Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1.1. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Gemäß § 16 Abs 1 WEG 2002 kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts zu. Nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Z 1). Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Z 2).1.1. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WEG 2002 kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts zu. Nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes: Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (Ziffer eins,). Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Ziffer 2,).
1.2. „Allgemeine Teile der Liegenschaft", wie sie in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 angesprochen werden, sind gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002 solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Unter dem „Zubehör-Wohnungseigentum" ist nach § 2 Abs 3 WEG 2002 das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht zu verstehen, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient (Würth in Rummel³, § 2 WEG 2002 Rz 14). Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden (vgl 5 Ob 149/03b = MietSlg 55.455; vgl auch RIS-Justiz RS0111616; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 2 WEG 2002 Rz 25). Dazu gehört insbesondere das im Gesetz ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers.1.2. „Allgemeine Teile der Liegenschaft", wie sie in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 angesprochen werden, sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002 solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Unter dem „Zubehör-Wohnungseigentum" ist nach Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht zu verstehen, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient (Würth in Rummel³, Paragraph 2, WEG 2002 Rz 14). Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden vergleiche 5 Ob 149/03b = MietSlg 55.455; vergleiche auch RIS-Justiz RS0111616; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 2, WEG 2002 Rz 25). Dazu gehört insbesondere das im Gesetz ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers.
2.1. Unstrittig ist hier, dass sich das von der Antragstellerin versetzte und baulich anders gestaltete Gartenhaus in einem Garten befindet, der im Zubehör-Wohnungseigentum der Antragstellerin steht. Aus dieser Sach- und Rechtslage folgt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung einen Bereich betrifft, für den der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zukommt. Für die Änderung hat die Antragstellerin also keine allgemeinen Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, sodass unter diesem Gesichtspunkt gerade keine Grundlage für eine Prüfung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besteht, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde.2.1. Unstrittig ist hier, dass sich das von der Antragstellerin versetzte und baulich anders gestaltete Gartenhaus in einem Garten befindet, der im Zubehör-Wohnungseigentum der Antragstellerin steht. Aus dieser Sach- und Rechtslage folgt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung einen Bereich betrifft, für den der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zukommt. Für die Änderung hat die Antragstellerin also keine allgemeinen Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, sodass unter diesem Gesichtspunkt gerade keine Grundlage für eine Prüfung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 besteht, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde.
2.2. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum schon mit den zu 1. wiedergegebenen Begriffsbestimmungen sowie dem Wortlaut von § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 im Widerspruch, und auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Judikatur trägt den daraus gezogenen Schluss nicht. In 5 Ob 95/93 (= MietSlg 45.542) wird in einem Fall von Änderungen an den Fassadenfenstern zur Begründung der Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 darauf hingewiesen, dass die Fassade als allgemeiner Teil (als „Außenhaut") des Hauses zu werten sei. Gleiches, nämlich eine Inanspruchnahme allgemeiner Teile in Form der „Außenhaut" des Hauses liegt bei Werbeankündigungen an der Fassade (5 Ob 63/82 = MietSlg 35.610), bei der Versetzung einer Außentür (5 Ob 126/92 = MietSlg 44.622), der Verglasung einer Loggia (5 Ob 212/01i = MietSlg 54.453 = wobl 2002/45, 186 [zust Call] = immolex 2002/77, 192) oder der Errichtung eines Wintergartens (5 Ob 88/94 = wobl 1995, 141 [Markl] = MietSlg 46.521) vor, und solche Maßnahmen sind daher mit Änderungen in einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenen Liegenschaftsteil gerade nicht vergleichbar.2.2. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum schon mit den zu 1. wiedergegebenen Begriffsbestimmungen sowie dem Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG 2002 im Widerspruch, und auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Judikatur trägt den daraus gezogenen Schluss nicht. In 5 Ob 95/93 (= MietSlg 45.542) wird in einem Fall von Änderungen an den Fassadenfenstern zur Begründung der Notwendigkeit einer Genehmigung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 darauf hingewiesen, dass die Fassade als allgemeiner Teil (als „Außenhaut") des Hauses zu werten sei. Gleiches, nämlich eine Inanspruchnahme allgemeiner Teile in Form der „Außenhaut" des Hauses liegt bei Werbeankündigungen an der Fassade (5 Ob 63/82 = MietSlg 35.610), bei der Versetzung einer Außentür (5 Ob 126/92 = MietSlg 44.622), der Verglasung einer Loggia (5 Ob 212/01i = MietSlg 54.453 = wobl 2002/45, 186 [zust Call] = immolex 2002/77, 192) oder der Errichtung eines Wintergartens (5 Ob 88/94 = wobl 1995, 141 [Markl] = MietSlg 46.521) vor, und solche Maßnahmen sind daher mit Änderungen in einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenen Liegenschaftsteil gerade nicht vergleichbar.
3.1. Zusammengefasst folgt daher, dass die Änderung eines Objekts, welches sich auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen ist.3.1. Zusammengefasst folgt daher, dass die Änderung eines Objekts, welches sich auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, nicht nach Ziffer 2,, sondern (nur) nach Ziffer eins, des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu prüfen ist.
3.2. Da die Vorinstanzen aufgrund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung - unrichtig - nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vorgegangen sind und die Genehmigung der Änderung schon und allein mangels Nachweises eines wichtigen Interesses der Antragstellerin ablehnten, blieb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung des Gartenhauses nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 genehmigungsfähig ist, insbesondere eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, hier des Gesamtensembles, darstellt; dies wird im Rahmen einer neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts zu klären sein. Ob dazu auch eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.3.2. Da die Vorinstanzen aufgrund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung - unrichtig - nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 vorgegangen sind und die Genehmigung der Änderung schon und allein mangels Nachweises eines wichtigen Interesses der Antragstellerin ablehnten, blieb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung des Gartenhauses nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 genehmigungsfähig ist, insbesondere eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, hier des Gesamtensembles, darstellt; dies wird im Rahmen einer neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts zu klären sein. Ob dazu auch eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002. Erst mit der endgültigen Sachentscheidung können die gebotenen Billigkeitserwägungen angestellt werden (vgl 5 Ob 29/08p).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. Erst mit der endgültigen Sachentscheidung können die gebotenen Billigkeitserwägungen angestellt werden vergleiche 5 Ob 29/08p).