Vorerst ist klarzustellen, daß Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens der Antrag des Antragstellers auf Löschung der seinerzeit bewilligten Urkundenhinterlegungen und Einreihung des Löschungsbeschlusses ist, nicht aber die seinerzeitigen Beschlüsse auf Bewilligung der Urkundenhinterlegung. Gegen die letztgenannten Beschlüsse erhob der Antragsteller eventualiter - für den Fall der Erfolglosigkeit seines Löschungsantrages - Rekurs (TZ 163/90). Dies ist nicht so zu verstehen, daß der hilfsweise erhobene Rekurs schon dann gegenstandslos würde, wenn auch nur das Erstgericht seinem Löschungsbegehren stattgibt. Maßgebend ist vielmehr, ob das Löschungsbegehren letztlich - hier: durch Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes - erfolglos bleibt: Für diesen Fall wurde hilfsweise Rekurs gegen die seinerzeitigen Bewilligungen der Urkundenhinterlegung erhoben. Dieser Rekurs wird daher noch der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen sein.
In gerichtlichen Verfahren gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß - wie das Rekursgericht ausführte - ein Gericht an einen von ihm gefaßten Beschluß, sofern nicht eine Sachverhaltsänderung vorliegt, ab einem - je nach Verfahrensart verschiedenen - Zeitpunkt gebunden ist.
Grundsätzlich ist dies - auch im Grundbuchsverfahren - der Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; wird aber der Grundbuchsbeschluß schon vor der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsstelle vollzogen, so tritt die Bindung mit Abschluß der Eintragung in das Hauptbuch ein, so daß die Entscheidung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden kann) s. Hoyer in JBl. 1981, 98 = Besprechung der Entscheidung 1 Ob 34/79 in JBl. 1981, 93). Dies folgt aus § 104 Abs. 3 GBG, der sogar die Behebung bloßer Vollzugsfehler (MGA GBG4 § 104/E 1, 2) ohne Einigung zwischen den Beteiligten nur dann zuläßt, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat (MGA GBG4 § 104/E 6). Im Verfahren nach dem hier maßgebenden ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes ist gemäß § 10 Abs. 2 UHG der § 104 GBG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt auch in diesem Bereich des Urkundenhinterlegungsverfahrens die Bindung des Gerichtes an seine Beschlüsse ab den genannten Zeitpunkten.Grundsätzlich ist dies - auch im Grundbuchsverfahren - der Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; wird aber der Grundbuchsbeschluß schon vor der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsstelle vollzogen, so tritt die Bindung mit Abschluß der Eintragung in das Hauptbuch ein, so daß die Entscheidung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden kann) s. Hoyer in JBl. 1981, 98 = Besprechung der Entscheidung 1 Ob 34/79 in JBl. 1981, 93). Dies folgt aus Paragraph 104, Absatz 3, GBG, der sogar die Behebung bloßer Vollzugsfehler (MGA GBG4 Paragraph 104 /, E, 1, 2) ohne Einigung zwischen den Beteiligten nur dann zuläßt, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat (MGA GBG4 Paragraph 104 /, E, 6). Im Verfahren nach dem hier maßgebenden ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, UHG der Paragraph 104, GBG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt auch in diesem Bereich des Urkundenhinterlegungsverfahrens die Bindung des Gerichtes an seine Beschlüsse ab den genannten Zeitpunkten.
Das Grundbuchsverfahren kennt Vorschriften über die Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen durch Löschung unzulässiger (§ 130 GBG) oder gegenstandsloser (§ 131 bis 135 GBG) Eintragungen sowie über die Berichtigung des Grundbuches auf Antrag (§ 136 GBG), wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt. Ein Teil der Rechtsprechung (KG Wels - RPflSlgG 1.064) hält durch die letztgenannte Gesetzesstelle auch die Berichtigung solcher Eintragungen auf Antrag für gedeckt, die von vornherein unzulässig im Sinne des § 130 GBG waren.Das Grundbuchsverfahren kennt Vorschriften über die Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen durch Löschung unzulässiger (Paragraph 130, GBG) oder gegenstandsloser (Paragraph 131 bis 135 GBG) Eintragungen sowie über die Berichtigung des Grundbuches auf Antrag (Paragraph 136, GBG), wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt. Ein Teil der Rechtsprechung (KG Wels - RPflSlgG 1.064) hält durch die letztgenannte Gesetzesstelle auch die Berichtigung solcher Eintragungen auf Antrag für gedeckt, die von vornherein unzulässig im Sinne des Paragraph 130, GBG waren.
