Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Nach welchem Rechtsakt eine wenigstens obligatorisch verbindliche Zuordnung (Widmung) eines Raums oder einer Fläche als Zubehör im Wohnungseigentum mit einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Jedenfalls durch eine § 2 Abs 1 Z 1 WEG entsprechende schriftliche Vereinbarung (vgl Würth in Rummel Rz 6 und 7 zu § 1 WEG). Die sachenrechtliche Zuordnung erfolgt jedenfalls durch Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich (vgl Würth aaO; WoBl 1990/9).Nach welchem Rechtsakt eine wenigstens obligatorisch verbindliche Zuordnung (Widmung) eines Raums oder einer Fläche als Zubehör im Wohnungseigentum mit einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Jedenfalls durch eine Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WEG entsprechende schriftliche Vereinbarung vergleiche Würth in Rummel Rz 6 und 7 zu Paragraph eins, WEG). Die sachenrechtliche Zuordnung erfolgt jedenfalls durch Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich vergleiche Würth aaO; WoBl 1990/9).
Daß im vorliegenden Fall die bücherliche Einverleibung des Wohnungseigentums der Streitteile bzw des Rechtsvorgängers der Beklagten aufgrund der getroffenen Nutzwertfestsetzung erfolgte, ist unstrittig.
Es kommt daher nur mehr darauf an, ob die Ergebnisse der rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung eine bestehende Widmung des Dachbodens als Zubehör-Wohnungseigentum zur Wohnung top 4 des Klägers bewirkten.
Grundlage einer Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten zu prüfen. Dies in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist. Sodann bindet die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte. Dabei wurde ein Vertragsabschluß aufgrund einer Nutzwertfestsetzung sogar als Verzicht auf deren Bekämpfung gewertet (vgl Würth in Rummel Rz 2 und 3 zu § 3 WEG; SZ 58/197 = MietSlg 37.611/19; 39.610/14 ua; RIS-Justiz RS0083252; MietSlg 37.213). Daß die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung auch im Rechtsweg geprüft werden kann und der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist, dies auch aufgrund eines Verfahrens zur Neufestsetzung der Nutzwerte (WoBl 1990/44; SZ 58/197 = MietSlg 37.611/19; ImmZ 1988, 356 = MietSlg XL/14; MietSlg 39.610/14), bedeutet aber nicht, daß über die in einem rechtskräftigen Nutzwertfestsetzungsbeschluß vorge- nommene Beurteilung über bestehende Widmungen ohne Beachtung einer Bindungswirkung jederzeit neu entschieden werden könnte, ohne daß die Voraussetzungen einer Neufestsetzung der Nutzwerte vorlägen.Grundlage einer Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten zu prüfen. Dies in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist. Sodann bindet die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte. Dabei wurde ein Vertragsabschluß aufgrund einer Nutzwertfestsetzung sogar als Verzicht auf deren Bekämpfung gewertet vergleiche Würth in Rummel Rz 2 und 3 zu Paragraph 3, WEG; SZ 58/197 = MietSlg 37.611/19; 39.610/14 ua; RIS-Justiz RS0083252; MietSlg 37.213). Daß die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung auch im Rechtsweg geprüft werden kann und der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist, dies auch aufgrund eines Verfahrens zur Neufestsetzung der Nutzwerte (WoBl 1990/44; SZ 58/197 = MietSlg 37.611/19; ImmZ 1988, 356 = MietSlg XL/14; MietSlg 39.610/14), bedeutet aber nicht, daß über die in einem rechtskräftigen Nutzwertfestsetzungsbeschluß vorge- nommene Beurteilung über bestehende Widmungen ohne Beachtung einer Bindungswirkung jederzeit neu entschieden werden könnte, ohne daß die Voraussetzungen einer Neufestsetzung der Nutzwerte vorlägen.
Im vorliegenden Fall sind die Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG und das Begehren auf Feststellung der Zubehörseigenschaft des Dachbodens zur Wohnung top 4 nicht ident. Doch handelt es sich bei der Frage der Widmung eines Raumes oder einer Fläche im Sinn des § 1 Abs 2 WEG nicht nur um eine Vorfrage für die Nutzwertfestsetzung sondern um ein das Ergebnis der Nutzwertfestsetzung unmittelbar beeinflussendes Moment. Dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 5 WEG iVm § 3 WEG. Fließt also in die Nutzwerte, die vom Gericht festgesetzt werden, auch das gewidmete Zubehör als wertbestimmend ein, wird auch die Entscheidung darüber der materiellen Rechtskraft teilhaft.Im vorliegenden Fall sind die Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG und das Begehren auf Feststellung der Zubehörseigenschaft des Dachbodens zur Wohnung top 4 nicht ident. Doch handelt es sich bei der Frage der Widmung eines Raumes oder einer Fläche im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG nicht nur um eine Vorfrage für die Nutzwertfestsetzung sondern um ein das Ergebnis der Nutzwertfestsetzung unmittelbar beeinflussendes Moment. Dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 5, WEG in Verbindung mit Paragraph 3, WEG. Fließt also in die Nutzwerte, die vom Gericht festgesetzt werden, auch das gewidmete Zubehör als wertbestimmend ein, wird auch die Entscheidung darüber der materiellen Rechtskraft teilhaft.
Die Vorinstanzen hätten daher nur zu prüfen gehabt, ob und inwieweit eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nutzwertfestsetzung gegeben ist, ohne sich auf die Prüfung der materiellrechtlichen Fragen der seinerzeitigen Nutzwertfestsetzung einzulassen.
Es erhebt sich daher allein die Frage, ob im bezeichneten Nutzwertfestsetzungsbeschluß über die Widmung des Dachbodens als Zubehör zum Wohnungseigentum an der Wohnung top 4 abgesprochen wurde. Diese Frage ist nach den eingangs wiedergegebenen Feststellungen über den Inhalt des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses zu bejahen. Maßgeblich ist dabei, daß in der Zusammenfassung der Mindestanteile hinsichtlich der einzelnen top-Nummern bei der Wohnung top 4 der Dachboden als Zubehör angeführt ist. Wenn auch in der Begründung der Ermittlung dieser Nutzwerte sich bei top 4 kein Hinweis auf den Dachboden findet, geht doch aus der Unterlassung der Aufzählung bei "allgemeinen Räumen" und "Allgemeinflächen" unzweifelhaft hervor, daß eine andere Zuordnung unterblieb.
Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen dem zulässigen Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben, ohne daß auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Formgebundenheit einer vertraglichen Vereinbarung über die Widmung als Zubehör einzugehen wäre. Dieser Frage kommt keine Qualität iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weshalb die Revision zurückzuweisen war.Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen dem zulässigen Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben, ohne daß auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Formgebundenheit einer vertraglichen Vereinbarung über die Widmung als Zubehör einzugehen wäre. Dieser Frage kommt keine Qualität iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weshalb die Revision zurückzuweisen war.