Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG auch bei den aus § 27 GUG abgeleiteten Ansprüchen zu beachten sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch bei den aus Paragraph 27, GUG abgeleiteten Ansprüchen zu beachten sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Bei Ansprüchen aus der Haftung des Bundes aus Fehlern bei der Grundbuchsführung durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist gemäß § 27 letzter Satz GUG „im übrigen“ das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Durch § 27 GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt. In den Materialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass § 2 Abs 2 AHG in solchen Fällen nicht anzuwenden sei. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgehalten, dass kein Anlass bestehe, von den übrigen Regeln des Amtshaftungsgesetzes abzugehen (RV, 334 BlgNR 15.GP, 20). Zweck der durch § 27 GUG eingeführten Gefährdungshaftung ist es wohl, die nach den Gehilfenhaftungsbestimmungen vorgesehene Zurechnung von Schäden nicht dadurch auszuschalten, dass statt menschlicher Gehilfen technische Hilfsmittel eingesetzt werden (Koziol, Die Haftung der Banken bei Versagen technischer Hilfsmittel, in ÖBA 1987, 3, 10f). Am Grundsatz der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs, demzufolge primär das zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen zur Schadensabwehr zu nutzen ist, sollte § 27 GUG nichts ändern. § 2 Abs 2 AHG ist daher auch auf darauf gestützte Ansprüche anzuwenden:Bei Ansprüchen aus der Haftung des Bundes aus Fehlern bei der Grundbuchsführung durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist gemäß Paragraph 27, letzter Satz GUG „im übrigen“ das Amtshaftungsgesetz anzuwenden. Durch Paragraph 27, GUG wurde der im Amtshaftungsgesetz festgelegten Verschuldenshaftung lediglich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zur Seite gestellt. In den Materialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Paragraph 2, Absatz 2, AHG in solchen Fällen nicht anzuwenden sei. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgehalten, dass kein Anlass bestehe, von den übrigen Regeln des Amtshaftungsgesetzes abzugehen (RV, 334 BlgNR 15.GP, 20). Zweck der durch Paragraph 27, GUG eingeführten Gefährdungshaftung ist es wohl, die nach den Gehilfenhaftungsbestimmungen vorgesehene Zurechnung von Schäden nicht dadurch auszuschalten, dass statt menschlicher Gehilfen technische Hilfsmittel eingesetzt werden (Koziol, Die Haftung der Banken bei Versagen technischer Hilfsmittel, in ÖBA 1987, 3, 10f). Am Grundsatz der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs, demzufolge primär das zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen zur Schadensabwehr zu nutzen ist, sollte Paragraph 27, GUG nichts ändern. Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist daher auch auf darauf gestützte Ansprüche anzuwenden:
Nach dieser Gesetzesstelle muss zwar jeder Rechtsbehelf ergriffen werden, der auch nur abstrakt die Möglichkeit bietet, den Eintritt des Schadens zu verhindern oder den bereits eingetretenen Schaden zu mindern, ohne dass der hypothetische Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs nachzuvollziehen wäre, die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt jedoch die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (vgl JBl 1993, 788; 1Ob15/95; 1Ob55/95 uva). Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage-jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit-im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. Der von der beklagten Partei monierte Rekurs der klagenden Partei gegen den Berichtigungsbeschluss gemäß §104 GBG wäre aber eine solche offenbar aussichtslose Abwehrmaßnahme gewesen:Nach dieser Gesetzesstelle muss zwar jeder Rechtsbehelf ergriffen werden, der auch nur abstrakt die Möglichkeit bietet, den Eintritt des Schadens zu verhindern oder den bereits eingetretenen Schaden zu mindern, ohne dass der hypothetische Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs nachzuvollziehen wäre, die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt jedoch die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten vergleiche JBl 1993, 788; 1Ob15/95; 1Ob55/95 uva). Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage-jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit-im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. Der von der beklagten Partei monierte Rekurs der klagenden Partei gegen den Berichtigungsbeschluss gemäß §104 GBG wäre aber eine solche offenbar aussichtslose Abwehrmaßnahme gewesen:
