Rechtssatz RS0059552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059552
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV in Verbindung mit § 450 Abs 5 Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. Paragraph 101, Absatz 3, GV in Verbindung mit Paragraph 450, Absatz 5, Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1033/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1033/92
Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)
- 5 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 17/94
nur: Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg. (T1)
Beisatz: Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. (T2)
Anm: Veröff: SZ 67/13
- 1 Ob 244/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
Vgl; nur T1
- 5 Ob 149/03b
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
Auch; nur T1
- 5 Ob 78/13a
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 78/13a
Vgl; Beisatz: Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. (T3)
Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T4)
- 5 Ob 111/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
- 5 Ob 60/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 60/24w
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059552
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB01033_9200000_001