Adolf I. brachte am 22. Dezember 1952 gegen Theodor I. beim Bezirksgericht K. zu C 429/52 eine Klage mit Antrag auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung durch Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der EZ. 513/II KG. K. des Theodor I. ein. Diese Klage langte nur in der Streitabteilung ein. Nach Vernehmung von Auskunftspersonen zum Antrage von Bewilligung der einstweiligen Verfügung erließ der Richter mit Beschluß vom 29. Dezember 1952 die beantragte einstweilige Verfügung. Dieser Beschluß enthielt den Beisatz,daß die bücherliche Anordnung des Verbotes erst nach dem Einlangen der dem Kläger auferlegten Sicherheitsleistung zu erfolgen habe. Der Kläger (gefährdete Partei) erlegte die Sicherheitsleistung nach seinen eigenen Angaben am 30. Dezember 1952, 12 Uhr. Am gleichen Tage um 11.55 Uhr langte beim Bezirksgericht Kitzbühel ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung der Liegenschaft des Theodor I. ein. In grundbücherlicher Durchführung der einstweiligen Verfügung erhielt diese die Tagebuchzahl 1052/52, die Ranganmerkung der Veräußerung aber die Tagebuchzahl 1051/52. Die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes wurden offenbar nicht bekämpft.Adolf römisch eins. brachte am 22. Dezember 1952 gegen Theodor römisch eins. beim Bezirksgericht K. zu C 429/52 eine Klage mit Antrag auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung durch Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der EZ. 513/II KG. K. des Theodor römisch eins. ein. Diese Klage langte nur in der Streitabteilung ein. Nach Vernehmung von Auskunftspersonen zum Antrage von Bewilligung der einstweiligen Verfügung erließ der Richter mit Beschluß vom 29. Dezember 1952 die beantragte einstweilige Verfügung. Dieser Beschluß enthielt den Beisatz,daß die bücherliche Anordnung des Verbotes erst nach dem Einlangen der dem Kläger auferlegten Sicherheitsleistung zu erfolgen habe. Der Kläger (gefährdete Partei) erlegte die Sicherheitsleistung nach seinen eigenen Angaben am 30. Dezember 1952, 12 Uhr. Am gleichen Tage um 11.55 Uhr langte beim Bezirksgericht Kitzbühel ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung der Liegenschaft des Theodor römisch eins. ein. In grundbücherlicher Durchführung der einstweiligen Verfügung erhielt diese die Tagebuchzahl 1052/52, die Ranganmerkung der Veräußerung aber die Tagebuchzahl 1051/52. Die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes wurden offenbar nicht bekämpft.
Schon am 7. Jänner 1953 brachte Adolf I. ein Ansuchen um "Richtigstellung" der angeblich unrichtigen Tagebucheintragung "bzw. um Löschung der gesetzwidrigen Eintragung" mit der Begründung an, daß nach den Vorschriften der Geo. (§§ 448 bis 450) die beiden Tagebuchzahlen gemäß § 104 GBG. richtigzustellen seien, da nach Ansicht des Richtigstellungswerbers schon die Klage eine Tagebuchzahl hätte erhalten müssen, weil zufolge des Antrages auf Bewilligung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine grundbücherliche Eintragung "zu erwarten war", daß aber zumindest der Beschluß über die Bewilligung der einstweiligen Verfügung mit einer Tagebuchzahl zu versehen gewesen wäre, da er - noch vor dem Einlangen der Ranganmerkung - um 10 Uhr vormittag vom Leiter der Geschäftsabteilung in Streitsachen dem Grundbuchsführer übergeben worden sei, sodaß es unrichtig war, den Erlag der Sicherheit abzuwarten und - entsprechend dem Zeitpunkte dieses Erlages - die Tagebuchzahl zu bestimmen. Nur auf diese Weise habe die Ranganmerkung der Veräußerung eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten als die grundbücherlich zu vollziehende einstweilige Verfügung.Schon am 7. Jänner 1953 brachte Adolf römisch eins. ein Ansuchen um "Richtigstellung" der angeblich unrichtigen Tagebucheintragung "bzw. um Löschung der gesetzwidrigen Eintragung" mit der Begründung an, daß nach den Vorschriften der Geo. (Paragraphen 448 bis 450) die beiden Tagebuchzahlen gemäß Paragraph 104, GBG. richtigzustellen seien, da nach Ansicht des Richtigstellungswerbers schon die Klage eine Tagebuchzahl hätte erhalten müssen, weil zufolge des Antrages auf Bewilligung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine grundbücherliche Eintragung "zu erwarten war", daß aber zumindest der Beschluß über die Bewilligung der einstweiligen Verfügung mit einer Tagebuchzahl zu versehen gewesen wäre, da er - noch vor dem Einlangen der Ranganmerkung - um 10 Uhr vormittag vom Leiter der Geschäftsabteilung in Streitsachen dem Grundbuchsführer übergeben worden sei, sodaß es unrichtig war, den Erlag der Sicherheit abzuwarten und - entsprechend dem Zeitpunkte dieses Erlages - die Tagebuchzahl zu bestimmen. Nur auf diese Weise habe die Ranganmerkung der Veräußerung eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten als die grundbücherlich zu vollziehende einstweilige Verfügung.