Die durch die vom Grundbuchsgericht angeordnete Berichtigung herbeigeführte materielle Rechtslage entsprach unbestrittenermaßen der gegebenen Sach- und Rechtslage; die klagende Partei wurde dadurch in einem einwandfrei begründeten Recht nicht verkürzt. Wenngleich § 104 Abs 3 GBG die Vernehmung der Beteiligten vorsieht, wenn-wie hier-der wahrgenommene Fehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, und die klagende Partei auch als solche Beteiligte anzusehen ist, deren Zustimmung zur Berichtigung einer solchen Eintragung erforderlich wäre (EvBl 1971/335; SZ 26/224; 5Ob3/92; 5Ob1033/92 ua; Feil Grundbuchsgesetz2, § 104 Rz 2, 4 und5), so ist dennoch eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte-also auch der klagenden Partei-vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt (SZ 67/13; vgl JB 188; NZ 1995, 275; SZ 46/72; SZ 8/344; Feil aaO Rz5). Angesichts dieser völlig einhelligen, auch von der Lehre nicht bezweifelten Rechtsprechung - dass die Rechtslage dennoch nicht völlig geklärt sei oder gar ein Judikaturwandel zu erwarten gewesen wäre, vermochte selbst die beklagte Partei nicht aufzuzeigen-war die klagende Partei bei richtigem Verständnis der in § 2 Abs 2 AHG verankerten Rettungspflicht nicht dazu verhalten, gegen den die materielle Rechtslage verwirklichenden Beschluss, der auch gegen ihren Willen zu fassen gewesen wäre, ein im Ergebnis offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel zu ergreifen, das ihren Schaden nicht nur nicht hätte abwenden können, sondern ihr nur weitere Kosten verursacht hätte. Im Ergebnis wurde auch jenes Rechtsmittel als offenbar aussichtslos beurteilt, das gegen einen vom Rechtsmittelwerber selbst herbeigeführten Akt des Rechtsträgers gerichtet ist (vgl SZ 68/156; SZ 53/61). Dann aber kann es dem Amtshaftungskläger umso weniger zugemutet werden, einen materiell richtigen Berichtigungsbeschluss, den sie aufgrund einer nach der Rechtsprechung völlig eindeutigen Gesetzeslage nicht mit Erfolg hätte bekämpfen können, anzufechten (vgl SZ 57/172). Die Unzumutbarkeit eines solchen Verfahrensschritts der klagenden Partei wird noch dadurch untermauert, dass der infolge des Berichtigungsbeschlusses zur Entgegennahme des Meistbots berechtigten Pfandgläubigerin gegen die klagende Partei, hätte diese mit einem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss - zu Unrecht-Erfolg gehabt und eine Zuweisung des Meistbots an sie erreicht, immer noch die Klage aus dem besseren Recht gemäß § 231 Abs 4 EO zugestanden wäre (EvBl 1991/128), sodass die klagende Partei das ihr in einem solchen Fall zugewiesene Meistbot erst recht wieder der letztlich zum Zug gekommenen Pfandgläubigerin hätte herausgeben müssen. Der von ihr erlittene (Kosten-)Schaden war demnach durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss keinesfalls abzuwenden, sodass die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG einem Erfolg der Amtshaftungsklage nicht entgegensteht.Die durch die vom Grundbuchsgericht angeordnete Berichtigung herbeigeführte materielle Rechtslage entsprach unbestrittenermaßen der gegebenen Sach- und Rechtslage; die klagende Partei wurde dadurch in einem einwandfrei begründeten Recht nicht verkürzt. Wenngleich Paragraph 104, Absatz 3, GBG die Vernehmung der Beteiligten vorsieht, wenn-wie hier-der wahrgenommene Fehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, und die klagende Partei auch als solche Beteiligte anzusehen ist, deren Zustimmung zur Berichtigung einer solchen Eintragung erforderlich wäre (EvBl 1971/335; SZ 26/224; 5Ob3/92; 5Ob1033/92 ua; Feil Grundbuchsgesetz2, Paragraph 104, Rz 2, 4 und5), so ist dennoch eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte-also auch der klagenden Partei-vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt (SZ 67/13; vergleiche JB 188; NZ 1995, 275; SZ 46/72; SZ 8/344; Feil aaO Rz5). Angesichts dieser völlig einhelligen, auch von der Lehre nicht bezweifelten Rechtsprechung - dass die Rechtslage dennoch nicht völlig geklärt sei oder gar ein Judikaturwandel zu erwarten gewesen wäre, vermochte selbst die beklagte Partei nicht aufzuzeigen-war die klagende Partei bei richtigem Verständnis der in Paragraph 2, Absatz 2, AHG verankerten Rettungspflicht nicht dazu verhalten, gegen den die materielle Rechtslage verwirklichenden Beschluss, der auch gegen ihren Willen zu fassen gewesen wäre, ein im Ergebnis offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel zu ergreifen, das ihren Schaden nicht nur nicht hätte abwenden können, sondern ihr nur weitere Kosten verursacht hätte. Im Ergebnis wurde auch jenes Rechtsmittel als offenbar aussichtslos beurteilt, das gegen einen vom Rechtsmittelwerber selbst herbeigeführten Akt des Rechtsträgers gerichtet ist vergleiche SZ 68/156; SZ 53/61). Dann aber kann es dem Amtshaftungskläger umso weniger zugemutet werden, einen materiell richtigen Berichtigungsbeschluss, den sie aufgrund einer nach der Rechtsprechung völlig eindeutigen Gesetzeslage nicht mit Erfolg hätte bekämpfen können, anzufechten vergleiche SZ 57/172). Die Unzumutbarkeit eines solchen Verfahrensschritts der klagenden Partei wird noch dadurch untermauert, dass der infolge des Berichtigungsbeschlusses zur Entgegennahme des Meistbots berechtigten Pfandgläubigerin gegen die klagende Partei, hätte diese mit einem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss - zu Unrecht-Erfolg gehabt und eine Zuweisung des Meistbots an sie erreicht, immer noch die Klage aus dem besseren Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 4, EO zugestanden wäre (EvBl 1991/128), sodass die klagende Partei das ihr in einem solchen Fall zugewiesene Meistbot erst recht wieder der letztlich zum Zug gekommenen Pfandgläubigerin hätte herausgeben müssen. Der von ihr erlittene (Kosten-)Schaden war demnach durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss keinesfalls abzuwenden, sodass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG einem Erfolg der Amtshaftungsklage nicht entgegensteht.
Da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht bezweifelt werden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§41 und 50 ZPO.