Aus der Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Maria Sch. am 25. Juni 1959 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde von ihrem Machthaber am 22. Juli 1959 eingebracht. Er ist gemäß § 123 GBG. 1955 rechtzeitig. Der in der Entscheidung SZ. XXVI 224 unter Berufung auf Sattler, Rechtsmittel gegen Grundbuchsverfahren, NotZ. 1949 S. 18, vertretenen Rechtsansicht, daß im Berichtigungsverfahren für die Rekursfrist nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, sondern die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Anwendung zu finden hätten, kann nicht gefolgt werden. Sattler begrundet seine Ansicht damit, daß die Rechtsmittelfristen der §§ 9 ff. AußStrG. dort gelten, wo durch die richterliche Verfügung keine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet werde. Das gelte z. B. im Fall des § 104 GBG. 1955, wenn der Richter auf Grund der Vernehmung der Parteien Beschluß gefaßt habe. Denn erst der rechtskräftige Beschluß über das Ergebnis des Verfahrens sei im Grundbuch allenfalls zu vollziehen bzw. die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens über die fehlerhafte Eintragung zu löschen. Dazu ist zu sagen, daß durch den nach Vernehmung der Parteien gefaßten Berichtigungsbeschluß doch eine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet wird, die auch zu vollziehen ist, und daß auch die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes eine grundbücherliche Eintragung, nämlich die Anmerkung der Entscheidung des Rekursgerichtes, zur Folge hat (§ 129 Abs. 2 GBG. 1955). Jedenfalls handelt es sich um einen Grundbuchsbeschluß. Auf Grundbuchsbeschlüsse aber finden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 32 LiegTeilG., § 134 GBG. 1955, § 62 AllgGAG., § 43 EAG.), stets die Vorschriften der §§ 122 ff. GBG. 1955 Anwendung.Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Maria Sch. am 25. Juni 1959 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde von ihrem Machthaber am 22. Juli 1959 eingebracht. Er ist gemäß Paragraph 123, GBG. 1955 rechtzeitig. Der in der Entscheidung SZ. römisch 26 224 unter Berufung auf Sattler, Rechtsmittel gegen Grundbuchsverfahren, NotZ. 1949 S. 18, vertretenen Rechtsansicht, daß im Berichtigungsverfahren für die Rekursfrist nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, sondern die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Anwendung zu finden hätten, kann nicht gefolgt werden. Sattler begrundet seine Ansicht damit, daß die Rechtsmittelfristen der Paragraphen 9, ff. AußStrG. dort gelten, wo durch die richterliche Verfügung keine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet werde. Das gelte z. B. im Fall des Paragraph 104, GBG. 1955, wenn der Richter auf Grund der Vernehmung der Parteien Beschluß gefaßt habe. Denn erst der rechtskräftige Beschluß über das Ergebnis des Verfahrens sei im Grundbuch allenfalls zu vollziehen bzw. die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens über die fehlerhafte Eintragung zu löschen. Dazu ist zu sagen, daß durch den nach Vernehmung der Parteien gefaßten Berichtigungsbeschluß doch eine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet wird, die auch zu vollziehen ist, und daß auch die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes eine grundbücherliche Eintragung, nämlich die Anmerkung der Entscheidung des Rekursgerichtes, zur Folge hat (Paragraph 129, Absatz 2, GBG. 1955). Jedenfalls handelt es sich um einen Grundbuchsbeschluß. Auf Grundbuchsbeschlüsse aber finden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 32, LiegTeilG., Paragraph 134, GBG. 1955, Paragraph 62, AllgGAG., Paragraph 43, EAG.), stets die Vorschriften der Paragraphen 122, ff. GBG. 1955 Anwendung.
Der Rekurs ist aber nicht begrundet.
Der vom Rekursgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht dem Gesetz, der Judikatur (SZ. XXVI 224, GlU. 7255) und der Rechtslehre (Steiner, Unrichtiger Vollzug im Grundbuch, JBl. 1947 S. 59; Bartsch, GBG., 7. Aufl. S. 772 f.; Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, S. 106). Die Ausführungen des Rekurses erschöpfen sich in dem Versuch, darzutun, daß die Pfandgläubiger sich auf den Vertrauensschutz des Grundbuches nicht berufen könnten, weil sie in die Urkundensammlung hätten Einsicht nehmen können. Die Frage, ob der Zwischeneingetragene gutgläubig ist oder nicht, kann aber im Verfahren nach § 104 GBG. 1955 nicht untersucht werden, weil es sich hier um eine Frage handelt, deren Entscheidung auch von der Feststellung strittiger Tatumstände abhängt, die der Grundbuchsrichter nicht vornehmen kann (Demelius a. a. O., Steiner a. a. O., GlU. 7255).Der vom Rekursgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht dem Gesetz, der Judikatur (SZ. römisch 26 224, GlU. 7255) und der Rechtslehre (Steiner, Unrichtiger Vollzug im Grundbuch, JBl. 1947 S. 59; Bartsch, GBG., 7. Aufl. S. 772 f.; Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, S. 106). Die Ausführungen des Rekurses erschöpfen sich in dem Versuch, darzutun, daß die Pfandgläubiger sich auf den Vertrauensschutz des Grundbuches nicht berufen könnten, weil sie in die Urkundensammlung hätten Einsicht nehmen können. Die Frage, ob der Zwischeneingetragene gutgläubig ist oder nicht, kann aber im Verfahren nach Paragraph 104, GBG. 1955 nicht untersucht werden, weil es sich hier um eine Frage handelt, deren Entscheidung auch von der Feststellung strittiger Tatumstände abhängt, die der Grundbuchsrichter nicht vornehmen kann (Demelius a. a. O., Steiner a. a. O., GlU. 7255).