Rechtssatz RS0004992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004992
Geschäftszahl
1Ob621/53; 5Ob9/60; 5Ob116/71; 5Ob252/73; 5Ob4/96; 5Ob126/21x; 5Ob111/23v
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Rechtssatz
Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach § 104 GBG.Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach Paragraph 104, GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach Paragraph 104, GBG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 621/53
Entscheidungstext OGH 16.09.1953 1 Ob 621/53
SZ 26/224
- 5 Ob 9/60
Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 9/60
SZ 33/10
- 5 Ob 116/71
Entscheidungstext OGH 09.06.1971 5 Ob 116/71
Ähnlich; nur: Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. (T1) Beisatz: Trotz Abweichung der Grundbucheintragung vom Inhalt des richterlichen Beschlusses ist eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG dann unzulässig, wenn die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat und eine Einigung zwischen Beteiligten nicht erzielbar ist. (T2) = EvBl 1971/335 S 633
- 5 Ob 252/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 252/73
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 4/96
Beis wie T2; Beisatz: Bleibt es bei der fehlerhaften Grundbuchseintragung, so folgt daraus zwangsläufig, daß derjenige den Rechtsweg beschreiten muß, der diese fehlerhafte Eintragung zu seinen Gunsten beseitigt haben will. (T3)
- 5 Ob 126/21x
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 126/21x
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 111/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004992
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19530916_OGH0002_0010OB00621_5300000_001