendig, um die Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes auszuschließen (Klang a. a. O. II 356). Dennoch konnte der Beschluß des Erstgerichtes nicht wiederhergestellt werden.Da das Eigentum am öffentlichen Gut ein Privatrecht ist (Klang 2. Aufl. römisch zwei 4), steht es den Gebietskörperschaften frei, mit Privatrechtsgeschäft über das in ihrem Eigentum stehende öffentliche Gut zu verfügen (s. Paragraph 290, ABGB.). Es ist daher auch Eigentumserwerb durch Ersitzung möglich. Dem Gesuch um Einverleibung des Eigentums des Ersitzungsbesitzers ist eine Urkunde über die Anerkennung des Ersitzungseigentums seitens des früheren Eigentümers des öffentlichen Gutes oder ein gegen die Gebietskörperschaft ergangenes Urteil anzuschließen (Paragraphen 31, ff. GBG. 1955). Der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches ist nicht beizubringen, weil der Ersitzungsbesitzer unmittelbar und ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher Eigentum erwirbt, sein Recht also von dem des Vormannes unabhängig ist (Ehrenzweig a. a. O. S. 231; Klang a. a. O. römisch sechs 661). Die Einverleibung des Ersitzungseigentümers ist nur notwendig, um die Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes auszuschließen (Klang a. a. O. römisch zwei 356). Dennoch konnte der Beschluß des Erstgerichtes nicht wiederhergestellt werden.
Im Grundbuch ist nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, nicht aber der Eigentümer eingetragen. Die Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes über seinen Antrag ist auch nach Eröffnung des Grundbuches möglich (§ 203 GV.). Das ist bisher nicht geschehen. Solange im Grundbuch der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht der Antragstellerin nicht einverleibt werden (§ 13 GBG. 1955). Die Bestimmung des § 22 GBG. 1955 macht bloß die Eintragung mehrerer Eigentumsübergänge überflüssig, setzt aber voraus, daß bereits ein Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.Im Grundbuch ist nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, nicht aber der Eigentümer eingetragen. Die Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes über seinen Antrag ist auch nach Eröffnung des Grundbuches möglich (Paragraph 203, GV.). Das ist bisher nicht geschehen. Solange im Grundbuch der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht der Antragstellerin nicht einverleibt werden (Paragraph 13, GBG. 1955). Die Bestimmung des Paragraph 22, GBG. 1955 macht bloß die Eintragung mehrerer Eigentumsübergänge überflüssig, setzt aber voraus, daß bereits ein Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.