Das Bezirksgericht leitete das Verfahren gemäß § 104 GBG. ein, verfügte die Anmerkung der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und ordnete die Vernehmung des Adolf und des Theodor I. und des voraussichtlichen Käufers der Liegenschaft an. Bei der Vernehmung beharrten Adolf und Theodor I. auf den ihnen zukommenden bzw. zugekommenen Rang. Der voraussichtliche Käufer war zur Vernehmung nicht erschienen.Das Bezirksgericht leitete das Verfahren gemäß Paragraph 104, GBG. ein, verfügte die Anmerkung der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und ordnete die Vernehmung des Adolf und des Theodor römisch eins. und des voraussichtlichen Käufers der Liegenschaft an. Bei der Vernehmung beharrten Adolf und Theodor römisch eins. auf den ihnen zukommenden bzw. zugekommenen Rang. Der voraussichtliche Käufer war zur Vernehmung nicht erschienen.
Das Erstgericht wies den Richtigstellungs- und Löschungsantrag mit der Begründung ab, daß der zufolge der Tagebuchzahl in Betracht kommende bücherliche Rang gerechtfertigt sei, da die bücherliche Anordnung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erst nach Erlag der Sicherheitsleistung zu erfolgen hatte und die Sicherheitsleistung (um 5 Minuten) später als das Gesuch um Ranganmerkung eingelangt sei. Diesen Beschluß TZ. 40/53-5 hat das Bezirksgericht keinem der Beteiligten zugestellt, dies offenbar deshalb, weil der Richtigstellungswerber mit seinem Ansuchen den Eventualantrag verbunden hat, das Gesuch gemäß Art. XVII des Gesetzes vom 17. März 1897, BGBl. Nr. 77, über die grundbücherlichen Sonderbestimmungen für Tirol dem Oberlandesgerichte zur Veranlassung der Berichtigung des Fehlers vorzulegen.Das Erstgericht wies den Richtigstellungs- und Löschungsantrag mit der Begründung ab, daß der zufolge der Tagebuchzahl in Betracht kommende bücherliche Rang gerechtfertigt sei, da die bücherliche Anordnung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes erst nach Erlag der Sicherheitsleistung zu erfolgen hatte und die Sicherheitsleistung (um 5 Minuten) später als das Gesuch um Ranganmerkung eingelangt sei. Diesen Beschluß TZ. 40/53-5 hat das Bezirksgericht keinem der Beteiligten zugestellt, dies offenbar deshalb, weil der Richtigstellungswerber mit seinem Ansuchen den Eventualantrag verbunden hat, das Gesuch gemäß Artikel römisch siebzehn, des Gesetzes vom 17. März 1897, Bundesgesetzblatt Nr. 77, über die grundbücherlichen Sonderbestimmungen für Tirol dem Oberlandesgerichte zur Veranlassung der Berichtigung des Fehlers vorzulegen.
Das Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 29. April 1953 Nc 321/53 (TZ. 40/53-6) den (Eventual-) Antrag zurück. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach der erfolgten Vernehmung des Adolf Theodor I. verfügte das Erstgericht - ohne daß ein neuer Antrag gestellt worden war - "die Austauschung der Tagebuchzahlen 1051/52 und 1052/52", dies mit der Begründung, daß die Erledigung des mit der Klage verbundenen Antrages zu einer bücherlichen Erledigung führte, es sich somit um ein Grundbuchsstück handle, dessen bücherlicher Rang sich nach § 92 GV. richte, so daß dieses Grundbuchsstück auf jeden Fall früher eingelangt sei als das laut Eingangsvermerk am 30. Dezember 1952 umNach der erfolgten Vernehmung des Adolf Theodor römisch eins. verfügte das Erstgericht - ohne daß ein neuer Antrag gestellt worden war - "die Austauschung der Tagebuchzahlen 1051/52 und 1052/52", dies mit der Begründung, daß die Erledigung des mit der Klage verbundenen Antrages zu einer bücherlichen Erledigung führte, es sich somit um ein Grundbuchsstück handle, dessen bücherlicher Rang sich nach Paragraph 92, GV. richte, so daß dieses Grundbuchsstück auf jeden Fall früher eingelangt sei als das laut Eingangsvermerk am 30. Dezember 1952 um
11.55 Uhr eingelangte Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung.
Diesen Beschluß hob das Rekursgericht zufolge Rekurses des Antragsgegners Theodor I. mit der Begründung auf, daß nach den eigenen Angaben des Richtigstellungswerbers die Sicherheitsleistung erst am 30. Dezember 1952, 12 Uhr mittags, erlegt worden sei, nachdem 5 Minuten vorher schon der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung im Grundbuche eingelaufen war. Es sei auch weder die Klage noch der Beschluß über die einstweilige Verfügung früher zu plombieren gewesen, weshalb dem Gesuche über die Anmerkung der Rangordnung zu Recht die niedrigere Tagebuchzahl zugewiesen worden sei.Diesen Beschluß hob das Rekursgericht zufolge Rekurses des Antragsgegners Theodor römisch eins. mit der Begründung auf, daß nach den eigenen Angaben des Richtigstellungswerbers die Sicherheitsleistung erst am 30. Dezember 1952, 12 Uhr mittags, erlegt worden sei, nachdem 5 Minuten vorher schon der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung im Grundbuche eingelaufen war. Es sei auch weder die Klage noch der Beschluß über die einstweilige Verfügung früher zu plombieren gewesen, weshalb dem Gesuche über die Anmerkung der Rangordnung zu Recht die niedrigere Tagebuchzahl zugewiesen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Richtigstellungswerbers nicht Folge.