Rechtssatz RS0111616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111616
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz
Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/99t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 73/99t
- 5 Ob 149/03b
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
- 5 Ob 21/08m
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m
nur: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. (T1)
Beisatz: Hier: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. (T2)
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. (T3)
Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T4)
- 5 Ob 281/08x
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
nur T1; Bem: Hier: Eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken gegen T1 unterblieb ausdrücklich. (T5)
- 5 Ob 19/09v
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 19/09v
Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in § 2 Abs 3 WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6)
Veröff: SZ 2009/56
- 5 Ob 15/10g
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 150/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen. (T7)
- 5 Ob 218/13i
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 218/13i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Widmung als Wohnungseigentumszubehör. (T8)
- 5 Ob 7/20w
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 7/20w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111616
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00073_99T0000_001