Auf die Bestimmungen der §§ 130 bis 135 GBG ist nicht weiter einzugehen, weil ein Beschluß, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne dieser Gesetzesstellen zu wertender Antrag abgewiesen wurde, nicht bekämpft werden kann, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein (MGA GBG4 § 130/E 5; § 132 Abs. 2 GBG iVm § 134 lit. d. GBG).Auf die Bestimmungen der Paragraphen 130 bis 135 GBG ist nicht weiter einzugehen, weil ein Beschluß, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne dieser Gesetzesstellen zu wertender Antrag abgewiesen wurde, nicht bekämpft werden kann, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein (MGA GBG4 Paragraph 130 /, E, 5; Paragraph 132, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 134, Litera d, GBG).
Zur Anwendung des § 136 GBG hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:Zur Anwendung des Paragraph 136, GBG hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Das Urkundenhinterlegungsgesetz behandelt im 1. Abschnitt Vorschriften für nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke, im II. Abschnitt Vorschriften für den (hier nicht gegebenen) Fall der Vernichtung von Grundbüchern. Während § 34 UHG für den II. Abschnitt generell die sinngemäße Anwendung des Grundbuchsgesetzes 1955 anordnet, soweit nicht in diesem Abschnitt des UHG anderes angeordnet wird, werden im I. Abschnitt in § 10 Abs. 2 UHG nur bestimmte Vorschriften des Grundbuchsgesetzes 1955 aufgezählt, die sinngemäß im Urkundenhinterlegungsverfahren anzuwenden sind. Durch diese erst im Zuge der Beratungen im Justizausschuß des Nationalrates in den Gesetzestext eingeführte Bestimmung wird die analoge Anwendung anderer grundbuchsrechtlicher Vorschriften - entsprechend der Absicht des Gesetzgebers (vgl. 1145 BlgNR 13. GP 1) - nicht ausgeschlossen (Feil, Bauwerke etc. 50 f).Das Urkundenhinterlegungsgesetz behandelt im 1. Abschnitt Vorschriften für nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke, im römisch zwei. Abschnitt Vorschriften für den (hier nicht gegebenen) Fall der Vernichtung von Grundbüchern. Während Paragraph 34, UHG für den römisch zwei. Abschnitt generell die sinngemäße Anwendung des Grundbuchsgesetzes 1955 anordnet, soweit nicht in diesem Abschnitt des UHG anderes angeordnet wird, werden im römisch eins. Abschnitt in Paragraph 10, Absatz 2, UHG nur bestimmte Vorschriften des Grundbuchsgesetzes 1955 aufgezählt, die sinngemäß im Urkundenhinterlegungsverfahren anzuwenden sind. Durch diese erst im Zuge der Beratungen im Justizausschuß des Nationalrates in den Gesetzestext eingeführte Bestimmung wird die analoge Anwendung anderer grundbuchsrechtlicher Vorschriften - entsprechend der Absicht des Gesetzgebers vergleiche 1145 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 1) - nicht ausgeschlossen (Feil, Bauwerke etc. 50 f).
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die sinngemäße Anwendung des § 136 GBG im Urkundenhinterlegungsverfahren durch Analogieschluß geboten ist, weil selbst dann, wenn man dies bejahte, diese Gesetzesstelle keine geeignete Rechtsgrundlage für den erstgerichtlichen Beschluß wäre. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Berichtigung nach § 136 GBG nicht möglich, wenn sich erst nachträglich herausstellt, daß der Beschluß, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht (MGA GBG4 § 136/E 3); die Anwendung des § 136 GBG setzt vielmehr voraus, daß nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich nicht durchgeführt ist (MGA GBG4 § 136/E 1; so auch Hoyer in JBl 1981, 98, der besonders darauf hinweist, daß es auf die Rechtskraft des seinerzeitigen Beschlusses nicht ankommt). Der Anragsteller strebt jedoch gerade die Beseitigung einer Urkundenhinterlegung mit der Begründung an, diese sei von Anfang an unzulässig gewesen.Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die sinngemäße Anwendung des Paragraph 136, GBG im Urkundenhinterlegungsverfahren durch Analogieschluß geboten ist, weil selbst dann, wenn man dies bejahte, diese Gesetzesstelle keine geeignete Rechtsgrundlage für den erstgerichtlichen Beschluß wäre. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG nicht möglich, wenn sich erst nachträglich herausstellt, daß der Beschluß, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht (MGA GBG4 Paragraph 136 /, E, 3); die Anwendung des Paragraph 136, GBG setzt vielmehr voraus, daß nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich nicht durchgeführt ist (MGA GBG4 Paragraph 136 /, E, 1; so auch Hoyer in JBl 1981, 98, der besonders darauf hinweist, daß es auf die Rechtskraft des seinerzeitigen Beschlusses nicht ankommt). Der Anragsteller strebt jedoch gerade die Beseitigung einer Urkundenhinterlegung mit der Begründung an, diese sei von Anfang an unzulässig gewesen.
Es hat daher bei der Abweisung des Antrages des Antragstellers zu bleiben, ohne daß die Frage der Möglichkeit der Bestellung eines Pfandrechtes an einem Bestandrecht in diesemVerfahren geprüft werden könnte.