Begründung:
Vor Einverleibung der Eigentumsrechte der rekurrierenden Miteigentümer stand die im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft im Eigentum der A***** GesmbH. Ob dieser Liegenschaft war zu TZ 11672/1991 die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 3,000.000 S und zu TZ 11712/1991 die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 4,000.000 S, jeweils bis 12.9.1992 angemerkt.Vor Einverleibung der Eigentumsrechte der rekurrierenden Miteigentümer stand die im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft im Eigentum der A***** GesmbH. Ob dieser Liegenschaft war zu TZ 11672 aus 1991, die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 3,000.000 S und zu TZ 11712 aus 1991, die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 4,000.000 S, jeweils bis 12.9.1992 angemerkt.
In der Folge erwirkten die genannten Miteigentümer zu TZ 2546/1992 (W*****) bzw TZ 4617/1992 (T*****) die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24 a WEG an W IV bzw. W I.In der Folge erwirkten die genannten Miteigentümer zu TZ 2546 aus 1992, (W*****) bzw TZ 4617 aus 1992, (T*****) die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24, a WEG an W römisch vier bzw. W römisch eins.
Mit Beschluß vom 13.10.1992, TZ 11981/92, bewilligte das Erstgericht aufgrund zweier Pfandurkunden und der Rangordnungsbeschlüsse TZ 11672/1991 und TZ 11712/1991 die Einverleibung zweier Pfandrechte im Gesamtbetrag von S 7,000.000,- zugunsten der P***** AG in den Rängen TZ 11672/1991 bzw TZ 11712/1991. Bei der Durchführung dieses Beschlusses wurden jedoch im C-Blatt folgende Eintragungen vorgenommen:Mit Beschluß vom 13.10.1992, TZ 11981/92, bewilligte das Erstgericht aufgrund zweier Pfandurkunden und der Rangordnungsbeschlüsse TZ 11672 aus 1991, und TZ 11712 aus 1991, die Einverleibung zweier Pfandrechte im Gesamtbetrag von S 7,000.000,- zugunsten der P***** AG in den Rängen TZ 11672 aus 1991, bzw TZ 11712 aus 1991,. Bei der Durchführung dieses Beschlusses wurden jedoch im C-Blatt folgende Eintragungen vorgenommen:
"4b 11981/1992 im Rang 11672/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 3,000.000,- für P***** AG""4b 11981 aus 1992, im Rang 11672 aus 1992, Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 3,000.000,- für P***** AG"
"5b 11981/1992 im Rang 11712/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 4,000.000,- für P***** AG""5b 11981 aus 1992, im Rang 11712 aus 1992, Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 4,000.000,- für P***** AG"
Über mündlichen Antrag der damaligen Liegenschaftseigentümerin ordnete das Erstgericht zu TZ 8451/93 (11.6.1993) die Berichtigungen der Eintragungen C-LNR 4b in "im Rang TZ 11672/91" und C-LNR 5b in "im Rang 11712/91" gemäß § 104 GBG an.Über mündlichen Antrag der damaligen Liegenschaftseigentümerin ordnete das Erstgericht zu TZ 8451/93 (11.6.1993) die Berichtigungen der Eintragungen C-LNR 4b in "im Rang TZ 11672/91" und C-LNR 5b in "im Rang 11712/91" gemäß Paragraph 104, GBG an.
Mit Beschluß vom 28.6.1993, TZ 8529/93, bewilligte das Erstgericht schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes der genannten Miteigentümer in den Rängen TZ 4617/1992 und TZ 2546/1992.Mit Beschluß vom 28.6.1993, TZ 8529/93, bewilligte das Erstgericht schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes der genannten Miteigentümer in den Rängen TZ 4617 aus 1992, und TZ 2546 aus 1992,.
Zu TZ 8529/93 erfolgten unter einem die Eigentumseinverleibungen zugunsten weiterer Wohnungseigentümer im Rang TZ 7239/92 aufgrund einer Rangordnung für die Veräußerung.
Am 13.7.1993 erhoben Richard T***** und Rudolf W***** Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93, und verbanden ihr Rechtsmittel - rechtzeitig im Sinne des § 57 Abs 1 GBG - mit einem Antrag gemäß § 24 a Abs 3 WEG iVm § 57 GBG, gerichtet auf Löschung sämtlicher Zwischeneintragungen, deren Rang den Rang des Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber, das ist hinsichtlich Richard T***** TZ 4617/1992 und hinsichtlich Rudolf W***** TZ 2546/1992, nachgehen, sohin auch der Pfandrechte C-LNR 4b und C-LNR 5b.Am 13.7.1993 erhoben Richard T***** und Rudolf W***** Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93, und verbanden ihr Rechtsmittel - rechtzeitig im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG - mit einem Antrag gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 57, GBG, gerichtet auf Löschung sämtlicher Zwischeneintragungen, deren Rang den Rang des Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber, das ist hinsichtlich Richard T***** TZ 4617 aus 1992, und hinsichtlich Rudolf W***** TZ 2546 aus 1992,, nachgehen, sohin auch der Pfandrechte C-LNR 4b und C-LNR 5b.
Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.8.1994 (5 Ob 51/94) aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Mit Beschluß vom 24.10.1994 (22 R 467/94) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Richard T***** und des Rudolf W***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93 Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Das Rekursgericht erachtete den angefochtenen Beschluß mangels Vernehmung der Beteiligten gemäß § 104 Abs 3 GBG als mangelhaft und führte aus, daß das Erstgericht eine Stellungnahme der Rekurswerber zur in Aussicht genommenen Berichtigung einzuholen und sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen habe.Mit Beschluß vom 24.10.1994 (22 R 467/94) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Richard T***** und des Rudolf W***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93 Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Das Rekursgericht erachtete den angefochtenen Beschluß mangels Vernehmung der Beteiligten gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG als mangelhaft und führte aus, daß das Erstgericht eine Stellungnahme der Rekurswerber zur in Aussicht genommenen Berichtigung einzuholen und sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen habe.
Die bereits genannten Miteigentümer sprachen sich bei ihrer Einvernahme gegen die beantragte Berichtigung aus. Im Kaufvertrag T***** sei ausdrücklich die erstrangige Anmerkung nach § 24 a WEG vereinbart worden. Die Rekurswerber hätten auf die vertragliche Zusage der Verkäuferin vertraut, als im Grundbuch die Pfandrechte in einem schlechteren Rang, als den der Wohnungseigentumsbewerber einverleibt worden seien. Auch Rudolf W***** habe im Vertrauen auf diesen Grundbuchsstand Zahlungen geleistet. Die Anmerkungen nach § 24 a WEG seien im Zeitpunkt der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die P***** AG bereits eingetragen gewesen. Die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung, die mit einer Finanzierung des Bauvorhabens nichts zu tun habe, sei unwirksam gewesen und habe dies der Bank bewußt sein müssen. Eine Berichtigung des Grundbuches verliehe den Pfandrechten einen besseren Rang und zwänge die Rekurswerber zur Einbringung der Löschungsklage.Die bereits genannten Miteigentümer sprachen sich bei ihrer Einvernahme gegen die beantragte Berichtigung aus. Im Kaufvertrag T***** sei ausdrücklich die erstrangige Anmerkung nach Paragraph 24, a WEG vereinbart worden. Die Rekurswerber hätten auf die vertragliche Zusage der Verkäuferin vertraut, als im Grundbuch die Pfandrechte in einem schlechteren Rang, als den der Wohnungseigentumsbewerber einverleibt worden seien. Auch Rudolf W***** habe im Vertrauen auf diesen Grundbuchsstand Zahlungen geleistet. Die Anmerkungen nach Paragraph 24, a WEG seien im Zeitpunkt der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die P***** AG bereits eingetragen gewesen. Die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung, die mit einer Finanzierung des Bauvorhabens nichts zu tun habe, sei unwirksam gewesen und habe dies der Bank bewußt sein müssen. Eine Berichtigung des Grundbuches verliehe den Pfandrechten einen besseren Rang und zwänge die Rekurswerber zur Einbringung der Löschungsklage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Miteigentümer Richard T***** und Rudolf W***** teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß er insgesamt wie folgt lautete:
"1. Ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht Salzburg, werden nachstehende Eintragungen angeordnet:
Gemäß § 104 GBG die Berichtigung der Eintragungen C-LNR 4 b in "im Rang TZ 11672/1991" und C-LNR 5 b in "im Rang TZ 11712/91".Gemäß Paragraph 104, GBG die Berichtigung der Eintragungen C-LNR 4 b in "im Rang TZ 11672/1991" und C-LNR 5 b in "im Rang TZ 11712/91".
2. Die zu Punkt 1. angeordnete Berichtigung von Eintragungen hat gegenüber den Rekurswerbern Richard T***** und Rudolf W***** keine rechtliche Wirkung.
Bei den in Punkt 1.) angeführten Berichtigungen ist anzumerken, daß gegenüber Richard T***** und Rudolf W***** dem Pfandrecht C-LNR 4b der Rang TZ 11 672/1992 und dem Pfandrecht C-LNR 5 b der Rang TZ 11 712/1992 zukommt.Bei den in Punkt 1.) angeführten Berichtigungen ist anzumerken, daß gegenüber Richard T***** und Rudolf W***** dem Pfandrecht C-LNR 4b der Rang TZ 11 672 aus 1992, und dem Pfandrecht C-LNR 5 b der Rang TZ 11 712 aus 1992, zukommt.
3. Gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG wird die Pfandgläubigerin P***** AG, 5020 Salzburg, Griesgasse 11, auf den Rechtsweg verwiesen."3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG wird die Pfandgläubigerin P***** AG, 5020 Salzburg, Griesgasse 11, auf den Rechtsweg verwiesen."
