Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Ersitzung ist nach § 1455 ABGB alles, was erworben werden kann. Diese Anordnung ist jedoch zu weit gefaßt. Ersitzbar sind nur private Vermögensrechte, die Gegenstand des Besitzes sein können. Dazu gehören jedenfalls auch Teilflächen eines einzelnen Grundstückes (Schubert in Rummel, ABGB Rz 1 f zu § 1455). Auch an öffentlichem Gut können Privatrechte, insbesondere Eigentum, durch Ersitzung erworben werden (Schubert aaO mit zahlreichen Judikaturhinweisen; Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 287), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist (SZ 36/130; Klang2 IV 571; Schubert aaO; Spielbüchler aaO; Mader in Schwimann, ABGB Rz 7 zu § 1460; Pimmer in Schwimann aaO Rz 13 zu § 287).Gegenstand der Ersitzung ist nach Paragraph 1455, ABGB alles, was erworben werden kann. Diese Anordnung ist jedoch zu weit gefaßt. Ersitzbar sind nur private Vermögensrechte, die Gegenstand des Besitzes sein können. Dazu gehören jedenfalls auch Teilflächen eines einzelnen Grundstückes (Schubert in Rummel, ABGB Rz 1 f zu Paragraph 1455,). Auch an öffentlichem Gut können Privatrechte, insbesondere Eigentum, durch Ersitzung erworben werden (Schubert aaO mit zahlreichen Judikaturhinweisen; Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 287,), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist (SZ 36/130; Klang2 römisch vier 571; Schubert aaO; Spielbüchler aaO; Mader in Schwimann, ABGB Rz 7 zu Paragraph 1460,; Pimmer in Schwimann aaO Rz 13 zu Paragraph 287,).
Landes- und Gemeindestraßen stehen nach den Salzburger Landesstraßengesetzen im Gemeingebrauch. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen stehen nur demjenigen zu, der hiezu eine Bewilligung besitzt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 630; Walter-Mayer, Handbuch des besonderen Verwaltungsrechts2, 538; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts5 II 91; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 70 f). Die - im Ersitzungszeitraum geltenden - Salzburger Landesstraßengesetze (§ 7 Abs 1 Salzburger LandesstraßenG 1948 LGBl Nr 41, § 7 Abs 1 dieses Gesetzes idF der Landesstraßengesetznovelle 1955 LGBl Nr 57 sowie § 8 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 LGBl Nr 119) sahen dazu jeweils übereinstimmend vor, daß jede Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als zu Zwecken des Verkehrs sowie deren Änderung der Bewilligung der Straßenverwaltung bedarf. § 7 Abs 1 letzter Satz Salzburger Landesstraßengesetz 1948 enthält darüberhinaus die Anordnung, daß durch die besondere Inanspruchnahme der Straße aufgrund einer Bewilligung der Straßenverwaltung ein dingliches Recht nicht ersessen werden kann. Durch die Landesstraßennovelle 1955 wurde diese Bestimmung dahin abgeändert, daß die Worte "aufgrund einer Bewilligung der Straßenverwaltung" zu entfallen haben. Auch das derzeit geltende Salzburger Landesstraßengesetz 1972 enthält in § 8 Abs 1 letzter Satz die Bestimmung, daß durch die besondere Benützung der Straße ein Recht nicht ersessen werden kann. Ob nun die Anordnung, daß Sondernutzungen an Straßen der Bewilligung durch die Straßenverwaltung bedürfen, ein ausdrückliches Verbot solcher Sondernutzungen enthält, oder ob schon § 7 Abs 1 letzter Satz Salzburger Landesstraßengesetz 1948 als Verbot der Ersitzung im Wege nicht besonders bewilligter Sondernutzungen aufzufassen war, so daß schon zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des streitgegenständlichen Grundstreifens durch die Rechtsvorgänger der Klägerin die Ersitzung (ua) des Eigentumsrechtes an Salzburger Landes- und Gemeindestraßen ausgeschlossen war, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Zumindest hinderte die Salzburger Landesstraßennovelle 1955 - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - durch die allgemeine Fassung eines Ersitzungsverbotes den weiteren Lauf einer allenfalls schon im Jahr 1949 begonnenen Ersitzungszeit (vgl dazu die zu einem gleichartigen Verbot in § 4 Abs 5 WRG ergangenen Entscheidungen EvBl 1979/213 und SZ 56/111).Landes- und Gemeindestraßen stehen nach den Salzburger Landesstraßengesetzen im Gemeingebrauch. