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Rechtssatz RS0059552×

Rechtssatz RS0059552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059552

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. Paragraph 101, Absatz 3, GV in Verbindung mit Paragraph 450, Absatz 5, Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1033/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1033/92
    Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)
  • 5 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 17/94
    nur: Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg. (T1)
    Beisatz: Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 67/13
  • 1 Ob 244/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 149/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 78/13a
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 78/13a
    Vgl; Beisatz: Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. (T3)
    Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T4)
  • 5 Ob 111/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T2
  • 5 Ob 60/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 60/24w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB01033_9200000_001