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlich wie folgt:
Es liege ein Vollzugsfehler des Grundbuchsgerichtes insoweit vor, als die Tagebuchzahlen der rangbestimmenden Rangordnungsanmerkungen mit der unrichtigen Jahreszahl (1992 anstatt 1991) eingetragen worden seien. Es handle sich um einen Berichtigungsfall des § 104 Abs 3 GBG.Es liege ein Vollzugsfehler des Grundbuchsgerichtes insoweit vor, als die Tagebuchzahlen der rangbestimmenden Rangordnungsanmerkungen mit der unrichtigen Jahreszahl (1992 anstatt 1991) eingetragen worden seien. Es handle sich um einen Berichtigungsfall des Paragraph 104, Absatz 3, GBG.
Nach herrschender Ansicht könne im Grundbuchsverfahren allerdings eine fehlerhafte Eintragung nur dann berichtigt werden, wenn entweder Rechtsfolgen nicht in Betracht kämen oder eine Einigung der Beteiligten vorliege. Daß Rechtsfolgen zu Lasten der Beteiligten in Betracht kommen, habe der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 5 Ob 51/94 zum Ausdruck gebracht, in der darauf hingewiesen worden sei, daß durch die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung eine Rangverschiebung zu Lasten der Miteigentümer erfolge.
Einigten sich die Beteiligten - wie auch im vorliegenden Fall - nicht, so sei das Grundbuchsgericht im außerstreitigen Verfahren nicht befugt, sich in eine Entscheidung über streitige Rechte einzulassen. Das Erstgericht hätte also die Verweisung der Pfandgläubigerin P***** AG auf den Rechtsweg (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) vornehmen müssen; dieser Ausspruch sei anläßlich der Behandlung des Rekurses der Miteigentümer nachzuholen gewesen.Einigten sich die Beteiligten - wie auch im vorliegenden Fall - nicht, so sei das Grundbuchsgericht im außerstreitigen Verfahren nicht befugt, sich in eine Entscheidung über streitige Rechte einzulassen. Das Erstgericht hätte also die Verweisung der Pfandgläubigerin P***** AG auf den Rechtsweg (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG) vornehmen müssen; dieser Ausspruch sei anläßlich der Behandlung des Rekurses der Miteigentümer nachzuholen gewesen.
Auch im Falle der Nichteinigung der Beteiligten habe allerdings das Grundbuchsgericht die Eintragung zu berichtigen, jedoch nur in der Art, daß in die Rechte jener Beteiligten, welche der Berichtigung nicht zustimmten, nicht eingegriffen werde. Ein Fehler könne auch nur gegenüber bestimmten Beteiligten, die der Berichtigung zustimmen, korrigiert werden.
Der Rekurssenat erachte es mit dem Vertrauensgrundsatz als unvereinbar, im Falle der Nichteinigung der Parteien eine Berichtigung als unzulässig zu erklären, weil dies den Schutz des Vertrauens auf die Falscheintragung nach sich zöge. Der Rekurssenat habe sich daher der im Schrifttum (Bartsch, GBG7, § 121; Steiner in JBl 1947, 59[60]) und in der Judikatur (GLUNF 193; SZ 26/224 und 33/10; aM RPflSlg 1293) vertretenen Ansicht angeschlossen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden im Spruch des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen sei, inwieweit sowie welchen Beteiligten gegenüber die Berichtigung Rechtswirksamkeit entfalte.Der Rekurssenat erachte es mit dem Vertrauensgrundsatz als unvereinbar, im Falle der Nichteinigung der Parteien eine Berichtigung als unzulässig zu erklären, weil dies den Schutz des Vertrauens auf die Falscheintragung nach sich zöge. Der Rekurssenat habe sich daher der im Schrifttum (Bartsch, GBG7, Paragraph 121,; Steiner in JBl 1947, 59[60]) und in der Judikatur (GLUNF 193; SZ 26/224 und 33/10; aM RPflSlg 1293) vertretenen Ansicht angeschlossen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden im Spruch des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen sei, inwieweit sowie welchen Beteiligten gegenüber die Berichtigung Rechtswirksamkeit entfalte.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses wäre der angefochtene Beschluß somit einerseits um die Verweisung der P***** AG auf den Rechtsweg zu ergänzen und andererseits auszusprechen, daß die verfahrensgegenständliche Berichtigung von Eintragungen gegenüber den Rekurswerbern keine rechtliche Wirkung habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage des Ausspruches der Rechtswirksamkeit der Berichtigung von der älteren Judikatur ausgegangen sei, hingegen nicht der in RPflSlgG 1293 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse
a) der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer mit dem Antrag, den ursprünglichen Eintragungszustand wieder herzustellen;
b) der im Kopf dieser Entscheidung genannten Pfandgläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die ursprünglich erfolgte Berichtigung des Grundbuchsstandes durch das Erstgericht aufrecht bleibe; in eventu mögen die bereits mehrfach genannten Miteigentümer auf den Rechtsweg verwiesen werden.
Der Revisionsrekurs der Miteigentümer ist zur Gänze unzulässig, derjenige der Pfandgläubigerin insoweit, als er sich nicht auf die Miteigentumsanteile der rekurrierenden Miteigentümer bezieht.