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen stehen nur demjenigen zu, der hiezu eine Bewilligung besitzt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 630; Walter-Mayer, Handbuch des besonderen Verwaltungsrechts2, 538; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts5 römisch zwei 91; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 70 f). Die - im Ersitzungszeitraum geltenden - Salzburger Landesstraßengesetze (Paragraph 7, Absatz eins, Salzburger LandesstraßenG 1948 LGBl Nr 41, Paragraph 7, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung der Landesstraßengesetznovelle 1955 LGBl Nr 57 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 LGBl Nr 119) sahen dazu jeweils übereinstimmend vor, daß jede Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als zu Zwecken des Verkehrs sowie deren Änderung der Bewilligung der Straßenverwaltung bedarf. Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz Salzburger Landesstraßengesetz 1948 enthält darüberhinaus die Anordnung, daß durch die besondere Inanspruchnahme der Straße aufgrund einer Bewilligung der Straßenverwaltung ein dingliches Recht nicht ersessen werden kann. Durch die Landesstraßennovelle 1955 wurde diese Bestimmung dahin abgeändert, daß die Worte "aufgrund einer Bewilligung der Straßenverwaltung" zu entfallen haben. Auch das derzeit geltende Salzburger Landesstraßengesetz 1972 enthält in Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz die Bestimmung, daß durch die besondere Benützung der Straße ein Recht nicht ersessen werden kann. Ob nun die Anordnung, daß Sondernutzungen an Straßen der Bewilligung durch die Straßenverwaltung bedürfen, ein ausdrückliches Verbot solcher Sondernutzungen enthält, oder ob schon Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz Salzburger Landesstraßengesetz 1948 als Verbot der Ersitzung im Wege nicht besonders bewilligter Sondernutzungen aufzufassen war, so daß schon zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des streitgegenständlichen Grundstreifens durch die Rechtsvorgänger der Klägerin die Ersitzung (ua) des Eigentumsrechtes an Salzburger Landes- und Gemeindestraßen ausgeschlossen war, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Zumindest hinderte die Salzburger Landesstraßennovelle 1955 - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - durch die allgemeine Fassung eines Ersitzungsverbotes den weiteren Lauf einer allenfalls schon im Jahr 1949 begonnenen Ersitzungszeit vergleiche dazu die zu einem gleichartigen Verbot in Paragraph 4, Absatz 5, WRG ergangenen Entscheidungen EvBl 1979/213 und SZ 56/111).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der bebaute Teil des Straßengrundstücks schon seit 1949 nicht mehr als Straße dienen konnte. Tatsächlich ist dieser Grundstreifen öffentliches Gut und für den Gemeingebrauch gewidmet. Wenn die geringfügige besondere Inanspruchnahme durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger auch den Zweck der Widmung nicht wesentlich hinderte, so ist doch im Interesse der Allgemeinheit daran festzuhalten, daß öffentliches Gut durch privatrechtliche Akte nicht dem Gemeingebrauch entzogen werden kann, was aber durch die Errichtung der Grenzmauer als auch auf die Bauführung im Jahr 1984 geschehen ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht Eigentumserwerb durch Ersitzung verneint.
Ob die Klägerin anläßlich der maßgeblichen Bauführung im Jahr 1984 redlich war, muß ebenfalls nicht geprüft werden. § 8 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972, wonach jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf (Satz 1) und durch die besondere Nutzung der Straße kein Recht ersessen werden kann, verhindert nicht nur die Ersitzung von Rechten an Straßengrundstücken. Der Sinn der Vorschrift liegt vielmehr darin, das Entstehen von Privatrechten an den im Gemeingebrauch stehenden Straßen zu verhindern; sie steht daher auch dem Eigentumserwerb durch redliche Bauführung entgegen.Ob die Klägerin anläßlich der maßgeblichen Bauführung im Jahr 1984 redlich war, muß ebenfalls nicht geprüft werden. Paragraph 8, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972, wonach jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf (Satz 1) und durch die besondere Nutzung der Straße kein Recht ersessen werden kann, verhindert nicht nur die Ersitzung von Rechten an Straßengrundstücken. Der Sinn der Vorschrift liegt vielmehr darin, das Entstehen von Privatrechten an den im Gemeingebrauch stehenden Straßen zu verhindern; sie steht daher auch dem Eigentumserwerb durch redliche Bauführung entgegen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.